Anerkennung von freiwilligen Zertifizierungssystemen (voluntary schemes) für erneuerbare Kraftstoffe nicht-biologischen Ursprungs (RFNBOs)

Das Umweltbundesamt (UBA) hat am 28. November bekanntgegeben, dass es freiwillige Zertifizierungssysteme („voluntary schemes“) für RFNBOs unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig akkreditieren könnte, auch wenn diese noch nicht formal von der Europäischen Kommission anerkannt wurden.
Voraussetzung hierfür ist:
  • Ein bestehender Antrag auf Anerkennung bei der Europäischen Kommission;
  • Dieser Antrag wurde rechtlich bislang nicht abgelehnt;
  • Es gibt keine Hinweise darauf, dass eine Ablehnung durch die Europäische Kommission zu erwarten ist;
  • Die Europäische Kommission hat die Systemkriterien des freiwilligen Zertifizierungssystems positiv bewertet
    (s. Webseite der Europäischen Kommission zu freiwilligen Zertifizierungssystemen).
Hintergrund ist, dass Wirtschaftsakteure die Einhaltung der Treibhausgaseinsparungskriterien für RFNBOs gemäß der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) und ihrer delegierten Verordnungen nachweisen müssen. Freiwillige Zertifizierungssysteme und nationale Zertifizierungssysteme der EU-Mitgliedstaaten tragen dazu bei, sicherzustellen, dass erneuerbarer Wasserstoff und dessen Derivate (RFNBOs) und kohlenstoffhaltige Recycling-Brennstoffe (RCFs) nachhaltig produziert werden.

Dies erfolgt durch die Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit den EU-Nachhaltigkeitskriterien und den relevanten Methodologien für RFNBOs und RCFs. Obwohl diese Systeme privat betrieben werden, kann die Europäische Kommission sie als konform mit den Vorschriften der Erneuerbare-Energien-Richtlinie anerkennen. Eine solche Entscheidung über die Anerkennung eines freiwilligen Systems hat in der Regel eine rechtliche Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
Die Europäische Kommission hat bereits Anträge für einige freiwillige Zertifizierungssysteme für RFNBOs, einschließlich grünem Wasserstoff, erhalten und dazu positive technische Bewertungen abgegeben. Da die finalen Anerkennungen dieser Systeme noch ausstehen, ergibt sich derzeit eine Übergangsphase, in der es noch keine formell anerkannten freiwilligen Zertifizierungssysteme für RFNBOs gibt.
Nach europäischem Recht ist eine formale Anerkennung durch die Europäische Kommission jedoch keine zwingende Voraussetzung für eine Zertifizierung. EU-Mitgliedstaaten können Nachweise aus freiwilligen oder nationalen Zertifizierungssystemen akzeptieren, auch wenn diese nicht von der Kommission anerkannt sind, sofern die zuständigen Behörden der Qualität der Zertifizierungsdienste dieser Systeme vertrauen. Das UBA wird daher im Rahmen von Einzelfallprüfungen die vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen in Betracht ziehen.
Entsprechende Anträge können ab dem 2. Dezember 2024 per E-Mail an Antrag-37BImSchV@uba.de eingereicht werden. Die hierfür erforderlichen Antragsformulare können ebenfalls per Anfrage an dieselbe E-Mail-Adresse angefordert werden.

Quelle: DIHK; UBA
Stand: 09.01.2025