Neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen zum Thema Umwelt und Energie in 2024

Umwelt

CBAM: Berichtspflichten rund um die CO2-Grenzabgabe
  • Ab Januar 2024 müssen Importeure emissionsintensiver Produkte den Kohlendioxidgehalt der eingeführten Güter nach Deutschland melden. Bei Verzögerungen drohen Strafen. Die zuständigen Behörden waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht bekannt. Die Berichtspflichten sind seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft.
  • Die betroffenen Gütergruppen sind Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Sie sollen schrittweise besteuert werden. Eine Zahlungspflicht greift zwar erst 2026, die Lieferbeziehungen werden aber schon ab 2024 belastet – zum einen wegen der kommenden Verteuerungen, zum anderen wegen der ausufernden Berichtspflichten.
  • Details und Hinweise auf Informationsveranstaltungen der IHK-Organisation zu CBAM gibt es hier.
  • Mehr Details zu CBAM finden Sie auch auf der Website der Nationalen Emissionshandelsstelle.
Erhöhung des Nationalen CO2-Preises
  • Im nationalen Emissionshandel soll der Preis für Kohlendioxid (CO2)-Zertifikate 2024 deutlich steigen – von jetzt 30 auf 45 Euro pro Tonne CO2. Ursprünglich sollte der Preis auf 40 Euro pro Tonne CO2 angehoben werden; die zusätzliche Erhöhung ist Bestandteil des am 13. Dezember 2023 verkündeten Haushaltskompromisses.
  • Die Emissionszertifikate müssen Unternehmen erwerben, die beispielsweise im Verkehrssektor Kraftstoffe oder im Gebäudesektor Heizstoffe wie Gas oder Öl in Verkehr bringen.
  • Weiterführende Informationen zur CO2-Bepreisung finden Sie auf der Website der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Neue Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte große Unternehmen
  • Die Pflicht zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung tritt ab 2024 gestaffelt – abhängig von der Größe beziehungsweise von den Eigenschaften der Unternehmen – in Kraft.
  • Auf große Unternehmen, die bisher schon einen sogenannten CSR-Bericht beziehungsweise einen nicht finanziellen Bericht vorgelegt haben, kommen mit der neuen "Corporate Sustainability Reporting Directive" (CSRD) neue Pflichten zu: Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, müssen sie einen erweiterten Nachhaltigkeitsbericht nach den europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) erstellen.
  • In den folgenden Geschäftsjahren werden – zeitlich gestaffelt – weitere Unternehmen zur Erstellung und Offenlegung eines erweiterten Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet.
  • Die Richtlinie selbst finden Sie unter eur-lex.europa.eu, ebenso wie die Taxonomie-Verordnung.
Verbot von bewusst zugesetztem Mikroplastik
  • Bereits seit dem 17. Oktober 2023 gilt das sogenannte Mikroplastikverbot. Damit werden viele Verwendungen von Mikroplastik, das Produkten bewusst zugesetzt wird, untersagt.
  • Als Mikroplastik gelten unter anderem synthetische Polymerpartikel, die kleiner als 5 Millimeter und organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind. Betroffen sein können unter anderem Kunststoffgranulate für Sportplätze, Kosmetika, Detergenzien, Weichmacher, Glitter, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Spielzeug, Arzneimittel oder Medizinprodukte.
  • Die Verordnung regelt viele Ausnahmen und Übergangsbestimmungen. Alle Informationen zum Verbot finden Unternehmen auf der Website des REACH-CLP-Helpdesks.
Pfandpflicht ausgeweitet
  • Ab dem 1. Januar 2024 gilt die Pfandpflicht auch für Einwegkunststoff-Flaschen mit Milchgetränken (Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern). Betroffen sind Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent oder sonstige trinkbare Milcherzeugnisse etwa aus Joghurt oder Kefir.
  • Weitere Informationen finden Sie bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und dem Verpackungsgesetz.
Registrierungspflicht bei Einwegkunststoffen
  • Wer in Deutschland bestimmte Einwegkunststoff-Produkte – beispielsweise Lebensmittelbehälter, Tüten, Getränkebecher, Feuchttücher oder Luftballons – erstmals auf dem Markt bereitstellt oder importiert, muss sich ab dem 1. Januar 2024 beim Umweltbundesamt registrieren. Die dabei angegebene Menge dient später der Festlegung einer Sonderabgabe auf die betroffenen Einwegkunststoffe.
  • Weitere Informationen finden Sie beim Umweltbundesamt.
Entwaldungsfreie Lieferketten für bestimmte Rohstoffe
  • Ab dem 30. Dezember 2024 dürfen Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse nur noch unter bestimmten Voraussetzungen in die EU eingeführt und hier vertrieben werden. Beispielsweise müssen sie "entwaldungsfrei" hergestellt worden sein, zudem ist eine Sorgfaltspflichtenerklärung erforderlich.
  • Große Unternehmen müssen jährlich über die Handhabung ihrer Sorgfaltsplichten berichten. Für kleine und mittelständische Unternehmen bestehen Übergangs- und Ausnahmeregelungen.
  • Weitere Informationen finden Sie beim Bundeslandwirtschaftsministerium.
Giftinformation für gefährliche Gemische zur Industriellen Verwendung

