Anträge nach § 9b StromStG lohnen sich fast immer!
Viele Unternehmen des produzierenden Gewerbes nutzen die Rückerstattungsmöglichkeit nach § 9b StromStG nicht. Dabei lohnt sich das seit der Senkung auf den EU-Mindeststeuersatz für fast jedes Unternehmen! Um die möglichen Ansprüche, auch der übrigen Erstattungsoptionen, abschätzen zu können, hat die IHK Lippe zu Detmold das Berechnungstool zur Energie- und Stromsteuer aktualisiert.