Gründung einer Handelsvertretung

Wer ist Handelsvertreter?

Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig für einen anderen Unternehmer tätig ist und in dessen Namen und für dessen Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt, § 84 Abs. 1 HGB. Der Handelsvertreter unterscheidet sich dadurch vom Kaufmann (z.B. Großhändler), der im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt, ebenso wie vom Kommissionär, der zwar ebenfalls für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen handelt. Anders als ein angestellter Handlungsreisender sind Sie als Handelsvertreter selbständig tätig, anders als ein Handelsmakler, der Geschäfte von Fall zu Fall für verschiedene Unternehmer erledigt, sind Sie ständig für einen oder mehrere bestimmte Unternehmer tätig. Allerdings können die verschiedenen Vertriebswege auch kombiniert werden (z.B. Handelsvertretung und Eigengeschäft).
Als selbständiger Handelsvertreter können Sie im wesentlichen Ihre Tätigkeit frei gestalten und Ihre Arbeitszeit selbst bestimmen. Einen vorgeschriebenen Berufsweg gibt es für den Handelsvertreterberuf nicht. Es ist allerdings von Vorteil, wenn Sie eine kaufmännische oder eine technische Ausbildung absolviert haben sowie Kenntnisse der jeweiligen Branche vorweisen können. Grundsätzlich hat es sich als zweckmäßig erwiesen, vor der Selbständigkeit als angestellter Geschäftsreisender den Kundenbesuch und den Verkauf beim Kunden kennen zu lernen.

Welche Arten der Handelsvertretertätigkeit gibt es?

Einfirmen-/Mehrfirmenvertreter

Als Einfirmenvertreter dürfen Sie nur für dieses eine Unternehmen tätig werden. In der Regel verfügt dieses Unternehmen über ein so vielfältiges Sortiment, dass Sie damit voll ausgelastet sind. Ist dies nicht der Fall, gibt es noch die Möglichkeit des Mehrfirmenvertreters.
Als Mehrfirmenvertreter vertreten Sie mehrere Firmen mit verschiedenen Produkten. Um Interessenkonflikte auszuschließen, dürfen Sie in diesem Fall keine Produkte miteinander konkurrierender Unternehmen vertreten (Konkurrenzverbot).

Vermittlungsvertreter/Abschlussvertreter

Als Vermittlungsvertreter sind Sie lediglich mit der Vermittlung von Geschäften betraut, als Abschlussvertreter können Sie den Vertragsschluss im Namen des Unternehmers selbst herbeiführen.

Bezirksvertreter/Alleinvertreter

Bezirksvertreter sind Sie, wenn Ihnen ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis vom Unternehmer fest zugewiesen ist. Sie haben in diesem Fall auch dann Anspruch auf Provision, wenn ohne Ihre Mitwirkung in Ihrem Bezirk Verträge abgeschlossen werden (§ 87 Abs.2 HGB).
Alleinvertreter ist ein Bezirksvertreter, dem sein Unternehmen zusätzlich einen erhöhten Kundenschutz einräumt. Als Alleinvertreter haben Sie Anspruch darauf, dass die von Ihnen vertretene Firma in Ihrem Bezirk weder selbst noch durch andere Beauftragte tätig wird.
Hinweis: Eine derartige Alleinvertreterstellung muss sich eindeutig aus dem Vertrag mit dem Unternehmen ergeben. Allein die Bezeichnung "Generalvertreter" genügt nicht ohne weiteres.

Sind Sie als Handelsvertreter Kaufmann im Sinne des HGB?

