Die Einwegkunststoffrichtlinie der EU in der nationalen Umsetzung
Ziel der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (Titel: Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt - EWKRL) - ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.
- Wichtige Eckpunkte und Inhalte
- Maßnahmen
- 1. Marktbeschränkungen (Verbote)
- 2. Kennzeichnungspflicht
- 3. Produktanforderungen (Artikel 6 EWKRL)
- 4. Erweiterte Herstellerverantwortung (Artikel 8 EWKRL)
- 5. Verbrauchsminderung (Artikel 4 EWKRL)
- 6. Getrennte Sammlung und Anforderungen an das Produktdesign für Kunststoffflaschen (Artikel 9 EWKRL)
- 7. Sensibilisierung (Artikel 10 EWKRL)
Die Richtlinie folgt der Europäischen Strategie für Kunststoffe, einem wichtigen Element auf dem Weg der EU zu einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft in allen Mitgliedsstaaten.
National umgesetzt werden müssen:
- Artikel 5: Beschränkung des Inverkehrbringens zum 03. Juli 2021
- Artikel 7 Absatz 1: Kennzeichnungsvorschriften zum 03. Juli 2021
- Artikel 6 Absatz 1: Produktanforderungen zum 03. Juli 2024
- Artikel 8: Erweiterte Herstellerverantwortung zum 31. Dezember 2024
Wichtige Eckpunkte und Inhalte
Geltungsbereich: Einwegkunststoffartikel, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und in der Regel dazu bestimmt sind, nur einmal oder nur kurzzeitig verwendet zu werden, bevor sie entsorgt werden.
Maßnahmen
1. Marktbeschränkungen (Verbote)
Die Umsetzung der Beschränkung des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffartikeln in nationales Recht erfolgt zum 03.Juli 2021 durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)
Was gilt:
Das Verbot bezieht sich auf die Abgabe durch den Hersteller und die folgenden Produkte:
- Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen);
- Teller;
- Trinkhalme;
- Wattestäbchen;
- Rührstäbchen;
- Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Ballons befestigt werden;
- Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol (Styropor);
- Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff - Stoffe, die sich nach ihrer Nutzung durch Oxidation schnell in kleine Fragmente zerlegen, die ihrerseits kaum mehr weiter abgebaut werden können.
Ein Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte durch die Vertreiber bleibt nach Inkrafttreten der Verordnung möglich. Damit können insbesondere durch die Corona-Krise entstandene Warenbestände abgebaut werden. Außerdem wird verhindert, dass gebrauchstaugliche Ware sinnlos vernichtet werden muss.
Da die Produkte EU-weit verboten werden und auch der Import aus Nicht-EU-Staaten untersagt wird, ist gleichzeitig sichergestellt, dass die verbotenen Produkte künftig aus dem Handel verschwinden.
Verstöße gegen das Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Für den Vollzug sind die Länder verantwortlich.
Weitere Informationen und FAQ finden Sie beim Bundesumweltministerium (BMU).
2. Kennzeichnungspflicht
Die Umsetzung von Artikel 7 Absatz 1 der EWKRL in nationales Recht erfolgt zum 03.Juli 2021 durch die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV).
Die Kennzeichnung soll die Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hinweisen, dass die genannten Produkte Kunststoff enthalten, welcher Entsorgungsweg zu vermeiden ist und welche Umweltfolgen eine unsachgemäße Entsorgung hat.
Die Kennzeichnungspflicht betrifft:
- Hygieneartikel;
- Feuchttücher;
- Tabakprodukte mit Filtern und
- Getränkebecher.
Geregelt wird die Kennzeichnung auf dem Produkt oder der zugehörigen Verpackung als Voraussetzung für das Inverkehrbringen wie folgt:
Einwegkunststoffprodukt
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Ort der Kennzeichnung
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Hygieneeinlagen, insbesondere Binden, Tampons und Tamponapplikatoren, Feuchttücher, insbesondere getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen
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Verkaufs- und Umverpackung
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Tabakprodukte mit Filtern
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Außenverpackung und Packung
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Getränkebecher, die Einwegkunststoffprodukte sind
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Das Produkt selbst
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Die Art der Kennzeichnung ist in nach Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 durchzuführen. Die Kennzeichnungen müssen folgende Verbraucherinformationen enthalten:
- angemessene Entsorgungsmöglichkeiten für den betreffenden Artikel bzw. Hinweise über zu vermeidende Entsorgungsmethoden für diesen Artikel und
- einen Hinweis darauf, dass der Artikel Kunststoff enthält und auf die daraus resultierenden negativen Auswirkungen der Vermüllung auf die Umwelt.
