Taxi- und Mietwagenverkehr
Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Straßenbahnen, mit Omnibussen, mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr oder mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr befördert, muss im Besitz einer Konzession (Genehmigung) sein. Er ist im Sinne des Gesetzes Unternehmer. Ein Genehmigungskriterium stellt dabei der Nachweis der fachlichen Eignung dar.