Urlaubsrechner für Auszubildende

Auszubildende haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub ist für Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), für volljährige Auszubildende im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt und beträgt jährlich:
mind. 30 Werktage wenn Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind.
mind. 27 Werktage wenn Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind.
mind. 25 Werktage wenn Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.
24 Werktage wenn Auszubildende 18 Jahre alt sind (BUrlG).
Tarifrechtliche Vereinbarungen sind zu beachten.
Azubi-Urlaubsrechner
Der Online-Urlaubsrechner für Auszubildende der IHK Düsseldorf hilft, den richtigen Urlaubsanspruch zu ermitteln. Eine kurze Begründung zeigt an, wie sich der Anspruch berechnet.
Werktage/Arbeitstage
Der gesetzliche Mindesturlaub wird sowohl im JArbSchG als auch im BUrlG in Werktagen angegeben. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. Der Samstag zählt als Werktag und damit als Urlaubstag auch dann, wenn er kein Arbeitstag (Ausbildungstag) ist. Etwas anderes gilt, wenn Urlaub nach Arbeitstagen vereinbart ist und über den Mindesturlaub nach JArbSchG oder BUrlG hinausgeht.
Teilurlaubsanspruch
Besteht das Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr weniger als 12 Monate, haben Auszubildende nur Anspruch auf Teilurlaub (= für jeden vollen Ausbildungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs). Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG).
Ausnahme:
Bei Ausbildungsbeginn vor dem 02.07. oder Ausbildungsende nach dem 30.06. haben Auszubildende stets mindestens den vollen Urlaubsanspruch nach JArbSchG beziehungsweise BUrlG, §§ 19 JArbSchG, 3, 5 Abs. 1 a, c BUrlG.
Wann entsteht der Urlaubsanspruch?
Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach Erfüllung der Wartezeit (= 6 Monate ab Vertragsbeginn; § 4 BUrlG), in den Folgejahren jeweils zu Beginn des Kalenderjahres. Der Betrieb kann auch schon in der Wartezeit Urlaub gewähren.
Was passiert, wenn Auszubildende im Urlaub erkranken?
Krankheitstage, für die Auszubildende ein ärztliches Zeugnis vorlegen, werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Genehmigung des Urlaubs
Den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmt der Ausbildungsbetrieb, wobei die Wünsche der Auszubildenden vorrangig zu berücksichtigen sind (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Der Arbeitgeber kann einheitliche Betriebsferien festlegen. Die Auszubildenden müssen dann in dieser Zeit Urlaub nehmen. Sofern ein Betriebsrat besteht, muss dieser der Betriebsferienregelung zustimmen. Der Urlaub soll während der Berufsschulferien gewährt werden (§ 19 Abs. 3 JArbSchG). Bereits genehmigter Urlaub kann vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden.
Welche Ansprüche haben Auszubildende, wenn Urlaubsanträge nicht gewährt wird?
Auszubildende sind nicht berechtigt, eigenmächtig Urlaub anzutreten (BAG 25.10.1994, NZA 95, 591). Der eigenmächtige Urlaubsantritt ist eine Vertragsverletzung, die zur Abmahnung und gegebenenfalls zur fristlosen Kündigung berechtigt. Auszubildende können beim Arbeitsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung oder Leistungsklage den Urlaubsanspruch geltend machen. Gewährt der Arbeitgeber einen beantragten Urlaub nicht, obwohl die Urlaubserteilung objektiv möglich ist, gerät er in Verzug (§ 284 Abs. 1 BGB).
Mit Ablauf des Urlaubsjahres tritt dann an die Stelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs gemäß §§ 249 Satz 1, 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 287 Satz 2 BGB ein Ersatzurlaubsanspruch in gleicher Höhe. Dieser kann jederzeit innerhalb der 10-jährigen Verjährungsfrist, gerechnet ab dem 01.01. des Folgejahrs (§ 199 BGB) geltend gemacht werden (BAG Urteil vom 7.11.1985 EzA § 7 BUrlG Nr. 39).
Kann der Urlaubsanspruch in das Folgejahr übertragen werden?
Der Urlaubsanspruch besteht grundsätzlich nur für die Dauer des Urlaubsjahres und erlischt automatisch am 31.12. des jeweiligen Jahres (Grundsatz der Bindung des Urlaubs an das Urlaubsjahr- BAG 25.8.1987 EzA § 7 BUrlG Nr. 57). Auszubildende haben einen Anspruch auf Übertragung des Urlaubs in das nächste Kalenderjahr, wenn dringende betriebliche oder in ihrer Person liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 BUrlG), zum Beispiel:
  • Großauftrag, für den die gesamte Belegschaft gebraucht wird und durch den ein Urlaub im Urlaubsjahr nicht möglich ist.
  • Arbeitsunfähigkeit, durch die ein Urlaub im Urlaubsjahr nicht möglich ist.
Der übertragene Urlaubsanspruch kann gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG nur bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden – sofern keine anderweitigen tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen bestehen. Der übertragene Anspruch erlischt, wenn die Verwirklichung des Urlaubs auch im Übertragungszeitraum wegen dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht möglich gewesen ist (BAG 04.11.87 EzA § 7 BUrlG Nr. 61). Der Betrieb kann den übertragenen Urlaub natürlich auch nach Ablauf des Übertragungszeitraumes noch gewähren.
Dürfen Auszubildende während des Urlaubs für einen anderen Arbeitgeber arbeiten?
Nein. Grundsätzlich dürfen Auszubildende während des Urlaubs keine Erwerbstätigkeit ausüben, die dem Urlaubszweck widerspricht.
Entsteht der Urlaubsanspruch bei einem Betriebswechsel von Auszubildenden neu?
Haben Auszubildende bereits von einem früheren Ausbildungsbetrieb Urlaub erhalten, haben sie insoweit keinen Urlaubsanspruch mehr gegenüber dem neuen Ausbildungsbetrieb (§ 6 BUrlG). Der frühere Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine Bescheinigung über den bereits im Kalenderjahr gewährten Urlaub auszuhändigen. Der neue Ausbildungsbetrieb kann die Urlaubsgewährung bis zur Vorlage dieser Bescheinigung hinausschieben. Im Übrigen haben Auszubildende im neuen Betrieb einen Urlaubsanspruch erst nach Ablauf einer erneuten Wartezeit.