Die wichtigsten Schritte zum Ausbildungsbetrieb

Die Ausbildung junger Menschen ist eine lohnende Investition. Nutzen Sie die Chance, Fachkräfte auszubilden, die Ihren Betrieb, Ihre Kunden und die von Ihnen gestellten Anforderungen genau kennen.
Unternehmen können unter der Voraussetzung zum Ausbildungsbetrieb werden, dass sie alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln können, die zum jeweiligen Ausbildungsberuf gehören. Deckt ein Unternehmen allein nicht alle Facetten eines Berufsbildes ab, kann es in Kooperation oder im Ausbildungsverbund mit anderen Unternehmen dennoch ausbilden. Wir informieren Sie gerne über Verbund- und Kooperationsmöglichkeiten.
Die Auswahl der Ausbildungsberufe orientiert sich an den Anforderungen der später zu besetzenden Stellen. Die Ausbildungsordnungen definieren dabei nur einen Rahmen. Der Ausbildungsbetrieb kann die Inhalte und den Ablauf der Ausbildung weitgehend auf die Situation im Unternehmen abstimmen. Für jedes Unternehmen gibt es ein passendes, flexibles Berufsprofil. Fragen Sie einfach bei uns nach.
Erste Tipps für neue Ausbildungsbetriebe:
  • Entscheiden Sie frühzeitig, wie viele Auszubildende und in welchen Berufen sie eingestellt werden sollen.
  • Über Ausbildungsmöglichkeiten und Voraussetzungen, insbesondere bei neuen Berufen, informieren Sie unsere Ausbildungsberater.
  • Melden Sie alle freien Plätze frühestmöglich der Bundesagentur für Arbeit. Sie erleichtern es dadurch der Berufsberatung geeignete Bewerber zu vermitteln, ohne Ihre Entscheidungsfreiheit im Einzelfall einzuschränken.
  • Nutzen Sie unsere Lehrstellenbörse!
  • Bleiben Sie für Bewerbungen offen. Ein zu früher Bewerberschluss bringt nur scheinbar mehr Sicherheit.
  • Geben Sie auch "schwachen" Bewerbern eine Chance. Erfahrungsgemäß stehen gute Noten nicht immer für gute Mitarbeiter.
  • Treffen Sie sofort nach dem Vorstellungsgespräch Ihre Auswahlentscheidung! Bei unnötiger Verzögerung der Einstellungszusagen besteht die Gefahr, dass Bewerber abspringen.
  • Veranlassen Sie wehrpflichtige Bewerber, ihren Einberufungstermin vorab zu klären. Die Kreiswehrersatzämter berücksichtigen im Rahmen ihrer Vorschriften Einberufungswünsche.
  • Reichen Sie die Ausbildungsverträge bitte unmittelbar nach Abschluss, auf jeden Fall vor Beginn der Ausbildung bei uns zur Eintragung ein.

Eignung der Ausbildungsstätte

Die Ausbildungsstätte muss nach Art, Einrichtung und personeller Besetzung für die Berufsausbildung geeignet sein. Das ist der Fall, wenn
  • der Betrieb über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Geeignet ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätte sowie übliche soziale Einrichtungen müssen vorhanden sein. Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung geordnet vermittelt werden können.
  • die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden steht. Als angemessen gilt in der Regel

    1 Auszubildende/-r = 1 - 2  Fachkräfte
    2 Auszubildende = 3 - 5 Fachkräfte
    3 Auszubildende = 6 - 8 Fachkräfte

    Für jeden weiteren Auszubildenden sollen drei weitere Fachkräfte vorhanden sein.
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht im vollem Umfang vermittelt werden können, kann dennoch geeignet sein, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt werden, insbesondere in überbetrieblichen Ausbildungsstätten oder durch Kooperation mit anderen Ausbildungsunternehmen.

Eignung des Ausbilders / der Ausbilderin 

Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
Persönlich ungeeignet ist insbesondere, wer
  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt eine schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Fachlich geeignet ist in der Regel, wer
  • eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (z. B. Facharbeiterprüfung, Kaufmannsprüfung) erfolgreich abgelegt hat oder
  • über einen einschlägigen Hochschulabschluss und einschlägige berufliche Erfahrungen verfügt oder
  • die fachliche Eignung widerruflich zuerkannt bekommen hat und
  • über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt. Diese sind durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen (Ausbilder-Eignungsprüfung)

Ausbildungsnachweise

Ausbildungsordnungen sehen regelmäßig vor, dass Auszubildende während ihrer Ausbildungszeit Ausbildungsnachweise führen müssen.
In diesen Fällen ist die ordnungsgemäße Führung der Ausbildungsnachweise Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Der Ausbildende muss den Auszubildenden zum Führen von Ausbildungsnachweisen anhalten und diese regelmäßig durchsehen. Die Ausbildungsnachweise sind stichwortartig über die durchgeführte Ausbildungstätigkeit einschließlich der betrieblichen, überbetrieblichen und schulischen Unterweisung anzufertigen.
Die Ausführung erfolgt während der Ausbildungszeit im Betrieb.
Die ausgefüllten Ausbildungsnachweise sind zur Zwischen- und Abschlussprüfung vorzulegen. Wer die Ausbildungsnachweise nicht oder unvollständig geführt hat, kann von der Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.

