Ratgeber für Ausbildungsbetriebe

Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden

Während der Berufsausbildung hat der Ausbildende, aber auch der Auszubildende, Pflichten zu übernehmen. Der Ausbildende muss dafür Sorge tragen, dass der Auszubildende das vorgesehene Ausbildungsziel erreichen kann. Der Auszubildende muss sich bemühen, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben.
Rechte und Pflichten des Ausbildenden:
  • einen Ausbilder beauftragen
  • Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen
  • Freistellung für Prüfung und Berufsschule
  • nur angemessene Tätigkeiten, die dem Ausbildungszweck dienen
  • Auszubildenden zur Führung des Ausbildungsnachweises anhalten
Pflichten des Auszubildenden:
  • regelmäßig Ausbildungsnachweise führen
  • Ausbildungsmittel und Materialien pfleglich behandeln
  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren
  • sich bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben
  • den Weisungen des Ausbilders bzw. des Weisungsberechtigten folgen
  • Teilnahme am Unterricht der Berufsschule und an vorgeschriebenen Prüfungen

Probezeit und Kündigung während des Ausbildungsverhältnis

Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Das BBiG sieht eine Probezeit von mindestens einem bis höchstens vier Monaten vor. Die konkrete Dauer der Probezeit wird im Ausbildungsvertrag festgelegt. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so kann sich die Probezeit um genau diesen Zeitraum der Unterbrechung verlängern. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie muss dem Auszubildenden, bei Minderjährigen dem gesetzlichen Vertreter, noch vor dem Ende der Probezeit zugegangen sein. Findet das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, so muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung gehört werden. Eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz). Dies gilt auch für die Kündigung während der Probezeit.

Das duale System: Berufsschule und Ausbildung

Die Berufsschulpflicht besteht in Bremen für jeden Auszubildenden (§ 54 Abs. 2 BremSchulG).
Nach § 15 BBiG sind Auszubildende für den Berufsschulunterricht freizustellen. Der Berufsschulbesuch ersetzt dann insoweit die betriebliche Ausbildungszeit.
Die bisher geltende Unterscheidung zwischen minderjährigen und volljährigen Auszubildenden bei der Freistellung für den Berufsschulunterricht besteht seit dem 1.1.2020 nicht mehr. Für beide Gruppen gilt die gleichlautende Regelung, die sich für Minderjährige aus § 9 JArbSchG, für Erwachsene aus dem neu geschaffenen § 15 BBiG ergibt.

Beschäftigung vor Berufsschulbeginn

Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.

Beschäftigung nach Berufsschulende

Erwachsene und Jugendliche sind an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche freizustellen. Der Berufsschulbesuch ist mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen.
Beispiel:
Die betriebliche Ausbildungszeit beträgt Montag bis Donnerstag jeweils 7 h 30, freitags nur 6 Stunden. Die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit beträgt daher 7 h 12 min. Der Auszubildende muss freitags zur Berufsschule, diese dauert 6 Unterrichtsstunden à 45 Minuten. Der Berufsschulbesuch ist mit 7 h 12 anzurechnen, auch wenn die betriebliche Ausbildungszeit am Freitag “nur” 6 Stunden beträgt. Der Auszubildende hat an den anderen Tagen einen Freistellungsanspruch von insgesamt 1 h 12 min.
Der zweite Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen angerechnet.
Beispiel:
Der Berufsschulbesuch dauert 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten. Er beginnt um 8 Uhr und endet um 12:25 (= 4:25 h). Die Berufsschulzeit ist damit mit 4:25 h auf die Ausbildungszeit anzurechnen.
Sind in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden, ist der Auszubildende verpflichtet, an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren - an welchem der beiden Tage, bestimmt der Ausbildungsbetrieb.
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende, unter Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, freigestellt werden. Eine Beschäftigung des Auszubildenden in dieser Woche ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.
Für Auszubildende unter 18 Jahren ist nach § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten, dass die bisherige pauschale Anrechnung von Berufsschultagen mit 8 Stunden und von Blockbeschulung mit 40 Stunden nicht mehr erfolgt.
Auch für Minderjährige ist an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, einmal in der Woche, die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit und in Berufsschulwochen mit mindestens 25 Stunden Blockunterricht an mindestens fünf Tagen, die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen.