  • Ab dem 1. Januar 2024 müssen Unternehmen, die giftige Gemische zur industriellen Verwendung in den Verkehr bringen, entsprechende Informationen darüber an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) melden.
  • Eine entscheidende Information ist dabei der sogenannte Rezepturidentifikator: der UFI-Code ("Unique Formula Identifier"), der auf dem Kennzeichnungsschild oder gegebenenfalls auf dem Sicherheitsdatenblatt angegeben wird. Bis spätestens zum 1. Januar 2025 muss dieser auf allen Gemischen, von denen physikalische und gesundheitliche Gefährdungen ausgehen, angegeben werden.
  • Damit gelten für Gemische zur industriellen Verwendung nun dieselben Regeln wie für (dort bereits seit 2021) Gemische für Verbraucher.
  • Weitere Informationen zu der Meldepflicht finden Unternehmen auf der Website des REACH-CLP-Helpdesks.
Neue EU-Batterieverordnung
  • Ab dem 18. Februar 2024 gelten die ersten Regelungen der neuen EU-Batterieverordnung. Diese beinhaltet zahlreiche zusätzliche Anforderungen an Hersteller, Importeure oder Händler von Batterien – und auch der vielen Geräte, Maschinen oder Fahrzeuge, die Batterien enthalten.
  • Zahlreiche der Vorschriften werden erst schrittweise wirksam. Schon im Jahr 2024 müssen Voraussetzungen (etwa Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung) eingehalten und Informationspflichten (beispielsweise Anleitungen, Sicherheitshinweise, Haltbarkeit) erfüllt werden.
  • Für Händler der Batterien, Geräte oder Fahrzeuge gilt ab Mitte Februar: Sie müssen kontrollieren, ob die Hersteller registriert sind, eine CE-Kennzeichnung angebracht wurde und alle Informationen (beispielsweise Unterlagen zur Haltbarkeit, Betriebsanleitung und Sicherheit) enthalten sind.