Ausbildungsvertrag

Der Ausbildungsvertrag steht am Anfang des Berufsausbildungsverhältnisses. Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, den wesentlichen Inhalt des Vertrages zwischen dem/der Ausbildenden und dem/der Auszubildenden vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niederzulegen.
Mindestens im Vertrag zu stehen hat:
  • Art und Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
  • Dauer der Probezeit
  • Zahlung und Höhe der Vergütung
  • Dauer des Urlaubs
  • Voraussetzungen, unter denen der Berufsbildungsvertrag gekündigt werden kann
  • Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
  • sachliche und zeitliche Gliederung ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages
Dieser Vertrag muss vom Ausbildenden, dem/der Auszubildenden und bei Jugendlichen auch von deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen unterschrieben werden.
Nachdem der Vertrag bei uns eingetragen worden ist, erhalten die Vertragspartner je eine Ausfertigung. Entsprechende Vertragsänderungen müssen uns mitgeteilt werden.
Zu Beginn der Ausbildung muss der/die Auszubildende dem/der Ausbildenden vorlegen:
  • Lohnsteuerkarte
  • Sozialversicherungsausweis/Versicherungsnachweisheft
  • Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
  • Gegebenenfalls Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für ausländische Auszubildende
Für den Eintrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse erheben wir gegenüber dem Ausbildenden eine Gebühr. Das Verzeichnis wird von uns geführt und dient vor allem der Überwachung und Beratung.

Ärztliche Untersuchung

Die Handelskammer darf Berufsausbildungsverträge nur in das Verzeichnis eintragen, wenn zugleich mit dem Berufsausbildungsvertrag eine Kopie der Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorgelegt wird und diese nicht länger als 14 Monate zurückliegt.
Ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung hat sich der Ausbildungsbetrieb die Bescheinigung eines Arztes darüber vorzulegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist.
Berechtigungsscheine für diese kostenlose Untersuchung gibt es bei den Gesundheitsämtern Bremen und Bremerhaven.
Die Wahl des Arztes bleibt dem Auszubildenden überlassen.

Ende der Ausbildungszeit

Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.
Wird die Abschlussprüfung vorzeitig abgelegt und bestanden, ist das Ausbildungsverhältnis mit dem Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss beendet.
Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann der Auszubildende verlangen, das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung – höchstens aber um ein Jahr – zu verlängern.

Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

Das Ausbildungsverhältnis darf nach Ablauf der Probezeit nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst oder aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.
Eine fristlose Kündigung von Auszubildenden ist beispielsweise bei unregelmäßigem Berufsschulbesuch möglich. Aufgrund von Pflichtverstößen wie wiederholtem Zuspätkommen sowohl in der Berufsschule als auch im Betrieb, bei eigenmächtigem Fernbleiben von der Ausbildung und bei Arbeitsverweigerung kann ebenfalls gekündigt werden. Den häufigsten Kündigungsgrund bilden Verstöße gegen die Meldepflicht!
Der/die Auszubildende kann ferner den Vertrag kündigen, wenn er/sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will.
Allerdings ist dann eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.

Pflichten des Ausbildenden

Der Ausbildende ist verpflichtet, dem/der Auszubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig sind.
Alle zur betrieblichen Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel müssen dem/der Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Ferner muss der Ausbilder den Auszubildenden zur Teilnahme am Berufsschulunterricht und für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen freistellen.
Der Ausbildende ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweise regelmäßig und zeitnah zu kontrollieren und abzuzeichnen.
Schließlich ist dem/der Auszubildenden am Ende der Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen.

Pflichten des Auszubildenden

Der/die Auszubildende ist verpflichtet:
  • Die Fertigkeiten und Kenntnisse seines/ihres Berufes zu erwerben
  • sorgfältig zu arbeiten
  • an Ausbildungsmaßnahmen und am Berufsschulunterricht teilzunehmen
  • Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise zu führen
  • Weisungen zu befolgen
  • die geltende Ordnung der Firma zu beachten
  • mit Maschinen und Einrichtungen sorgfältig umzugehen und
  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht weiterzugeben

Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit, die mindestens einen Monat dauern muss und höchsten vier Monate betragen darf.
Während dieser Zeit, in der sich die Partner kennen lernen sollen, kann das Ausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.

Urlaub

Jeder muss einmal ausspannen, deshalb erhält der/die Auszubildende unter Fortzahlung der Vergütung jedes Jahr Erholungsurlaub.
Der Urlaub beträgt jährlich
  • mindestens 30 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
  • mindestens 27 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
  • mindestens 25 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist
  • mindestens 24 Werktage, für erwachsene Auszubildende
Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen. Auf Basis einer Fünf-Tage-Woche entsprechen daher:
  • 30 Werktage = 25 Arbeitstagen
  • 27 Werktage = 22 Arbeitstagen
  • 25 Werktage = 21 Arbeitstagen
  • 24 Werktage = 20 Arbeitstagen
Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend in den Berufsschulferien genommen werden.

Vergütung

Der/die Auszubildende erhält eine Vergütung, die mindestens jährlich ansteigen muss. Besteht eine tarifliche Regelung, so sind diese Sätze maßgebend. Bei Krankheit wird die Vergütung bis zu 6 Wochen weitergezahlt.

Zeugnis

Am Ende des Ausbildungsverhältnisses ist der Ausbildende dazu verpflichtet, dem Azubi ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden enthalten (einfaches Zeugnis).
Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen (qualifiziertes Zeugnis).