Gem. § 1 HGB ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann, es sei denn, dass sein Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Für Sie als Handelsvertreter bedeutet dies, dass Sie grundsätzlich Kaufmann sind und die betreffenden Vorschriften beachten müssen, wenn Ihr Geschäft nicht einen so geringen Umfang hat, dass es kaufmännische Einrichtungen, insbesondere eine kaufmännische Buchführung, nicht erfordert. Anhaltspunkte sind die Vielfalt Ihrer Produktpalette mit etwaiger Lagerhaltung, der Umfang Ihrer Geschäftsbeziehungen, die Größe Ihres Umsatzes, die Anzahl Ihrer Beschäftigten, die Inanspruchnahme von Kredit. Wenn Sie kein Kaufmann sind, können Sie sich jedoch gem. § 2 HGB in das Handelsregister eintragen lassen. Dann stehen Sie einem Kaufmann i.S. des § 1 HGB gleich. Der sogenannte Minderkaufmann wurde durch eine Gesetzesreform abgeschafft. Wenn Sie für Ihre Handelsvertretung die Rechtsform einer GmbH wählen, ist diese gem. § 6 HGB Kaufmann kraft Rechtsform.

Vorschriften für Kaufleute einer Handelsfirma

Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
  • Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
  • Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
Die Firma muss, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 HGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:
  • bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr."
  • bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung
  • bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.
  • Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.

Angaben auf Geschäftsbriefen, § 37 a HGB

Firma, Rechtsformzusatz, Ort Ihrer Niederlassung, Registergericht und Handelsregisternummer müssen auf Ihren Geschäftsbriefen, sofern diese an bestimmte Empfänger gerichtet sind, angegeben sein.

Buchführung

Sie sind zur ordnungsgemäßen Buchführung gem. § 238 Abs. 1 HGB verpflichtet.
Wichtig: Die folgenden Vorschriften über den Handelsvertreter gelten unabhängig von der Kaufmannseigenschaft, § 84 Abs. 4 HGB.

Ihre Pflichten als Handelsvertreter

  1. Vermittlungs- und Abschlusspflicht (§ 86 Abs.1, 1. Hs. HGB) Sie müssen sich ständig um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen.
  2. Interessenwahrnehmungspflicht (§ 86 Abs. 1, 2. Hs. HGB) Sie müssen immer das Interesse des von Ihnen vertretenen Unternehmens wahrnehmen, also z.B. auch die Kundenbetreuung nach Abschluss des Geschäfts.
  3. Berichtspflicht (§ 86 Abs. 2 HGB) Sie müssen Ihre Geschäftsvermittlungen und -abschlüsse sowie etwaige Vertragsverletzungen unverzüglich dem von Ihnen vertretenen Unternehmen mitteilen.
  4. Verschwiegenheitspflicht (§ 90 HGB) Sie dürfen keine Betriebsgeheimnisse nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verwerten.
  5. Wettbewerbsverbot/Konkurrenzverbot Dieses Verbot ergibt sich aus der Pflicht zur Interessenwahrnehmung. Sie dürfen, auch wenn dies vertraglich nicht ausdrücklich geregelt ist, im Geschäftszweig Ihres vertretenen Unternehmens nicht für eine Konkurrenzfirma tätig sein. Dies gilt auch für Mehrfirmenvertreter. Produkte von Konkurrenzfirmen dürfen Sie nur vertreiben, wenn sie nicht im Wettbewerb mit den Produkten der bereits von Ihnen vertretenen Firmen stehen.Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden, d.h. beide betroffenen Unternehmen müssen zustimmen. Achtung: Vertraglich kann darüber hinaus auch ein Erweiterungsverbot auf Substitutionsprodukte vereinbart werden, beispielsweise dürften Sie dann als Butter-Handelsvertreter nicht gleichzeitig Margarine des Konkurrenten vertreten.
  6. Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten Weitere Pflichten können vertraglich vereinbart werden, z.B. die Pflicht zur Lagerhalterung oder zum Kundendienst.

Die Pflichten des vertretenen Unternehmens

  1. Provisionszahlungspflicht (§ 87 Abs. 1 HGB)
    Das Unternehmen muss Ihnen für jedes abgeschlossene von Ihnen vermittelte Geschäft eine Provision zahlen.
  2. Überlassungspflicht (§ 86 a Abs. 1 HGB)
    Das Unternehmen muss Ihnen alle zur Ausübung Ihrer Tätigkeit erforderlichen Unterlagen überlassen.
  3. Informationspflicht (§ 86 a Abs. 2 HGB)
    Die Annahme und Ablehnung der von Ihnen vermittelten Geschäfte muss Ihnen
    ebenso unverzüglich mitgeteilt werden, wie die Änderungen der Produktpalette oder im Vertriebssystem und bevorstehende Betriebseinstellungen, -veräußerungen oder Fusionen.
  4. Allgemeine Unterstützungs- und Treuepflicht
    Dem Unternehmen ist es beispielsweise verboten, in Konkurrenz zum eigenen Handelsvertreter zu treten.
    Achtung: Von § 86 a Abs. 1,2 HGB abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 86 a Abs. 3 HGB).

