Immobilienwirtschaft


Für die Ausübung eines Gewerbes gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Wollen Sie jedoch eine selbständige Tätigkeit als Immobilienmakler aufnehmen, so reicht die übliche Gewerbeanmeldung nicht aus, denn es handelt sich gem. § 34 c Gewerbeordnung (GewO) um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Zuständig für die Erlaubniserteilung in Bremen ist Herr Kuhn, Tel. 361-80191 bei der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation, in Bremerhaven ist es Herr Reinberger, Telefon 0471 590-3752, Mail ordnung@magistrat.bremerhaven.de beim Magistrat der Stadt Bremerhaven, Bürger und Ordnungsamt, Ordnungsangelegenheiten. Hier erhalten Sie auch weitere Informationen zu den Berufszulassungsregelungen.
Nachdem das Gesetz  zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler noch kurz vor der letzten Bundestagswahl verabschiedet worden ist, wurden nun auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 34c Abs. 3 Satz 1 GewO weitere Einzelheiten  in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) konkretisiert. Die diesbezüglichen Änderungen der MaBV hat der Bundesrat am 27.04.2018 beschlossen. Die neuen Berufszulassungsregelungen trat am 1. August 2018 in Kraft.
 
Die Änderungen der MaBV im Kurzüberblick: 
 
Umfang der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Fremdverwalter von Wohnimmobilien (nachfolgend Verwalter genannt) gem. § 15 Abs. 2 MaBV
  • Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres
  • Gegenüber dem ersten Entwurf wurden die Versicherungssummen verdoppelt.
 
Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Verwalter gem. § 15b Abs. 1 MaBV
  • 20 Stunden Weiterbildung innerhalb von 3 Jahren
  • Regelbeispiele: Präsenzform, begleitetes Selbststudium (z. B. E-Learning), betriebsinterne Maßnahmen
Die Handelskammer Bremen bietet regelmäßig Veranstaltungen und Seminare zur Erfüllung dieser Weiterbildungsverpflichtung an. Eine Übersicht der Themen und Termine finden Sie hier.
 
Inhaltliche Anforderungen der Weiterbildung gem. Anlage 1 zu § 15b Abs. 1 MaBV
  • Verwalter: Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten, Verwaltung von Mietobjekten, technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz
  • Immobilienmakler: Komplexe Kundenberatung, Grundlagen des Maklergeschäfts, rechtliche Grundlagen, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Grundlagen Immobilien und Steuern sowie Grundlagen der Finanzierung
Nachweise und Fristen zur Weiterbildung gem. § 15b Abs. 2 MaBV  
  • Aufbewahrungspflicht der Weiterbildungsnachweise für fünf Jahre, um auf Nachfrage der Behörde Auskunft geben zu können.
  • Für Immobilienkaufleute oder Geprüfte Immobilienfachwirte beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit.
 
Erklärungspflicht gem. § 15b Abs. 2, Abs. 3 MaBV
  • Entgegen des Verordnungsentwurfes vom 21.03.2018 besteht nun keine originäre gesetzliche Erklärungspflicht zur absolvierten Weiterbildung mehr. Der Bundesrat bestätigte damit eine Empfehlung des Wirtschaftsausschusses. 
  • Verwalter und Immobilienmakler müssen nur noch auf Anforderung der Erlaubnisbehörde eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen 3 Jahren abgeben (Erklärungsmuster gem. Anlage 3 zu § 15b Abs.2 MaBV).
  • Die Erklärung kann elektronisch abgegeben werden. Die Erklärungspflicht verpflichtet zunächst nicht zur Vorlage von Nachweisen. Es besteht jedoch eine Aufbewahrungspflicht für fünf Jahre, um auf weitere Nachfrage der Behörde Auskunft geben zu können.
 Informationspflichten gem. § 11 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 MaBV
  • Verwalter und Immobilienmakler sind verpflichtet, ihren Auftraggebern auf Anfrage in Textform Informationen über ihre beruflichen Qualifikationen und die in den letzten drei Jahren absolvierten Weiterbildungen zukommen zu lassen.
  • Die Angaben können auch durch Verweis auf die Internetseite des Gewerbetreibenden  erfolgen.
 
Ordnungswidrigkeiten gem. § 18 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 11a MaBV i. V. m. 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO
  • Verstöße gegen die Erklärungspflicht oder/und die Aufbewahrungspflichten von Unterlagen sind Ordnungswidrigkeiten und können gem. § 144 Abs. 4 GewO mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.