Nationales Bewacherregister

2016 hat der Gesetzgeber die Regeln für das Bewachungsgewerbe verschärft. Grund dafür waren Vorfälle in sensiblen Bereichen des Bewachungsgewerbes, insbesondere Übergriffe von Sicherheitspersonal in Flüchtlingsunterkünften sowie Vorkommnisse bei der Bewachung von Großveranstaltungen.
Zum 1. Juni 2019 wurde ein Bewachungsregister beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingeführt. Bei den im Bewachungsregister bereit zu haltenden Daten handelt es sich insbesondere um erforderliche Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Gewerbetreibenden und der Wachpersonen sowie Angaben zur Qualifikation und Zuverlässigkeit.
Über das Register erfolgt auch die ab dem 1. Juni 2019 verpflichtende Regelabfrage bei der jeweiligen Landesbehörde für Verfassungsschutz.
Hierdurch soll der Vollzug des Bewachungsrechts verbessert werden. So sollen bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Bewachungspersonal elektronisch auswertbar erfasst und auf dem aktuellen Stand im Bewachungsregister gehalten werden.
Wie die einzelnen Daten erhoben und verwendet werden, regelt eine Rechtsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 58 KB), die die Bundesregierung in Zustimmung mit dem Bundesrat entwickelt hat. 
Darüber hinaus erfolgt im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung ab dem 01.01.2019 bei Gewerbetreibenden und bei Bewachungspersonal eine Regelabfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz. Diese gilt für Bewachungsunternehmer und Wachpersonen, die Flüchtlingsunterkünfte und zugangsgeschützte Großveranstaltungen bewachen sowie Schutzaufgaben bei Objekten wahrnehmen.
Aufgrund der gesetzlichen Änderungen und der Einführung des Bewacherregisters wurde auch die Bewachungsverordnung zum 1. Juni 2019 neu gefasst.
Nähere Informationen zum Bewacherregister sowie Detailinformationen für § 34a-Behörden und Gewerbetreibende.
Achtung: Seit dem 1. Januar 2019 enthalten die Bescheinigungen der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven einen sogenannten Validierungscode. Dieser wird unter der Unterschrift aufgedruckt und ist auch im Bewacherregister hinterlegt. Bescheinigungen nach § 34 a Gewerbeordnung (auch Zweitschriften), die seit dem 1. Januar 2019 von der Handelskammer Bremen ausgestellt werden, sind daher nur noch mit einem aufgedruckten Validierungscode gültig. 
Das bisher verwendete Hologramm-Etikett entfällt damit.