Gründungen im Handwerk
Das Handwerk ist eine Branche mit großer Tradition und bietet Gründerinnen und Gründern weiterhin viele Chancen und Möglichkeiten, eine erfolgreiche Existenz aufzubauen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine gründliche und solide Planung. Zunächst sollte insbesondere geklärt werden, ob für das Handwerk, in dem die Gewerbeausübung geplant ist, eine Meisterpflicht besteht.
In der Anlage A der HwO sind diejenigen Handwerke aufgeführt, für die seit der Novellierung im Jahr 2020 (wieder) eine Meisterqualifikation erforderlich ist.
Die Anlage B zeigt in Abschnitt 1 diejenigen 55 zulassungsfreien Handwerke, die keinen Meisterbrief für die Selbstständigkeit erfordern. In diesem Bereich gilt jedoch der Meisterbrief als freiwilliges Qualitätssiegel. In Abschnitt 2 der Anlage B sind zudem 57 handwerksähnliche Gewerbe aufgeführt.
Grundsätzlich kann jedes handwerkliche Gewerbe auch im Reisegewerbe ausgeübt werden. Nähere Informationen finden Sie hier.
- Anlage A der HwO
1. Maurer und Betonbauer2. Ofen- und Luftheizungsbauer3. Zimmerer4. Dachdecker5. Straßenbauer6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer7. Brunnenbauer8. Steinmetzen und Steinbildhauer9. Stukkateure10. Maler und Lackierer11. Gerüstbauer12. Schornsteinfeger13. Metallbauer14. Chirurgiemechaniker15. Karosserie- und Fahrzeugbauer16. Feinwerkmechaniker17. Zweiradmechaniker18. Kälteanlagenbauer19. Informationstechniker20. Kraftfahrzeugtechniker21. Landmaschinenmechaniker22. Büchsenmacher23. Klempner24. Installateur und Heizungsbauer25. Elektrotechniker26. Elektromaschinenbauer27. Tischler28. Boots- und Schiffbauer29. Seiler30. Bäcker31. Konditoren32. Fleischer33. Augenoptiker34. Hörakustiker35. Orthopädietechniker36. Orthopädieschuhmacher37. Zahntechniker38. Friseure39. Glaser40. Glasbläser und Glasapparatebauer41. Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik42. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger43. Betonstein- und Terrazzohersteller44. Estrichleger45. Behälter- und Apparatebauer46. Parkettleger47. Rollladen- und Sonnenschutztechniker48. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher49. Böttcher50. Glasveredeler51. Schilder- und Lichtreklamehersteller52. Raumausstatter53. Orgel- und Harmonieumbauer
- Anlage B der HwO: zulassungsfreie Handwerke
1. entfällt2. entfällt3. entfällt4. entfällt5. Uhrmacher6. Graveure7. Metallbildner8. Galvaniseure9. Metall- und Glockengießer10. Schneidwerkzeugmechaniker11. Gold- und Silberschmiede12. entfällt13. entfällt14. Modellbauer15. entfällt16. Holzbildhauer17. entfällt18. Korb- und Flechtwerkgestalter19. Maßschneider20. Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)21. Modisten22. (weggefallen)23. Segelmacher24. Kürschner25. Schuhmacher26. Sattler und Feintäschner27. entfällt28. Müller29. Brauer und Mälzer30. Weinküfer31. Textilreiniger32. Wachszieher33. Gebäudereiniger34. entfällt35. Feinoptiker36. Glas- und Porzellanmaler37. Edelsteinschleifer und -graveure38. Fotografen39. Buchbinder40. Drucker41. Siebdrucker42. Flexografen43. Keramiker44. entfällt45. Klavier- und Cembalobauer46. Handzuginstrumentenmacher47. Geigenbauer48. Bogenmacher49. Metallblasinstrumentenmacher50. Holzblasinstrumentenmacher51. Zupfinstrumentenmacher52. Vergolder53. entfällt54. Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)55. Bestatter
- Anlage B der HwO: handwerksähnliche Gewerbe
1. Eisenflechter2. Bautentrocknungsgewerbe3. Bodenleger4. Asphaltierer (ohne Straßenbau)5. Fuger (im Hochbau)6. entfällt7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)8. Betonbohrer und -schneider9. Theater- und Ausstattungsmaler10. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung11. Metallschleifer und Metallpolierer12. Metallsägen-Schärfer13. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)14. Fahrzeugverwerter15. Rohr- und Kanalreiniger16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)17. Holzschuhmacher18. Holzblockmacher19. Daubenhauer20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)21. Muldenhauer22. Holzreifenmacher23. Holzschindelmacher24. Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)25. Bürsten- und Pinselmacher26. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung27. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)28. Fleckteppichhersteller29. (weggefallen)30. Theaterkostümnäher31. Plisseebrenner32. (weggefallen)33. Stoffmaler34. (weggefallen)35. Textil-Handdrucker36. Kunststopfer37. Änderungsschneider38. Handschuhmacher39. Ausführung einfacher Schuhreparaturen40. Gerber41. Innerei-Fleischer (Kuttler)42. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)43. Fleischzerleger, Ausbeiner44. Appreteure, Dekateure45. Schnellreiniger46. Teppichreiniger47. Getränkeleitungsreiniger48. Kosmetiker49. Maskenbildner50. entfällt51. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)52. Klavierstimmer53. Theaterplastiker54. Requisiteure55. Schirmmacher56. Steindrucker57. Schlagzeugmacher
Durch die Abschaffung des Inhaberprinzips können Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, auch von Einzelunternehmern (oder Personengesellschaften) geführt werden, die nicht selbst über einen entsprechenden Meistertitel verfügen, sofern sie einen Meister als Betriebsleiter einstellen.
Bis auf wenige Ausnahmen (Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker) können sich auch erfahrene Gesellen in den zulassungspflichtigen Handwerken selbstständig machen. Nach § 7 b der neuen HwO erhält eine entsprechende Ausübungsberechtigung (ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A), wer
1. eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
2. in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zubetreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.
3. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigungbeantragt wurde.
(1a) Die für die selbstständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde [d. h. dem Regierungspräsidium Darmstadt] nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigengilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 [HwO] entsprechend.