Energie

Energieeffizienzgesetz bringt umfangreiche Pflichten
  • Nach dem neuen Energieeffizienzgesetz sind Unternehmen ab 7,5 Gigawattstunden jährlichem Gesamt-Endenergieverbrauch verpflichtet, ein Energiemanagementsystem (ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS) einzuführen.
  • Darüber hinaus müssen alle Unternehmen mit mehr als 2,5 Gigawattstunden jährlichem Gesamt-Endenergieverbrauch binnen drei Jahren für alle als wirtschaftlich identifizierten Effizienzmaßnahmen konkrete Umsetzungspläne entwickeln, diese veröffentlichen und sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen lassen.
  • Zusätzliche explizite Vorgaben gibt es für Rechenzentren ab bestimmten Leistungsklassen hinsichtlich der Energieeffizienz, des Energiemanagements, des eingesetzten Stroms sowie zur Wiederverwendung von Energie beziehungsweise Abwärme.
  • Wie Unternehmen die neuen Vorgaben umsetzen, können sie in einem Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entnehmen.
  • Mit der ebenfalls geplanten Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes unterliegen die Unternehmen mit einem jährlichen Gesamt-Endenergieverbrauch von mindestens 2,5 Gigawattstunden künftig auch der Energieauditpflicht, unabhängig von der Größe der Unternehmen. Details sind noch nicht bekannt, der Entwurf befindet sich in der Abstimmung
Gebäudeenergiegesetz: Neue Regelungen für Heizungsanlagen
  • Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) müssen neu eingebaute Heizungsanlagen zukünftig mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Der Nachweis hat im Rahmen von Berechnungen nach der einschlägigen Norm (DIN V 18599) zu erfolgen.
  • Die Regelungen gelten im Neubaugebiet ab 1. Januar 2024, ansonsten ab Juli 2024 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern beziehungsweise ab Juli 2028 in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern für bestehende Gebäude oder Neubauten im Lückenschluss.
  • Informationen zu den neuen Regelungen finden Sie unter Bundesregierung.
Ausschreibungen im Rahmen der Kraftwerkstrategie
  • Die Stromversorgung in Deutschland soll bis 2035 nahezu vollständig auf Basis erneuerbarer Energien und erneuerbarer Brennstoffe erfolgen. Dafür sollen neue, Wasserstoff-befeuerte Kraftwerke mit insgesamt 8,8 Gigawatt Leistung ausgeschrieben werden. Je nach Größe und Leistung der Kraftwerke entspricht dies einer Zahl von 10 bis 50 Erzeugungsanlagen und einem Investitionsvolumen von mehreren Milliarden Euro.
  • Unklar bleibt bisher, ob die erforderlichen Mittel dafür 2024 überhaupt bereitgestellt werden können und wie dies im Rahmen des europäischen Wettbewerbsrecht auszugestalten ist. In jedem Fall wird die Finanzierung der Anlagen direkt über eine Umlage oder indirekt über den Bundeshaushalt die Strompreise in Deutschland zusätzlich belasten und die Energiewende-Kosten für die Betriebe weiter erhöhen. Die DIHK bevorzug daher marktwirtschaftliche Lösungen aus dem Strommarkt heraus und bewertet eine Investitionsförderung im Vergleich zu einer Betriebskostenförderung als adäquater.
  • Nach §§ 39o und 39p des EEG 2023 sind folgende Kapazitäten zur Ausschreibung vorgesehen:
    • 4,4 Gigawatt an "Hybridkraftwerken", der Wasserstoff vor Ort erzeugen, speichern und in Kombination mit erneuerbaren Energien wieder verstromen (§ 39o EEG 2023).
    • 4,4 Gigawatt für H2-ready Gaskraftwerke, die bis spätestens 2035 zu 100 Prozent mit Wasserstoff betrieben werden sollen (§ 39p EEG 2023).
    • Über den Rahmen für die Kraftwerksstrategie können Sie sich in einer Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums informieren.
Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV)
  • Unter Vorbehalt der laufenden Notifizierung in Brüssel wurde die Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) für das Jahr 2024 überarbeitet.
  • Im Kern der Verordnung werden Betreiber von Erzeugungsanlagen bis 500 Kilowatt installierte Gesamtleistung und bis zu einer Einspeisung von 270 Kilowatt von der aufwendigen Anlagenzertifizierung befreit. Dabei spielen die Spannungsebene und der Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung keine Rolle.
  • Details zur Novelle erfahren Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Änderungen des Stromsteuergesetzes 
Der Bundestag hat am 15. Dezember auch die geplante Absenkung der Stromsteuer für produzierende Unternehmen beschlossen. Die Senkung der Stromsteuer auf den Mindestsatz war Teil des sogenannten Strompreispaketes, das jedoch im Zuge der notwendigen Haushaltsanpassungen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts neu bewertet wurde.Im Wesentlichen wird mit der Änderung des Stromsteuergesetzes die geplante Absenkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe umgesetzt. Zunächst befristet für zwei Jahre (2024 und 2025) wird die Steuerentlastung nach § 9b StromStG für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Abschnitte C, D, E und F der Wirtschaftszweigklassifikation des Statistischen Bundesamtes in der Fassung WZ 2003) sowie der Land- und Forstwirtschaft von 5,13 Euro auf 20 Euro je Megawattstunde erhöht. Zudem wird der sogenannte Spitzenausgleich (§ 10) gestrichen und sämtliche Bezüge und Ergänzungen zu § 10 werden eliminiert. Mit der Erweiterung der Steuerentlastung, bei gleichzeitigem Beibehalt des bisherigen Sockelbetrags von 250 Euro, ergibt sich faktisch auch eine Erweiterung des Begünstigten-Kreises – zukünftig sind versteuerte Stromentnahmen für betriebliche Zwecke bereits ab 12,5 MWh entlastungsfähig, bisher lag der Wert bei ca. 50 MWh.Von der Entlastung profitieren Unternehmen, sofern der Stromverbrauch für betriebliche Zwecke 12,5 MWh pro Jahr übersteigt und ein Antrag auf Steuerentlastung nach § 9b StromStG gestellt wurde. Details entnehmen Sie dem Gesetz.
Quelle: DIHK
Stand: 15.12.2023
Die Handelskammer bietet in den Handlungsfeldern Umwelt, Energie und Klimaschutz Veranstaltungen an, die sich auf Umwelt- und Klimaschutz fokussieren. Unternehmen haben die Chance, sich fachspezifisch zu informieren, Best Practices kennenzulernen aber auch politische Debatten zu verfolgen.