Die Europäische Lieferketten-Richtlinie (CSDDD)

Die europäische Richtlinie regelt unternehmerische Sorgfaltspflichten für nachhaltige Lieferketten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD). Für Deutschland gilt zudem ein eigenes Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Wie unterscheiden sich LkSG und CSDDD?

  1. Größerer Anwendungsbereich: Von der CSDDD sind weitaus mehr Unternehmen betroffen: Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, sofern diese einen weltweiten Umsatz von 150 Mio. Euro pro Jahr erwirtschaften.
  2. Höhere Anforderungen an die Unternehmen: Nach den Plänen der EU sollen nicht nur die direkten Zulieferer überprüft werden, sondern auch deren Geschäftspartner.
  3. Zivilrechtliche Haftung: Unternehmen sollen vor europäischen Gerichten zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn es in ihren Lieferketten zu Verstößen gegen Menschenrechte kommt. Das deutsche Lieferkettengesetz hingegen setz auf Berichtspflichten.
Die Anforderungen der CSDDD gehen folglich weit über das deutsche Lieferkettengesetz hinaus.

Anwendungsbereich der CSDDD

Die CSDDD ist 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft getreten und muss sodann innerhalb von 2 Jahren in nationales Recht durch die EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
Die weitere Anwendung der CSDDD auf bestimmte Unternehmen ist nach einem stufenweisen Ansatz vorgesehen:
Juli 2024 CSDDD tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgte bereits am 05.07.2024.
Juli 2026
(zwei Jahre nach Inkrafttreten)
EU-Mitgliedstaaten müssen die CSDDD in nationales Recht umsetzen, in Deutschland voraussichtlich durch Anpassung des LkSG.
2027
(drei Jahre nach Inkrafttreten)
CSDDD anzuwenden für Unternehmen mit
  • Mehr als 5.000 Beschäftigten
  • Mehr als 1,5 Milliarden EUR weltweitem Nettojahresumsatz
2028
(vier Jahre nach Inkrafttreten)
CSDDD anzuwenden für Unternehmen mit
  • Mehr als 3.000 Beschäftigten
  • Mehr als 900 Mio. EUR weltweitem Nettojahresumsatz
2029
(fünf Jahre nach Inkrafttreten)
CSDDD anzuwenden für Unternehmen mit
  • Mehr als 1.000 Beschäftigten
  • Mehr als 450 Mio. EUR weltweitem Nettojahresumsatz
Im Vergleich zum ursprünglichen Richtlinien-Entwurf der EU-Kommission vom 23.02.2022 wurde der Anwendungsbereich der CSDDD nunmehr deutlich eingeschränkt. Nach der bisherigen Fassung sollte die CSDDD für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettojahresumsatz von 150 Millionen Euro gelten. Zudem sind die im ursprünglichen Entwurf vorgesehenen Risikosektoren entfallen, können durch eine Überprüfungsklausel aber später in den Anwendungsbereich aufgenommen werden.

Sorgfaltspflichten

Die von der CSDDD betroffenen Unternehmen müssen folgende Sorgfaltspflichten zur Ermittlung und Bewältigung negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt erfüllen:
  • Integration der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik und die Managementsysteme (insbesondere Risikomanagement)
  • Identifizierung und Bewertung nachteiliger Menschenrechts- und Umweltauswirkungen
  • Verhinderung, Beendigung oder Minimierung tatsächlicher und potenzieller nachteiliger Menschenrechts- und Umweltauswirkungen
  • Abhilfemaßnahmen
  • Monitoring und Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen
  • Einbeziehung von Betroffenen und anderen Stakeholdern
  • Einrichtung eines Melde- und Beschwerdeverfahrens
  • Öffentliche Kommunikation über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Geschützte Rechtsgüter

Inhaltlich sieht die CSDDD eine Erweiterung der geschützten Rechtsgüter in Bezug auf die Einhaltung umwelt- und menschenrechtlicher Vorgaben in ihren Lieferketten gegenüber dem LkSG vor. Hierbei handelt es sich insbesondere um Verschärfungen in Bezug auf den Schutz der Umwelt. Berücksichtigt werden unter anderem alle messbaren Umweltbeeinträchtigungen wie schädliche Bodenveränderungen, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen, übermäßigen Wasserverbrauch sowie andere Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen. Im Gegensatz dazu ist das LkSG bislang stark auf den Schutz von Menschenrechten fokussiert und nur auf einzelnen Umweltaspekte.
Das Klimaziel, die Erderwärmung durch CO²-Einsparungen auf 1,5 Grad zu begrenzen (Pariser Klimaabkommen), ist ein weiteres Ziel, das noch nicht im LkSG enthalten ist. Nach der CSDDD verpflichtete Unternehmen müssen hingegen einen Plan erarbeiten und umsetzen, wie sie im Rahmen ihres Geschäftsmodells und ihrer Unternehmensstrategie dazu beitragen, das Klimaschutzziel zu erreichen.

Sanktionen und zivilrechtliche Haftung

Zudem müssen sich die betroffenen Unternehmen auf zivilrechtliche Haftungstatbestände einstellen, da die CSDDD bei vorsätzlichen und fahrlässigen Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten eine zivilrechtliche Haftung gegenüber betroffenen Privatpersonen einführen soll.
Eine Haftung kann zwar schon jetzt nach deutschem Recht begründet sein. Allerdings sieht die CSDDD nunmehr eine Verjährungsfrist von nicht kürzer als fünf Jahren vor.
Das LkSG regelt über die bestehenden gesetzlichen allgemeinen Regeln keine zusätzliche zivilrechtliche Haftung oder längere Verjährungsfristen für betroffene Unternehmen. Derzeit erlaubt das LkSG aber auch inländischen Gewerkschaften oder Nichtregierungsorganisationen, rechtliche Schritte einzuleiten.
Unter die CSDDD fallende Unternehmen können daher in Zukunft – neben hohen Geldstrafen durch Aufsichtsbehörden auch mit Ansprüchen von Betroffenen konfrontiert werden, was allerdings auch bereits heute nach deutschem Recht im Einzelfall möglich ist.
Für Verstöße gegen das nationale Recht, das die CSDDD umsetzt, sollen die EU-Mitgliedstaaten Strafen und andere Sanktionen vorsehen. Die Geldstrafen sind anhand des weltweiten Nettoumsatzes zu berechnen. Sie sollen bis zu 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes betragen.

Klimaübergangspläne

Unternehmen müssen zudem einen Plan festlegen und umsetzen, mit dem sie sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind.
Wenn der Klimawandel als ein Hauptrisiko oder eine Hauptauswirkung der Unternehmenstätigkeit ermittelt wurde, müssen Unternehmen Emissionsreduktionsziele in ihrem Plan aufnehmen.
Die im ursprünglichen Entwurf vorgesehenen Vergütungsregelungen für das Management im Zusammenhang mit den Klimaübergangsplänen wurden aus Artikel 15 gestrichen.

Weitere Informationen

Die zugrundeliegende Richtlinie der Europäischen Kommission ist hier zu finden, verbunden mit der entsprechenden Pressemitteilung.