Die Vorübergehende Ausfuhr / und Wiedereinfuhr ohne Carnet A.T.A.


Waren, die im Ausland nur vorübergehend verbleiben sollen, können auch außerhalb des Carnet A.T.A.- Verfahrens in Drittländer verbracht werden. Generell gilt, dass die vorübergehende Verbringung mit der Hinterlegung einer Sicherheit verbunden ist.
Das Verfahren erfolgt dann unter bestimmten Voraussetzungen in folgenden Schritten:

Die Warenausfuhr (ohne Carnet)

  • Warenstatus: Freiverkehrsware (Gemeinschaftsware), d. h. die Ware muss verzollt und versteuert sein (die Ware muss im Besitz des Ausführers/Verbringers sein)
  • Proformarechnung mit Vermerk: "Zur vorübergehenden Verbringung zur Messe, Vorführung, etc." (ggf. eine Einladung der ausländischen Institution oder Messegesellschaft beilegen), "Kein Handelswert nur für Zollzwecke"
    • englische Übersetzung:
      • "Temporary importation for Trade/Fair, Presentation, etc." (eine englische Übersetzung der Einladung ist zu empfehlen) "No commercial value only for Customs purposes"
      • für Berufsausrüstung: "Professional equipment ordered by" (sonst wie oben ggf. Auftragskopie der ausländischen Firma beilegen)
Achtung: Verschiedene Länder (z. B. Saudi Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate) verlangen bei Einfuhren (auch vorüber-gehende) von Warenmustern mit Proformarechnung die Einhaltung sämtlicher Vorschriften (gem. Konsulats- und Mustervorschriften).
Sollte bei der vorübergehenden Ausfuhr von Messegut in ein arabisches Land ein Ursprungszeugnis erforderlich sein, sollte dieses Ursprungszeugnis mit folgendem Vermerk versehen werden:
„Nur zur temporären Ausfuhr für die Messe...vom...bis... .”
englische Übersetzung:
„Temporary admission for tradeshow...dated...only”.
Hier sollte bei Auslandsmessen ggf. der Messeorganisator gefragt werden.
  • Ausfuhranmeldung
  • INF.3 (Rückwarenregelung Auskunftsblatt 0329), für die Nämlichkeitssicherung beim Binnenzollamt sind die genaue Warenbeschreibung (Feld 4) und die statistische Warennummer (Feld 9) unbedingt erforderlich. Bei mehreren Warenpositionen empfiehlt es sich, Kopien der Proformarechnung mit statistischen Waren-nummern dreifach dazu zu heften (Vermerk im Feld 4 und 9 "siehe beiliegende Kopie der ProForma Rechnung"), übrige Felder 1 - 11 korrekt ausfüllen (Ausführer/Versender erhält Original und eine Kopie zur Vorlage bei der Wiedereinfuhr)

Die Wareneinfuhr (ohne Carnet)

  • Proformarechnung (siehe oben)
  • nationale Einfuhrpapiere des jeweiligen Einfuhrlandes
  • Einfuhr gegen Sicherheitsleistung/Kaution (in der jeweiligen Landeswährung oder Bürgschaft eines nationalen Bankinstituts des zu bereisenden Landes, unter Einbeziehung der Erkundung des ausländischen Kunden). Unter Umständen ist die Einschaltung eines Zollagenten erforderlich.

Die Wiedereinfuhr in die EU (ohne Carnet)

(in unverändertem Zustand nur innerhalb von 3 Jahren ab Ausfuhrdatum möglich)
  • INF.3: Vorlage der Durchschriften, die bei der Ausfuhr abgefertigt wurden, bei der Eingangszollstelle der Europäischen Union (Rückwarenregelung Auskunftsblatt 0329)
  • Einfuhranmeldung (Einfuhranmeldung 0737 evtl. 0738)