Verbot von Plastiktüten und Einwegkunststoffprodukten beschlossen
Die aktuellen gesetzlichen Änderungen im Rahmen der nationalen Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie als auch der EU-Verpackungsrichtlinie betreffen die Industrie, aber vor allem auch den Handel. Wichtig ist es nun, vorausschauend zu planen und zu handeln. Die IHK Braunschweig hat Ihnen eine Übersicht zusammengestellt:
Plastiktütenverbot
Nach Zustimmung des Bundestages hat die Änderung des Verpackungsgesetzes zuletzt den Bundesrat passiert. Leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern dürfen ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot gilt für bio-basierte und bio-abbaubare Kunststoffbeutel zugleich. Die Übergangsfrist bis zum Jahresbeginn 2022 soll dem Handel ausreichend Zeit einräumen, die vorhandenen Restbestände abzuverkaufen. Nach den Angaben des Bundesumweltministeriums müssen Händler mit Strafen bis zu 100.000 Euro rechnen, wenn die verbotenen Einweg-Plastiktüten nach Ablauf der Übergangsfrist weiterhin angeboten werden.
Nicht verboten sind sogenannte „Hemdchenbeutel“ mit weniger als 15 Mikrometern Wandstärke, die oftmals in den Obst- und Gemüseabteilungen des Lebensmitteleinzelhandels zur Verfügung gestellt werden und für einen hygienischen Umgang mit offenen und leicht verderblichen Lebensmitteln vorgesehen sind, als auch dickere Kunststofftragetaschen (mit einer Wandstärke ab 50 Mikrometern), die zum mehrfachen Gebrauch bestimmt sind. Das Verbot war in der politischen Debatte sehr umstritten, da die Vorgaben der EU-weit geltenden Verpackungsrichtlinie zur Reduzierung von Plastiktüten bereits jetzt übererfüllt werden. Nach europäischen Vorgaben soll der Pro-Kopf-Verbrauch bis 2025 bei 40 Plastiktüten liegen, während in Deutschland aktuell 20 Stück pro Jahr verbraucht werden. Die im Jahr 2016 eingegangene Selbstverpflichtung des Handels, diese Kunststofftragetaschen nur noch gegen Entgelt abzugeben, hatte die gewünschte Wirkung entfaltet.
Weitere Informationen zum Plastiktütenverbot finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Verbot von Einwegkunststoffprodukten
Bereits zum 3. Juli 2021 ist nach den Vorgaben der Einwegkunststoffverbotsverordnung das Inverkehrbringen bestimmter Kunststoffprodukte zur einmaligen Verwendung verboten. Das Verbot bezieht sich hier allerdings auf die Abgabe durch den Hersteller, sodass Lagerbestände des Handels über den genannten Stichtag hinaus weiterverkauft werden dürfen. Demnach dürften künftig Einwegkunststoffprodukte, für die es bereits umweltfreundliche Alternativen gibt, nach und nach aus den Verkaufsregalen verschwinden. Hierzu gehören u. a. Wattestäbchen, Einmalbesteck und -teller, Trinkhalme und Rührstäbchen sowie Luftballonstäbe aus Kunststoff. Auch To-Go- Lebensmittelbehälter und Getränkebecher sowie -behälter aus geschäumtem expandiertem Polystyrol (auch bekannt als Styropor) sollen nicht mehr auf den Markt kommen. Verboten sind außerdem alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff, der sich in besonders schwer zu entsorgende Mikropartikel zersetzt.
Weitere Informationen zum Verbot von Einwegkunststoffprodukten finden Sie hier.
Anstehende Novellierung des Verpackungsgesetzes
Aktuell sind weitere umfassende Änderungen des Verpackungsgesetzes im Hinblick auf die Ausweitung der Pfandplicht und dem Angebot von Mehrwegbehältnissen im „To- Go“-Bereich für Speisen und Getränke geplant, die mit Auswirkungen für den Handel verbunden sein werden. Mit der beabsichtigten Ausweitung der Pfandpflicht soll der Einsatz von Einweggetränkeflaschen insgesamt vermindert werden. Daher sollen ab 1. Januar 2022 sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Dosen bepfandet werden, die bisher noch pfandfrei verkauft werden konnten. Dazu zählen Fruchtsäfte, Fruchtschorlen oder alkoholische Mischgetränke. Milch und Milchgetränke sollen 2024 folgen.
Der Einsatz von Mehrwegverpackungen soll zugleich im „To-Go”-Bereich für Speisen und Getränke gefördert werden und betrifft somit nicht nur den Convenience-Bereich im Lebensmitteleinzelhandel, sondern auch die Gastronomie. Voraussichtlich ab 2023 sind Restaurants, Cafés und Imbisse mit entsprechendem Angebot verpflichtet, neben Einwegkunststoffbehältern und Einweggetränkebechern auch Mehrwegalternativen anzubieten. Der Verbraucher soll die Wahl haben. Kleine Betriebe wie der „Kiosk um die Ecke“ mit insgesamt fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von maximal 80 Quadratmetern sollen von dieser Verpflichtung ausgenommen werden. Allerdings sollen sie den Kunden die Möglichkeit bieten, selbst mitgebrachte Behälter befüllen zu lassen.
Weitere Informationen zur Novellierung des Verpackungsgesetzes finden Sie hier.
Stand: 15.02.2021