Provision und Ausgleichsanspruch

Die übliche Vergütung des Handelsvertreters ist die Provision (§ 87 HGB). Sie ist eine Erfolgs- und keine Leistungsvergütung. Sie ist erst dann verdient, wenn das von Ihnen vertretene Unternehmen das vermittelte Geschäft ausgeführt hat.
Verprovisioniert werden grundsätzlich nur Geschäfte, die auf Ihre Aktivitäten zurückzuführen sind. Hierunter fallen auch Nachbestellungen der Kunden, die Sie für das Unternehmen geworben haben. Es muss sich allerdings um Geschäfte der gleichen Art handeln.
Eine Besonderheit gilt für den Bezirksvertreter: Als Bezirksvertreter haben Sie einen Provisionsanspruch für alle in Ihrem Bezirk oder mit Ihrem Kundenkreis vom Unternehmer abgeschlossenen Geschäfte, selbst wenn diese ohne Ihre Mitwirkung zustande gekommen sind.
Die Provisionshöhe wird vertraglich vereinbart, ansonsten gilt nach § 87 b HGB der übliche Satz. Die Provisionshöhe ist je nach Branche und vertretenem Produkt sehr unterschiedlich.
Im Falle der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses hat der Handelsvertreter nach §89 b HGB einen Ausgleichsanspruch.

Gewerbeanmeldung, Rentenversicherung

Ihr Gewerbe als Handelsvertreter müssen Sie beim Stadtamt Bremen anmelden.
"Arbeitnehmerähnliche" Selbständige müssen die vollen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Ob Sie als Handelsvertreter "arbeitnehmerähnlicher" Selbständiger sind, muss im Einzelfall ermittelt werden. Bitte informieren Sie sich anhand unseres Merkblatts "Scheinselbständigkeit"

Der Handelsvertretervertrag

Grundsätzlich benötigt der Vertrag zwischen Ihnen und dem von Ihnen vertretenen Unternehmen keine besondere Form. Jeder Vertragspartner kann aber gemäß § 85 HGB verlangen, dass der Inhalt des Vertrags schriftlich festgelegt wird.
Bei der Verwendung von Musterverträgen sind die Bestimmungen des "Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz)" zu beachten. Nach § 9 AGB sind u.a. Vertragsklauseln unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders eines Mustervertrages entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Checkliste zur Vertragsabfassung

Die nachstehende Checkliste enthält keine vorformulierten Vertragsklauseln, sondern gibt Anhaltspunkte zur Prüfung, inwieweit alle wesentlichen Vertragspunkte angesprochen sind:
  1. Genaue Bezeichnung der beiden Vertragsparteien
  2. Genaue Bezeichnung der Art des Handelsvertreters (z.B. Bezirksvertreter)
  3. Abgrenzung des Vertreterbezirks (z.B. Hamburg)
  4. Gegenstand der Vertretung (z.B. welche Produkte, welche Kunden)
  5. Aufgaben und Befugnisse des Handelsvertreters (z.B. Abschlussvollmacht)
  6. Pflichten des Handelsvertreters
  7. Pflichten des Unternehmers
  8. Provision
  9. Dauer des Vertrages
  10. Rückgabe von Gegenständen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
  11. Ausgleichsanspruch (z.B. Art und Weise der Berechnung)
  12. Wettbewerbsverbote
  13. Abgeltung, Abtretung und Verjährung von Ansprüchen
  14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
  15. Ergänzende Vertragsvereinbarungen
  16. Auslandstätigkeit
  17. evtl. Schiedsgerichtsvereinbarung
  18. Datum und Unterschriften beider Vertragsparteien