Die von der EU einheitlich vorgegebenen Vektorgraphiken für die Kennzeichnung erhalten Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission zum Download in unterschiedlichen Sprachen.
Weitere Informationen und FAQ finden Sie ebenfalls beim Bundesumweltministerium.
3. Produktanforderungen (Artikel 6 EWKRL)
Die Umsetzung in nationales Recht von Artikel 6 Absatz 1 der EWKRL erfolgt zum 03.Juli 2024 durch § 3 der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV).
Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die Einwegkunststoffprodukte sind und deren Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, dürfen ab dem 3. Juli 2024 nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben.
Dies findet keine Anwendung auf:
- Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
- Getränkebehälter, deren Verschlüsse oder Deckel zwar Kunststoffdichtungen enthalten, im Übrigen aber aus Metall bestehen und
- Getränkebehälter für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, wie zum Beispiel Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (Näheres: Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013).
4. Erweiterte Herstellerverantwortung (Artikel 8 EWKRL)
Die Umsetzung in nationales Recht soll bis zum 31.12.2024 erfolgen. Mit der Erweiterung der Produktverantwortung nach § 23 Absatz 2 Nummer 8 und 10 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Schaffung entsprechender Verordnungsermächtigungen ist der erste Schritt zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 EWKRL bereits erfolgt. Weitere Schritte sind in Arbeit (Drucksachen vom Bundesrat)
Grundsätzlich beinhaltet die Richtlinie hier das „Verursacherprinzip“. Hersteller müssen die Kosten für Folgendes tragen:
- Abfallbewirtschaftung und Reinigungsaktionen;
- Datenerhebung sowie
- Sensibilisierungsmaßnahmen für die folgenden Produkte:
- Lebensmittel- und Getränkeverpackungen,
- Flaschen,
- Becher,
- Tüten und Folienverpackungen,
- leichte Tragetaschen und
- Tabakprodukte mit Filtern.
Für Feuchttücher und Ballons gelten diese Verpflichtungen mit Ausnahme der Kosten für die Sammlung.
Die EU-Länder sind außerdem verpflichtet:
- sicherzustellen, dass Vorschriften über die erweiterte Herstellerverantwortung für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, erlassen werden, und
- Fanggeräte aus Kunststoff im Hinblick auf die Festlegung EU-weiter Ziele für die Sammlung zu überwachen und zu bewerten.
Darüber hinaus regelt die Richtlinie grundsätzlich:
5. Verbrauchsminderung (Artikel 4 EWKRL)
Im Einklang mit der Abfallpolitik der EU sind die EU-Länder verpflichtet:
- Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffartikel zu ergreifen, für die es keine Alternative gibt (Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, sowie Verpackungen für Fertiggerichte zum sofortigen Verzehr);
- den Verbrauch dieser Einwegprodukte sowie die getroffenen Maßnahmen zu überwachen und der Europäischen Kommission über die erzielten Fortschritte zu berichten.
Die Richtlinie schreibt eine ehrgeizige und dauerhafte quantitative Verminderung des Verbrauchs dieser Produkte bis 2026 (gegenüber dem Wert von 2022) vor.
6. Getrennte Sammlung und Anforderungen an das Produktdesign für Kunststoffflaschen (Artikel 9 EWKRL)
In der Richtlinie ist ein Ziel für die getrennte Sammlung von 90 % für das Recycling von Kunststoffflaschen bis 2029 festgelegt (sowie ein Zwischenziel von 77 % bis 2025).
Bis 2025 müssen sogenannte „PET-Flaschen“ zu mindestens 25 % und ab 2030 alle Flaschen zu mindestens 30 % aus recyceltem Kunststoff bestehen.
7. Sensibilisierung (Artikel 10 EWKRL)
Die EU-Länder müssen außerdem Maßnahmen ergreifen, um:
- Verbraucher zu informieren und Anreize zu verantwortungsvollem Verbraucherverhalten zu schaffen, damit weniger dieser Produkte achtlos weggeworfen werden;
- Verbraucher für wiederverwendbare Alternativen und die Auswirkungen der unsachgemäßen Entsorgung von Einwegkunststoffartikeln auf die Kanalisation zu sensibilisieren.
Quellen: EUR-Lex, Europäische Kommission, BMU
Stand: 04.06.2021