Ausbildungsnachweise/Berichtsheft des Auszubildenden

Die ordnungsgemäße Führung des Berichtshefts ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Ausbildende müssen die Auszubildenden anhalten, die schriftlichen Ausbildungsnachweise zu führen und sie auch überwachen (Empfehlung: monatlich kontrollieren, besprechen und abzeichnen). Mängel in der Führung sind den Auszubildenden aufzuzeigen und auf eine Verbesserung ist hinzuwirken. Ausbildende haben die Pflicht, den Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die schriftlichen Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, die schriftlichen Ausbildungsnachweise während der Ausbildungszeit zu führen. Bei Problemen mit der Führung des Berichtshefts durch den Auszubildenden sollte der Ausbildungsberater der Handelskammer rechtzeitig informiert werden, um den Auszubildenden die Folgen aufzuzeigen. Elektronische Vordrucke gibt es bei uns. Schriftliche Tätigkeitsnachweise können über den Schreibwarenhandel bezogen werden (z.B. Fa. Leuwer, Am Wall, Bremen).

Wöchentliche Beschäftigung von Auszubildenden

Für die Arbeitszeit der Auszubildenden vor Vollendung des 18. Lebensjahres gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Am Samstag ist die Beschäftigung nur in verschiedenen Wirtschaftsbereichen, so z.B. im Einzelhandel, im Hotel- und Gaststättengewerbe, im Verkehrswesen und in Kfz-Reparaturwerkstätten, zulässig. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Werden Jugendliche am Samstag oder Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag derselben Woche sicherzustellen. Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, von mehr als 6 Stunden von 60 Minuten Dauer zu gewähren. Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche über 16 Jahre dürfen im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr beschäftigt werden. Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten durch Freistellung an anderen Werktagen die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, von mehr als 9 Stunden von mindestens 45 Minuten Dauer zu gewähren. Nach der täglichen Arbeitszeit müssen die Auszubildenden eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden einhalten. In verschiedenen Bereichen, so z. B. in Gaststätten und Hotels, in Verkehrsbetrieben oder in Krankenhäusern kann die Ruhezeit um eine Stunde verkürzt werden.

Urlaubsansprüche der Auszubildenden 

Auszubildende haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub ist für Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz und für Erwachsene im Bundesurlaubsschutzgesetz festgelegt. Für die Jugendlichen ist die Dauer des Urlaubs nach dem Lebensalter gestaffelt. Er beträgt jährlich
  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn desKalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist
Bei Berufsschülern soll der Urlaub in die Zeit der Berufsschulferien gelegt werden. Wird ihnen Urlaub außerhalb der Berufsschulferien gegeben und wurden sie nicht von der Schule vom Berufsschulbesuch befreit, müssen sie auch im Urlaub die Berufsschule besuchen. Der Ausbildende muss dem Auszubildenden dann für jeden Berufsschultag, an dem er die Berufsschule während des Urlaubs besucht, einen weiteren Urlaubstag gewähren. Urlaub gibt es in jedem Kalenderjahr. Den vollen Urlaub erwerben Jugendliche und Erwachsene erstmals, wenn das Ausbildungsverhältnis sechs Monate besteht. Kann diese Wartezeit nicht erfüllt werden, z.B. bei Beendigung der Ausbildung in der Probezeit, gibt es Teilurlaub: Für jeden vollen Monat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

Zuschuss für Ausbildungsbetriebe bei der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen

In der Initiative „Chance betriebliche Ausbildung“ erhalten Betriebe einen finanziellen Anreiz, die langjährig Ausbildungsplatzsuchende mit schwachem Schulabschluss ausbilden. Nähere Informationen finden Sie in diesem Flyer.

