Gewerbe anmelden

Die An,- Ab- und Ummeldung eines Gewerbes erfolgt bei Ihrer zuständigen Behörde. Der Einheitliche Ansprechpartner des Landes Bremen ist die Kontakt- und Servicestelle für die Wirtschaft bei der WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH. Sie steht allen Unternehmen bei sämtlichen Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung eines Unternehmens erforderlich sind, beratend zur Seite.
Die Pflicht zur Anmeldung ist zunächst ohne Ausnahme, abgesehen von den so genannten freien Berufen. Die eigentliche Anmeldung ist eine reine Formalie, die bei entsprechender Vorbereitung schnell und problemlos durchzuführen ist. Detaillierte Informationen zum Anmeldeprozess finden Sie auf der Internetseite der Stadt Bremen, bzw. Bremerhaven. Die Anmeldung kann jeweils auch im Onlineverfahren vorgenommen werden.
Soweit für die von Ihnen vorgesehene Tätigkeit besondere Erlaubnisse oder Genehmigungen erforderlich sind, müssen Sie natürlich entsprechende Nachweise vorlegen. Dieses gilt beispielsweise für die Gründung eines Handwerksunternehmens, eines Gastronomie- oder eines Taxenbetriebes. Besondere Bedingungen gelten ebenfalls für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten.
Übrigens müssen auch Zweigniederlassungen und Betriebsstätten angemeldet werden. Ebenso ist eine Anmeldung generell auch für selbstständige Nebentätigkeiten, soweit diese nicht als freie Berufe gelten, notwendig. Vorgeschrieben ist die Gewerbeanmeldung selbst dann, wenn eine selbstständige Nebentätigkeit nur für einige Stunden pro Woche ausgeübt werden soll.
Was kommt nach der Gewerbeanmeldung?
Mit der Anmeldung des Gewerbes haben Sie mehrere Anmeldungen gleichzeitig vorgenommen. Eine Durchschrift Ihrer Anmeldung erhält die Gewerbeaufsicht, die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer und die zuständige Berufsgenossenschaft. 
Erforderlich ist zwingend zudem die Anmeldung der Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Neugründung durch den sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über das Online-Portal “Elster”. In diesem Bogen, der als Grundlage für die Erteilung der notwendigen Steuernummer dient, erfragt das Finanzamt in erster Linie Informationen über den zu erwartenden Umsatz und den voraussichtlichen Gewinn für das laufende und folgende Kalenderjahr. Beachten Sie, dass Ihre Angaben zur Grundlage der Steuervorauszahlungen werden. Zu hoch angesetzt, bürden Sie sich gleich zu Anfang hohe Beträge auf, zu niedrige Angaben können wiederum dazu führen, dass Sie nach Vorlage der realen Umsätze eine erhebliche Steuerzahllast nachzahlen müssen. Achten Sie also darauf, dass Sie Rücklagen für Ihre Steuerzahlungen bilden und ziehen Sie für die Detailplanung ggf. einen Steuerberater hinzu.
Soweit Sie sich mit einem Unternehmen selbstständig machen wollen, das Im- und Export innerhalb der Europäischen Union betreiben wird, können Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr. / § 27a UStG) beantragen. Durch diese Nummer wird die Abgabe der ausländischen Umsatzsteuer an das ausländische Finanzamt innerhalb der EU wesentlich erleichtert. Nähere Informationen bietet das Bundeszentralamt für Steuern.