Kennzeichnungspflicht bei Warenimporten in die EU

Im Zuge der Harmonisierung von Vorschriften in der Europäischen Union (EU) wurden mehrere Richtlinien erlassen, die auf die Produktsicherheit von zum Beispiel Maschinen, Kinderspielzeug, Bau- oder Medizinprodukten zielen. Wird die jeweiligen Richtlinie eingehalten, ist dies durch ein CE-Zeichen auf dem Produkt zu erkennen. 
Auch beim Import in die EU ist vom Importeur sicherzustellen, dass vom Hersteller eine entsprechende Konformitätserklärung für die einzuführenden Waren vorliegt. Dabei hat der ausländische Hersteller ein CE-richtlinienkonformes Produkt zu liefern, welches dann auch das CE-Kennzeichen trägt. Sollten die Produkte die europäischen Standards nicht erfüllen, so scheiden sie als Handelsware innerhalb der EU gänzlich aus. Produkte die unter die jeweiligen Richtlinien fallen, dürfen ohne CE-Zeichen nicht in den freien Verkehr gebracht werden. Sollte der Importeur nicht auf die Einhaltung der entsprechenden Richt-linien achten, führt diese Zuwiderhandlung zu einem Bußgeld und zur Rücknahme der Waren vom Markt.  
In Deutschland werden eingeführte Waren aus Drittländern unter Umständen vom Zoll auf auf das Vorhandensein des CE-Kennzeichens kontrolliert und bei pflichtwidrigem Fehlen dieser Kennzeichnung abgefangen.
Die entsprechenden Normen gelten natürlich auch für Produkte, die aus der EU stammen. Hier haftet in diesem Fall der Produzent. Die bereits gekaufte Ware darf dann jedoch nicht mehr vertrieben werden.