Hinweise zu missbräuchlichen Abmahnungen und betrügerischen Zahlungsaufforderungen

Seit geraumer Zeit häufen sich Anfragen von Unternehmen, die in wiederholten Fällen mit irreführenden Zahlungsaufforderungen oder missbräuchlichen Abmahnungsschreiben konfrontiert wurden. Eine Auflistung aktueller Fälle und entsprechender Verhaltensempfehlungen hat die IHK Braunschweig für Sie zusammengestellt.

Deutsches Patent- und Markenamt warnt vor irreführenden Zahlungsaufforderungen

Anlässlich eines weiteren gravierenden Falles warnt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zum wiederholten Mal vor betrügerischen und irreführenden Zahlungsaufforderungen. Im aktuellen Fall geht es um gefälschte Rechnungen an Inhaberinnen und Inhaber eingetragener Marken, die unerlaubterweise das Logo des DPMA und die Adresse des Informations- und Dienstleistungszentrums des DPMA in Berlin enthalten. Sie sind angeblich im Namen einer hochrangigen Mitarbeiterin der oberen Bundesbehörde verfasst und fordern zur Zahlung bestimmter Summen auf ausländische Konten auf.
Derartige Forderungen sind in allen Fällen betrügerischer Natur. Das DPMA stellt keine Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen für Anmelde-, Jahres-, oder Verlängerungsgebühren aus. Es gibt lediglich Gebühreninformationen ab. Es werden keine weiteren Gebühren für die Veröffentlichung von Schutzrechten in amtlichen Registern erhoben.
Im Zweifel sollten Sie mit dem DPMA in Kontakt treten oder nötigenfalls einen Anwalt zurate ziehen.

Angebliche Rechnungen wegen Eintragungen im Handelsregister

In solchen Fällen sollte immer genau geprüft werden, ob es die offizielle Rechnung für die Eintragung ist. Bei Unsicherheit sollten Sie sich mit der IHK (Abteilung Wirtschaft) in Verbindung setzen.

Abmahnungen in Bezug auf Google Fonts

Ein vermehrtes Auftreten von Beschwerden und Schadenersatzforderungen in Höhe von 100 bis 170 Euro wegen DSGVO-Verstößen aufgrund einer mutmaßlich datenschutzwidrigen Einbindung von Google Fonts auf Unternehmens-Websites wird gegenwärtig verzeichnet. In den meisten Fällen werden derartige Abmahnungsschreiben von Rechtsanwaltskanzleien aufgesetzt.
Hintergrund: Webfonts (u. a. Google Fonts) sind Schriftarten verschiedener Anbieter, die auf Websites eingebunden werden können. Anders als herkömmliche Schriftarten werden diese nicht auf dem Computer gespeichert, sondern auf einem Server des Anbieters. Wenn ein Besucher die Website des Unternehmens besucht, wird unter Umständen die IP-Adresse des Nutzers automatisch an den Anbieter übermittelt. Da IP-Adressen jedoch als personenbezogene Daten gelten, ist die Weiterleitung ohne die ausdrückliche Einwilligung nicht gestattet. Die datenschutzkonforme Einbindung ist hingegen möglich. 
Folgende Empfehlungen sprechen wir aus (die Hinweise sind unverbindlich und ersetzen keine rechtsanwaltliche oder steuerberaterliche Beratung):
  • Die eigene Website überprüfen und nachvollziehen, ob ein datenschutzrechtlicher Verstoß überhaupt gegeben sein kann (in manchen Fällen handelte es sich um nicht existierende Seiten, bzw. bloße Einträge bei Google usw.). Wenn eine nicht konforme Einbindung von Webfonts vorliegt, sind diese zu korrigieren.
  • Zahlungsaufforderungen zunächst höflich, aber bestimmt ablehnen.
  • Rechtsanwaltliche Vollmacht im Original anfordern (Es besteht eventuell der Verdacht einer Abmahnwelle; die Aufforderung muss verifizierbar sein).
  • Details zu den Mandaten anfordern, auch wenn es sich dabei um Interessensgruppen handelt. Insbesondere sollte ein Nachweis angefordert werden, sofern belegt werden soll, dass von der IP-Adresse des Mandaten von der als Mandat genannten Person auf die Website auch tatsächlich zugegriffen wurde und inwiefern hier im Detail eine datenschutzrechtliche Verletzung gegeben sein soll.
  • Den Verdacht eines Rechtsmissbrauchs äußern, da nicht auszuschließen ist, dass anhand der Vielzahl der teilweise wortgleichen Abmahnungen entsprechende Websites bewusst ausgesucht werden in der Hoffnung, eine Abmahnung aussprechen zu können. Gegenansprüche sowie eine Strafanzeige daher vorbehaltlich in Erwägung ziehen.
Weitere Informationen zu Abmahnungen in Bezug auf Webfonts finden Sie hier.