Die Forschungszulage: Steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben - projekt- und laufzeitunabhängig

Die Grundlage für die steuerliche Forschungsförderung bildet das Anfang 2020 in Kraft getretene Forschungszulagengesetz.
Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche – und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung (FuE) zu investieren. Es sieht ein zweistufiges Antragsverfahren vor: Seit September können Unternehmen ihre Anträge bei der neu geschaffenen Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) einreichen; seit April 2021 sind die Anträge beim Finanzamt möglich.

Wie hoch ist die Erstattung?

Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres des Unternehmens, letztere sind auf zwei Millionen Euro gedeckelt. Somit beträgt die Forschungszulage maximal 500 000 Euro pro Jahr und Unternehmen. Für Aufwendungen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2026 entstanden sind, wurde der Betrag im Rahmen des Corona Konjunkturpaketes auf jährlich 4 Millionen Euro erhöht.
Die Forschungszulage wird grundsätzlich neben anderen staatlichen Förderungen gewährt, allerdings zählen bereits anderweitig geförderte Personalkosten dann nicht mehr zu den nach dem FZulG förderfähigen Aufwendungen.
Die für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen dürfen in Summe einschließlich der Forschungszulagen nach diesem Gesetz pro Unternehmen und FuE-Vorhaben 15 Millionen Euro nicht überschreiten.

Was wird gefördert?

Gefördert werden die eigenbetriebliche Forschung, die Auftragsforschung, die Forschung als Kooperation mit einem oder mehreren anderen Unternehmen oder mit einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, zum Beispiel außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.
Förderfähige Aufwendungen sind:
  • die beim forschenden Unternehmen dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne und die dazugehörigen Sozialversicherungs-Arbeitgeberbeiträge für Arbeitnehmer, die mit den FuE-Vorhaben betraut sind,
  • die Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, können 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden.
  • 60 Prozent des vom anspruchsberechtigten Unternehmen an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Die Auftragsforschung ist jedoch nur dann begünstigt, wenn der Auftragnehmer seinen Sitz in der EU oder den EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) hat.

Wie funktioniert die Erstattung?

Für die Erstattung sind zwei Schritte notwendig.
In einem ersten Schritt ist bei der Bescheinigungsstelle elektronisch ein Antrag auf Begutachtung des Forschungsvorhabens als solches zu stellen. Das Ergebnis dieser Prüfung auf Förderfähigkeit des Projektes ist für das Finanzamt bindend.
Der Antrag selbst kann vor oder während der Durchführung eines FuE-Vorhabens oder nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt werden soll, gestellt werden. Detaillierte Informationen zum Antrag finden Sie in den FAQ´s der Bescheinigungsstelle
In einem zweiten Schritt ist die Forschungszulage nach Ablauf des Wirtschaftsjahres mit einem gesonderten Vordruck elektronisch beim Finanzamt der Höhe nach zu beantragen. Die Forschungszulage wird dann mit der zu zahlenden Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer verrechnet. Ergibt sich hieraus ein Guthaben, z. B. in Verlustjahren, wird dieses ausgezahlt. Das Finanzamt prüft somit lediglich die Höhe der geltend gemachten FuE-Personalkosten bzw. Aufwendungen für die Auftragsforschung.
Zeitlich wird die Forschungszulage nur für FuE-Vorhaben gewährt, mit deren Arbeiten erst nach dem 1.Januar 2020 begonnen wurde. Bei der Auftragsforschung darf der Auftrag erst nach diesem Datum erteilt worden sein. Detaillierte Informationen zum Antrag beim Finanzamt finden Sie in den FAQ´s des Bundesfinanzministeriums.
Quelle: DIHK, Bundesfinanzamt, Bescheinigungsstelle Forschungszulage
Stand: 01.06.2021