Urlaub

Der gesetzliche Mindesturlaub ist
  • für Jugendliche in § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und
  • für Erwachsene im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt.

Urlaubsanspruch
  • Auch der Arbeitsvertrag enthält Regelungen zum Urlaubsanspruch. Oft gewährt ein Ausbildungsbetrieb einen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch.
  • Für tarifgebundene Ausbildungsbetriebe ergibt sich der Anspruch des Urlaubs aus den jeweiligen Tarifverträgen.
  • Existiert statt eines Tarifvertrags eine Betriebsvereinbarung, ergibt sich der Anspruch des Urlaubs aus dieser Vereinbarung.
  • Auf den vollen Jahresurlaub haben Auszubildende erst nach einer sechsmonatigen Wartezeit (§ 4 BUrlG) Anspruch.
  • Urlaub kann jederzeit vom Ausbildungsbetrieb gewährt werden.
  • Der Ausbildungsbetrieb legt den Urlaub fest, soll aber die Wünsche des Auszubildenden berücksichtigen.
  • Der Urlaub sollte innerhalb der Berufsschulferien gegeben werden.
  • Der Urlaub sollte zusammenhängend gewährt werden. Besteht ein Urlaubsanspruch von mehr als zwölf Werktagen und kann der Urlaub nicht zusammenhängend gewährt werden, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen (§ 7 Abs. 2 BUrlG).
  • Bei nicht tarifgebundenen Ausbildungsbetrieben ist der Mindestanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Bundesurlaubsgesetz zu beachten.

Mindesturlaubsanspruch
5-Tage-Woche = Arbeitstage
6-Tage-Woche = Werktage
Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres volljährig sind, erhalten nach dem BUrlG
20 Arbeitstage
24 Werktage
Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind, erhalten nach dem JArbSchG
21 Arbeitstage
25 Werktage
Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind, erhalten nach dem JArbSchG
23 Arbeitstage
27 Werktage
Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind, erhalten nach dem JArbSchG
25 Arbeitstage
30 Werktage