Ausübung eines Handwerks im Reisegewerbe

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27. September 2000 entschieden, dass grundsätzlich jedes handwerkliche Gewerbe auch im Reisegewerbe ausgeübt werden kann. Hierauf ist dann die Handwerksordnung (HwO) nicht anwendbar, weil sie nur für stehende Gewerbe gilt. Damit dürfen im Reisegewerbe zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne dass der Meistervorbehalt gilt. Hiervon gibt es allerdings gesetzliche Ausnahmen (z.B. für gesundheitshandwerkliche Tätigkeiten (§ 56 Abs. 1 Ziff. 1d GewO)).
Die Abgrenzung, wann ein Reisegewerbe und wann ein stehendes Gewerbe vorliegt, ist in der Praxis jedoch schwierig. Der grundsätzliche Unterschied ist, wie der Gewerbetreibende seinen Auftrag erhält: Im Reisegewerbe muss die Initiative zur Erbringung der Leistung eindeutig vom Anbietenden ausgehen. Er muss also die potentiellen Kunden aufsuchen und nach Aufträgen fragen. Wer nach vorheriger Terminvereinbarung zum Kunden ins Haus kommt, ist kein Reisegewerbetreibender, sondern führt ein stehendes Gewerbe. Allerdings darf der Reisegewerbetreibende vorbereitende Tätigkeiten getrennt vom eigentlichen Auftrag ausführen (z. B. Maße nehmen, Kostenvoranschläge erstellen, sonstige geringfügige Vorarbeiten).
Hinsichtlich der Anwendungsfälle für handwerkliche Tätigkeiten im Reisegewerbe kann es sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nur um "Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle beim Kunden" handeln. Tendenziell gehe es insoweit um Minderhandwerk. Letztlich - so das Bundesverfassungsgericht - "sei aber nicht ausgeschlossen, dass im Reisegewerbe auch einmal die volle Kunstfertigkeit eingesetzt werde".
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben kann keine Gewähr übernommen werden, da die Auslegung der novellierten Handwerksordnung von der aktuellen Rechtsprechung abhängig ist. In Detailfragen ist es vor diesem Hintergrund sinnvoll, sich an die jeweilig zuständige Handwerkskammer zu wenden, die bei Rechtsverstößen tätig wird.