Schiedsgericht

Die Handelskammer Bremen stellt in einer jahrhundertealten Tradition der Kaufmannschaft Schiedsverfahren zur Streitbeilegung  zur Verfügung. Damit sollen - unabhängig von der ordentlichen Gerichtsbarkeit – sachnah und schnell wirtschaftliche Konflikte Streitigkeiten gelöst werden.
Ein Schiedsgericht ist ein privates Gericht. Dieses tritt bei Konflikten allein durch die Abrede der streitenden Parteien ohne Einwirkung des Staates zusammen. Dabei trifft es als einzige Instanz eine endgültige und vollstreckbare Entscheidung.
Für die Durchführung solcher Verfahren stellt die Handelskammer ein institutionelles, ständiges Schiedsgericht zur Verfügung. Das Regulativ enthält die Verfahrensvorschriften.. Ergänzend kann die Zivilprozessordnung herangezogen werden. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein Schiedsverfahren einem ordentlichen Gerichtsverfahren stark ähnelt; die Parteien haben jedoch mehr Einfluss auf dessen Ablauf.
Das Schiedsgericht setzt sich i.d.R. aus drei Schiedsrichtern zusammen, namentlich einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden; wahlweise können die Parteien für die Leitung des Verfahrens einen Einzelrichter bestimmen. Zudem nimmt ein Syndicus oder Geschäftsführer der Handelskammer mit beratender Stimme teil; hierdurch soll die Praxis- und Wirtschaftsnähe des Verfahrens gewährleistet werden.
Während der Vorsitzende oder der Einzelrichter stets von der Handelskammer ausgewählt wird, bestimmen die streitenden Parteien jeweils einen beisitzenden Schiedsrichter. Dies ermöglicht es, Richter mit branchenspezifischen Kenntnissen auszuwählen. Nach Aufnahme des Verfahrens ist es Aufgabe des Schiedsgerichts, den Sach- und Streitstand festzustellen, auf einzelne Streitpunkte vermittelnd einzugehen und schließlich die Lösung des Konflikts herbeizuführen. Am Ende entscheidet das Gericht in Form eines Schiedsspruchs über die geltend gemachten Ansprüche.
Die Vorteile privater Schiedsgerichtsbarkeit sind gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit erhebliche Verfahrensbeschleunigung und insbesondere bei Verfahren mit großem Streitwert geringere Kosten.  Die Verfahrensbeschleunigung resultiert aus der Tatsache, dass die Schiedsrichter schneller zur Verfügung stehen, während die ordentlichen Gerichte in der Regel überlastet sind. Aufgrund der freieren Verfahrensgestaltung und die Beschränkung auf ein einziges Verfahren ist dieses insgesamt unbürokratischer und zielführender. Allein die Vermeidung eines mehr instanzlichen Prozesses spart Kosten.
Daneben ist darauf hinzuweisen, dass die Schiedsgerichtsbarkeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertraulich ist und in diesem Zusammenhang auch Geschäftsgeheimnisse eher bewahren kann. Nach Abschluss eines Schiedsverfahrens stellen sich die Geschäftsbeziehungen häufig als unbelasteter dar als nach Führung eines Gerichtsprozesses. 
Ein Schiedsverfahren kann überregional und branchenunabhängig von allen Wirtschaftszweigen in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist lediglich die Vereinbarung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts durch die Parteien. Regelmäßig geschieht dies bereits bei Vertragsschluss durch die Aufnahme einer entsprechenden Schiedsklausel in den Vertrag. Hierfür empfiehlt sich folgende Formulierung:
"Alle Streitigkeiten, die aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag (genaue Bezeichnung des Vertrags) resultieren oder dessen Gültigkeit betreffen, werden nach dem Schiedsgerichtsregulativ der Handelskammer Bremen in seiner jeweils gültigen Fassung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden."
Ergänzend sollte die Anzahl der Richter, das anwendbare materielle Recht und die Sprache des Verfahrens festgelegt werden. Mit Aufnahme dieser oder einer ähnlich lautenden Schiedsklausel in den Vertrag legen sich die Parteien verbindlich auf ein Schiedsgerichtsverfahren und das Schiedsgerichtsregulativ der Handelskammer Bremen fest.