Krankmeldungen des Auzubildenden 

Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dies bedeutet, dass der Auszubildende grundsätzlich am ersten Tag der Erkrankung, und zwar zu Arbeitsbeginn, den Arbeitgeber zu informieren hat. Die Mitteilung hat dabei unverzüglich mündlich, telefonisch oder ggf. per Fax zu erfolgen, eine normale briefliche Anzeige ist verspätet. Die Mitteilung kann auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen. Das gleiche gilt, wenn der Auszubildende zur Feststellung einer möglichen Erkrankung einen Arzt aufsuchen will. Schreibt der Arzt den Auszubildenden krank, hat der Auszubildende den Arbeitgeber unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Wird der Auszubildende während des Urlaubs krank und kann er diese Krankheit durch ein ärztliches Attest nachweisen, so wird diese Zeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Hat der Arbeitgeber Zweifel an dem tatsächlichen Bestehen der Arbeitsunfähigkeit, hat er die Möglichkeit, sich an den medizinischen Dienst der Krankenkassen zu wenden. Dieser stellt dann abschließend fest, ob Arbeitsunfähigkeit gegeben ist oder nicht. Die Arbeitsunfähigkeit muss durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Wird diese Pflicht verletzt, kann unter besonderen Umständen ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegen.
Nach vergeblichen Gesprächen mit dem Auszubildenden sollten der zuständige Ausbildungsberater der Handelskammer eingeschaltet werden, der Auskünfte erteilt oder aber auf Wunsch auch direkt in die Betriebe kommt. Häufig gelingt es den Beratern der Handelskammer bei ersten Gesprächen, die streitenden Parteien wieder zusammenzuführen, sodsas eine gemeinsame Basis für die erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung gefunden wird.SchlichtungsausschussTritt der Fall ein, dass die Vertragsparteien aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage sind, ihr Problem zu lösen, um zu der notwendigen Vertrauensbasis zurückzufinden, wenn der Streit eskaliert und es zu Abmahnungen kommt, kann der Schlichtungsausschuss weiterhelfen. Dieses Verfahren ist nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz einem Arbeitsgerichtprozess zwingend vorgeschaltet. Der Schlichtungsausschuss ist besetzt mit einem Arbeitgebervertreter und einem Arbeitnehmervertreter und verfolgt das Ziel, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Ein vom Schlichtungsausschuss gefällter und von beiden Parteien anerkannter Spruch oder Vergleich besitzt die Rechtskraft eines Urteils. Sind die Bemühungen des Schlichtungsausschusses vergeblich, so steht der Gang zum Arbeitsgericht offen. Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist kostenlos. Jede Partei trägt die ihr durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst.

Abmahnungen

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.B. wegen unentschuldigten Fehlens in der Berufsschule oder mangelnder Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung muss der Auszubildende abgemahnt werden. Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden also in diesen Fällen zuerst die „gelbe Karte“ zeigen und ihm damit Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern. Nur bei schweren Vertrauensverstößen kann eine Kündigung direkt ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.Wie oft muss abgemahnt werden?Die Handelskammer Bremen empfiehlt: Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens sollte der Auszubildende zwei Abmahnungen schriftlich erhalten haben und beide Abmahnungen und die Kündigung müssen sich auf dieselbe Art von vertragswidrigem Verhalten beziehen. Ansonsten kann die Kündigung unwirksam sein.
Welche Bestandteile muss eine Abmahnung unbedingt enthalten?
  1. Eine genaue Beschreibung des vertragswidrigen Verhaltens, das abgemahnt werden soll. Erforderlich sind hierbei Angaben über Zeit (Datum, Uhrzeit), Ort und Art des Vertragsstoßes. Die Beschreibung muss so detailliert sein, dass kein Zweifel aufkommen kann, welcher Vorgang beanstandet werden soll
  2. Die Aufforderung an den Auszubildenden, künftig den Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nachzukommen
  3. Die Androhung weiterer arbeitsrechtlicher Maßnahmen bei erneutem Vertragsverstoß. Die Androhung von „arbeitsrechtlichen Konsequenzen“ genügt nicht, da zu ungenau. Wirksam ist die Abmahnung nur, wenn in ihr ausdrücklich die Kündigung angedroht wird. Ansonsten handelt es sich nur um eine Ermahnung.Fehlt einer der drei Teile, ist die Abmahnung unwirksam, so dass auch eine Kündigung hierauf nicht gestützt werden kann!

