Freie Berufe und Künstler

Ohne eine Gewerbeanmeldung kommen Freiberufler aus, bei denen eine geistige, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit im Vordergrund steht. Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten sind typische Vertreter der "Freien Berufe". Bei diesen Tätigkeiten steht eine geistige, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit im Vordergrund. Weiteres Kennzeichen der freien Berufe ist, dass ”... eine besondere berufliche Qualifikation vorliegt, die persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig als geistig ideelle Leistung im Interesse des Auftraggebers und der Allgemeinheit erbracht wird.”
Der Personenkreis der Freiberufler ist nicht abschließend definiert und eingegrenzt worden. Im § 18 des Einkommensteuergesetzes findet sich allerdings eine Aufzählung verschiedener "Katalogberufe", die generell als freie Berufe gelten. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie beim Institut für freie Berufe.
Für alle anderen Tätigkeiten, die sich an die Definition der bekannten freien Berufe anlehnen, kann der Status des Freiberuflers nach Prüfung durch das zuständige Finanzamt zuerkannt werden. Sie schicken lediglich eine formlose Mitteilung an das Finanzamt und füllen anschließend den “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” aus. Eine förmliche, schriftliche, Anerkennung durch das Finanzamt gibt es allerdings nicht. Weiterführende Hinweise bietet der Verband der freien Berufe.
Gründerinnen und Gründer in der Kultur- und Kreativwirtschaft erhalten in der Broschüre "Alles, nur kein Unternehmer?" des BMWI wertvolle Informationen und Tipps für die ersten Schritte in die Selbstständigkeit. Denn gute Ideen oder eine besondere Begabung allein reichen nicht aus, um als freischaffender Künstler seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. Es kommt ganz wesentlich darauf an, dass man beides auch "verkaufen" kann.