Informationspflichten für Onlinehändler - Verbraucher-streitbeilegungsgesetz

Für alle Onlinehändler gelten ab dem 1. Februar 2017 neue Informationspflichten. Händler müssen in ihrem Shop ab diesem Stichtag darüber informieren, ob sie bereit sind, an einer außergerichtlichen Streitschlichtung teilzunehmen. Außerdem besteht eine genauere Informationspflicht gegenüber Verbrauchern, wenn sich ein Konflikt zwischen Händler und Verbraucher nicht vorab klären ließ.
Bereits seit dem 9. Januar 2016 gilt europaweit die ODR-Verordnung, die die Schaffung der sogenannten OS-Plattform regelt und Onlinehändler dazu verpflichtet, in ihrem Shop leicht zugänglich (klickbar), klar und verständlich auf diese Plattform hinzuweisen. Es bietet sich an, den Link im Impressum zu setzen, da der Verbraucher ihn dort am ehesten erwartet. Die Streitbeilegungsplattform ist hier erreichbar.
Ab dem 1. Februar 2017 treten nun mit §§ 36 und 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weitere Regelungen in Kraft. Onlinehändler müssen demnach zukünftig gem. § 36 Abs. 1 VSBG in ihren AGB und auf ihrer Website leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informieren:
  • inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  • welches die jeweilige zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist, sofern man sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder gesetzlich verpflichtet ist.
Gesetzliche Verpflichtungen, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, bestehen bisher für Einzelhändler nicht. Es ist somit eine Entscheidung des Händlers, ob er an einem solchen Verfahren teilnehmen möchte. Sofern ein Händler nicht bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, ist er verpflichtet auf seiner Website auch darauf hinzuweisen.
Zusätzlich sind ab dem 1. Februar 2017 alle Händler gem. § 37 Abs. 1 VSBG dazu verpflichtet, einen Verbraucher nach Entstehung einer Streitigkeit auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in Textform hinzuweisen (mit Name, Anschrift und Website), sowie darüber zu informieren, ob Bereitschaft besteht, an einer Schlichtung teilzunehmen.
Für die Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 VSBG gilt für Unternehmen, die zum 31.12. des Vorjahres zehn oder weniger Beschäftigte hatten, eine Ausnahme, nicht jedoch für die Informationspflicht nach § 37 VSBG. Im Falle eines bestehenden Konflikts besteht die Informationspflicht in jedem Fall.
Stand: August 2018