Kündigungen

Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur fristlos und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden, da die Erfüllung des Berufsausbildungszieles eine besonders starke Bindung der Vertragsparteien verlangt. Eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (mit Festlegung einer Kündigungsfrist) ist nicht möglich, sie kann auch nicht wirksam vertraglich vereinbart werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, und unter Abwägung des Interesses beider Vertragsparteien nicht länger zuzumuten ist. Je länger ein Ausbildungsverhältnis zeitlich besteht, umso strengere Anforderungen stellen die Arbeitsgerichte an das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes. Je näher für die Auszubildenden die Abnahme der Abschlussprüfung zeitlich ansteht, desto schwieriger wird somit eine rechtswirksame Kündigung. Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe des wichtigen Kündigungsgrundes erfolgen. Eine fehlende Begründung kann nicht nachgeschoben werden. Der wichtige Grund muss präzise bezeichnet werden, so dass der Empfänger eindeutig erkennen kann, um welche konkreten Vorfälle es sich handelt. Erforderlich sind hierbei Angaben über Zeit (Datum, Uhrzeit), Ort und Art des Vertragsverstoßes. Eine Ausfertigung der Kündigung ist bei der Handelskammer Bremen einzureichen. Ebenso ist die Berufsschule zu informieren.

Ausbildungsverkürzung

Die Ausbildungszeit kann auf Antrag verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreichen kann.
Anträge auf Verkürzung sollen zu Beginn der Ausbildung gestellt werden, damit diese im Ausbildungsplan berücksichtigt werden können. Verkürzung ist möglich, mit
  • Abitur oder vergleichbarer Abschluss: 1 Jahr, mittlerer Bildungsabschluss: ½ Jahr.
  • Ausbildungszeiten vorangegangener Berufsausbildungsverhältnisse sowie Kenntnisse und Fertigkeiten, welche anderweitig erworben wurden, können ebenfalls eine Abkürzung im angemessenen Umfang rechtfertigen.
  • Eine vor der Ausbildung erfolgreich besuchte einjährige Berufsfachschule kann als erstes Ausbildungsjahr in einem Beruf derselben Fachrichtung angerechnet werden.
Eine anspruchsvolle Berufsausbildung, die auch den Erwerb beruflicher Erfahrungen einschließt, erfordert eine Mindestzeit betrieblicher Ausbildung. Folgende Mindestzeiten der Ausbildung werden empfohlen:
  • Reguläre Ausbildungsdauer 3 ½ Jahre - min. 2 ½ Jahre
  • Reguläre Ausbildungsdauer 3 Jahre - min. 2 Jahre
  • Reguläre Ausbildungsdauer 2 Jahre - min. 1 ½ Jahre
Die Verkürzung muss als Vertragsänderung schriftlich niedergelegt werden. Dem Auszubildenden und ggf. seinen gesetzlichen Vertretern ist eine Ausfertigung der Vertragsänderung auszuhändigen und die Vertragsänderung ist der Handelskammer Bremen zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorzulegen. Die Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG führt nicht dazu, dass die Ausbildungsvergütung für das zweite bzw. dritte Ausbildungsjahr bereits um den Verkürzungszeitraum früher gezahlt werden muss. Wenn Auszubildende während der Ausbildung besonders gute Leistungen in Ausbildungsbetrieb und Berufsschule erbringen, können sie bereits vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Die vorzeitige Zulassung kann frühestens 12 Monate vor der regulären Abschlussprüfung beantragt werden. Die besonderen Leistungen sind von Ausbildungsbetrieb und Berufsschule (Notendurchschnitt 2,49 oder besser) zu bescheinigen. Diese Nachweise sind die Grundlage für die Entscheidung der Handelskammer Bremen, ob eine vorzeitige Zulassung gerechtfertigt ist.
WICHTIG: Die vorzeitige Zulassung bedeutet nicht, dass prüfungsrelevante Ausbildungsinhalte wegen der Verkürzung wegfallen. Sie müssen auch während der verkürzten Zeit vermittelt werden.
Eine Verlängerung ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel, insbesondere das Bestehen der Abschlussprüfung, innerhalb der Ausbildungszeit nicht erreicht werden kann. Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwei Fälle:
  1. Die Verlängerung im Ausnahmefall durch die Handelskammer Bremen gemäß § 8 Abs.2 BBiG: Die Handelskammer Bremen kann in Ausnahmefällen auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Hier handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die an drei Vorraussetzungen geknüpft ist: 1: Die Verlängerung muss erforderlich sein, um das Ausbildungsziel zu erreichen. 2: Es liegt ein Ausnahmefall vor. 3: Der Auszubildende hat die Verlängerung beantragt. Ausnahmefälle für eine Verlängerung können z.B. sein: Erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung sowie längere, vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten, wie eine längere Krankheit. Eine Verlängerung ist auch möglich, wenn sich nach einer Anrechnung oder Abkürzung herausstellt, dass sich das Ausbildungsziel doch nicht so schnell erreichen lässt. Können Auszubildende wegen plötzlicher Erkrankung nicht an der Prüfung teilnehmen, liegt kein Ausnahmefall vor.
  2. Die Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung gemäß § 21 Abs. 3 BBiG: Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf seinen Antrag bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Wird keine Verlängerung beantragt, endet das Berufsausbildungsverhältnis zum vertraglich vereinbarten Termin.

