Genehmigungsfreie Personenbeförderung

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen werden durch das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt. Daneben gibt es Personenbeförderungen, die nicht dem PBefG unterliegen und somit keine Genehmigung benötigen.
Dazu zählen Beförderungen:
  • Mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt (Beispiel: Fahrgemeinschaften). Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
  • Mit Krankenkraftwagen, wenn damit Kranke, Verletzte oder sonstige hilfsbedürftige befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Zusätzlich führt die sogenannte Freistellungs-Verordnung (FreistellungsVO) weitere genehmigungsfreie Personenbeförderungen auf. Somit werden bestimmte Beförderungsfälle von den Vorschriften des PBefG befreit.
Gemäß § 1 der Freistellungsverordnung werden folgende Beförderungen von den Vorschriften des PBefG freigestellt:
  1. Beförderung mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes;
  2. Beförderung mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;
  3. Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, dass für die Beförderung ein Entgelt zu entrichten ist;
  4. Beförderungen
    • von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird,
    • von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
    • mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten,
    • mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
    • von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftahrzeugen,
    • von Berufstätigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstätten,
    • von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieses Personenkreises dienen,
    • von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes,
    • mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten, es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist.
  5. Beförderungen durch die Streitkräfte mit eigenen Kraftfahrzeugen;
  6. Beförderungen durch die Polizei mit eigenen Kraftfahrzeugen;
  7. Die Mitnahme von
    • Umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen,
    • Personen in Kraftfahrzeugen, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind.