Vergütung öffentlich-geförderter Ausbildungen

Vergütung für Ausbildungsverhältnisse, die ausschließlich durch öffentliche Gelder und private Spenden zur Schaffung zusätzlicher Plätze finanziert werden (z.B. Ausbildung bei Verbünden oder Bildungsträgern)


Bei Ausbildungsverhältnissen, die ausschließlich durch öffentliche Gelder und private Spenden zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert werden und   zudem für einen nicht tarifgebundenen Ausbilder mit keinerlei finanziellen Vorteilen verbunden sind, kann die vereinbarte Vergütung die tarifliche Ausbildungsvergütung erheblich unterschreiten.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem solchen Fall noch eine Ausbildungsvergütung von nur 35 Prozent der tariflichen Ausbildungsvergütung (beim Drittbetrieb) als einen erheblichen Beitrag  zu den Lebenshaltungskosten angesehen.
In einem weiteren Urteil ist im Falle eines vollständig von der Bundesanstalt für Arbeit finanzierten Ausbildungsverhältnisses zwischen einer überbetrieblichen Bildungseinrichtung und einem beruflichen Rehabilitanden nach § 56 AFG (öffentlich finanziertes, dreiseitiges Ausbildungsverhältnis) die Nichtanwendung § 10 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (§ 17 Abs. 1 BBiG mit der Folge geboten sein, dass Vergütungsansprüche des auszubildenden Rehabilitanden nicht  bestehen. Hintergrund  war, dass aufgrund des Einkommens der Eltern des Rehabilitanden diesem genügend  Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung standen. Im Vertrag ist  der Passus zur Vergütung (der vorformulierte Vertragstext: „Die/der Auszubildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene Bruttovergütung von z. Z. mtl. EUR....) nur deshalb nicht gestrichen worden, weil andernfalls die Registrierung des Vertragsverhältnisses bei der zuständigen Stelle gefährdet gewesen wäre. Der Träger  hat in diesem Fall aber die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
In diesen Fällen kann die Handelskammer Bremen nicht eindeutig prüfen, welche  Vergütung angemessen ist, da wir die Einzelfälle nicht kennen können. Klagen richten sich ausschließlich gegen die Träger, so dass eine eventuelle Haftung der Handelskammer Bremen ausscheidet.
Die Handelskammer Bremen trägt nur Verträge von Verbünden/Bildungsträgern ein, welche eine Ausbildungsvergütung in Anlehnung an das Sozialgesetzbuch III mit folgenden Sätzen netto zahlen (gültig ab 01.08.2010):
  • 316,00 – im 1. Ausbildungsjahr,
  • 331,80 – im 2. Ausbildungsjahr,
  • 348,39 – im 3. Ausbildungsjahr,
  • 365,81 – im 4. Ausbildungsjahr.
Diese Sätze werden für Auszubildende im Rahmen einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (BaE) gezahlt.
Grundsätzlich sollten Verbünde nur  Verträge mit benachteiligten oder schwer vermittelbaren jungen Leuten abschließen. Für diese gelten ebenfalls die SGB III Sätze. Liegt dieses Kriterium nicht vor, hat der Verbund die o.a. ortsübliche Vergütung zu zahlen. Die Grenze ist bei Verträgen mit Schulabschlüssen oberhalb des Realschulabschlusses (z.B. BFS Wirtschaft, Fachhochschulreife) zu ziehen. In diesen Fällen geht die Handelskamer Bremen davon aus, dass es sich nicht um schwer vermittelbare oder benachteiligte Personen handelt. Im Zweifel ist vom Verbund/Bildungsträger eine Stellungnahme der Arbeitsagentur beizufügen.
Verträge nach den Behindertenregelungen (z.B. Beikoch)
Diese Verträge werden ohne eingetragene Vergütung eingereicht. Vor Registrierung  dieser Verträge ist eine Bescheinigung der Arbeitsagentur anzufordern, dass diese die Vergütung übernimmt.
Umschulungsverträge
Da Umschulungen dem Erwerb von beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten von Erwachsenen dienen, werden diese Verträge auch ohne angegebene Vergütung registriert. Bei der Registrierung dieser Verträge ist dann ein  Sichtvermerk/Unterschrift des Kostenträgers oder die Angabe des Bildungsgutscheines in den Verträgen notwendig.