Unterstützung durch die Agentur für Arbeit

Die Assistierte Ausbildung (AsA) richtet sich an Jugendliche und junge Erwachsene, die sich in einer betrieblichen Erstausbildung befinden und dienen dazu, den Erfolg der Ausbildung durch Stützunterricht und sozialpädagogische Begleitung zu sichern.
In welcher Form werden Hilfen angeboten?
  • Stützunterricht in allen Berufsschulfächern (Theorie und Praxis)
  • Vorbereitung auf Klassenarbeiten
  • Lernberatung
  • Zusätzlicher Deutschunterricht bei Bedarf
  • Beratung bei Schwierigkeiten in der Ausbildung, der Schule oder zu Hause
AsA wird von der zuständigen Agentur für Arbeit finanziert, d.h. es fallen für den Unterricht keine Kosten für Jugendliche, Eltern oder Betrieb an.

Schwangerschaft in der Ausbildung

Ausbildungsverhältnisse enden in der Regel mit Bestehen der Abschlussprüfung. Dies gilt grundsätzlich auch bei Schwangerschaft. Das befristete Ausbildungsverhältnis wird weder durch die Mutterschutzfrist noch durch die Beschäftigungsverbote verlängert. Die Auszubildende kann aber nach § 29 Abs. 3 des BBiG (Berufsbildungsgesetz) bei der Handelskammer Bremen eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragen, wenn zu erwarten ist, dass sie andernfalls das Ausbildungsziel nicht erreichen wird, z. B. wegen Fehlzeiten durch die Schwangerschaft bzw. Mutterschaft. Weiterhin wird das Ausbildungsverhältnis verlängert, wenn die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht. In solchen Fällen ist es möglich, mit dem Ausbildenden eine Vereinbarung über die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses zu treffen.
Bitte beachten:
Das Mutterschutzgesetz sowie das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regeln auch:
  • Anspruch auf Freistellung für Untersuchungen
  • Kündigungsschutz
  • Verbot über Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
  • Schutz am Arbeitsplatz
  • Anspruch auf Stillzeiten während der Arbeitszeit
  • Anspruch auf verschiedene Leistungen

Beschäftigungsverbote während der Ausbildung

Die schwangere Auszubildende darf 6 Wochen vor Entbindungstermin nicht beschäftigt werden. Die Auszubildende darf jedoch auf eigenen Wunsch im Betrieb weiterarbeiten. Als Mutter darf die Auszubildende 8 Wochen nach der Entbindung – bei Früh- und Mehrlingsgeburten sind es 12 Wochen – nicht beschäftigt werden. Diese Frist muss vom Ausbildenden eingehalten werden, auch wenn die Auszubildende früher wiederkommen möchte. An Prüfungen kann die Auszubildende auch während des Beschäftigungsverbotes teilnehmen, da das MuSchG nicht für die öffentlich-rechtliche Prüfungsteilnahme gilt.
Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Beginn der Schwangerschaft und dauert darüber hinaus bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes bzw. für die gesamte Dauer der Elternzeit, sofern sie beantragt wurde (§ 18 BEEG). Voraussetzung ist, dass der Ausbildende über die Schwangerschaft informiert wurde.