Zulassung zur Prüfung bei Fehlzeiten

Gemäß § 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat. Damit ist nicht bloß ein kalendarischer Ablauf gemeint, sondern die Berufsausbildung muss in der Ausbildungszeit auch im Wesentlichen tatsächlich systematisch betrieben worden sein.
Die Handelskammer entscheidet über die Zulassung zu Abschluss- und Umschulungsprüfungen gemäß §13 Abs. 1 der "Prüfungsordnung der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen". Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung geht die Handelskammer bis zu einer Abwesenheit von 10% von einer Geringfügigkeit aus, sodass ohne weitere Einzelfallprüfung eine Zulassung erfolgt. Für die Berechnung der Fehlzeiten wird von jährlich 220 Arbeitstagen ausgegangen. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt nach 2,5 Jahren Ausbildungszeit. sodass bei einer dreijährigen Ausbildung 10% entsprechend 55 Fehltage von der Handelskammer ohne besondere Prüfung toleriert werden (Urlaubstage nicht eingerechnet).
Wird die Abwesenheitsgrenze von 10 % über die gesamte Ausbildungszeit überschritten, erfolgt - unabhängig von den Gründen des Fehlens - grundsätzlich eine Einzelfallprüfung. Für diese Einzelfallprüfung erwartet die Handelskammer Stellungnahmen mit einer aktuellen Leistungsbeurteilung von Betrieb, Berufsschule und ggf. an der Ausbildung beteiligten Trägern. Auf dieser Grundlage prüft die Handelskammer in jedem Einzelfall, ob die geforderte berufliche Handlungsfähigkeit trotz der Fehlzeiten erreicht worden ist.
Entscheidend für die Zulassung ist nicht, ob der/die Prüfungskandidat/-in die theoretische, schriftliche Prüfung bestehen wird.
Vielmehr ist ausschlaggebend, ob der/die Prüfungskandidat/-in trotz des Fehlens alle wesentlichen Ausbildungsinhalte kennengelernt und die notwendige berufliche Handlungskompetenz entwickelt hat, um im jeweiligen Beruf erfolgreich arbeiten zu können. Neben der Fachkompetenz gehören dazu auch die entsprechende Sozialkompetenz (z.B. Kommunikation), personale bzw. Selbstkompetenz (z.B. Zeitmanagement, Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit) und Methodenkompetenz (z.B. Fähigkeit, berufsspezifische Methoden in der Praxis anwenden zu können). Es kommt bei der Einzelfallprüfung immer auf das Gesamtbild an. Je höher die Fehlzeiten sind, desto geringer ist grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Zulassung.
Stand: 20. März 2023