EWKFondsG: Umweltbundesamt informiert über das Vorgehen hinsichtlich der verspäteten Produktverwaltung

Bis zum 31. Dezember 2024 waren Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte verpflichtet, sich auf DIVID, der Einwegkunststoffplattform des Umweltbundesamtes, zu registrieren. Dabei mussten sie die gesamte Produktpalette an Einwegkunststoffprodukten, die sie in Verkehr bringen, angeben.
Die Funktion zur Produktverwaltung – also das nachträgliche Hinzufügen oder Entfernen von Markennamen und Produkten – steht auf DIVID jedoch erst seit dem 1. Januar 2025 vollumfänglich zur Verfügung. Aus diesem Grund waren nachträgliche Anpassungen der Registrierung bis zum Jahresende 2024 nicht möglich. Dies hatte zur Folge, dass betroffene Hersteller möglicherweise nicht mit allen Marken von Einwegkunststoffprodukten, die sie auf den Markt bringen, im Herstellerregister der DIVID-Plattform gelistet sind.
Diese Verzögerung hat Auswirkungen auf Betreiber von Onlineplattformen, die ab dem 1. Januar 2025 ihrer Prüfpflicht anhand des öffentlichen Registers noch nicht vollständig nachkommen können. Den Herstellern wird nach der Freischaltung der neuen Funktion ein angemessener Zeitraum von zwei Monaten eingeräumt, um ihre Produktpalette zu vervollständigen und die Registrierung anzupassen.
Das Umweltbundesamt erachtet es daher als hinnehmbar, wenn die Vervollständigung der Registrierung bis Ende Februar 2025 erfolgt. Während dieses Übergangszeitraums haben sowohl die Hersteller als auch andere Akteure der Lieferkette, die einer Prüfpflicht unterliegen, keine Sanktionierungen zu befürchten.
Ab März 2025 wird das Umweltbundesamt dann den Ordnungswidrigkeitenvollzug nach dem Einwegkunststofffondsgesetz aufnehmen.
Weitere Informationen zum EWKFondsG finden Sie hier.
Quelle: Umweltbundesamt
Stand: 06.01.2025