EU-Entwurf: EUDR-Start am 30.12.2025 mit geplanten Vereinfachungen der nachgelagerten Lieferkette

Die Kommission schlägt Vereinfachungen und neue Übergangsfristen für die EU-Entwaldungsverordnung EUDR (VO (EU) 2023/1115) vor. Konkret bedeutet dies aber auch, dass es beim Geltungsbeginn der EUDR für große und mittlere Unternehmen am 30. Dezember 2025 bleibt. Lediglich für Kleinst- und Kleinunternehmen verschiebt er sich auf den 30. Dezember 2026.
Die Europäische Kommission hat am 21.10.2025 die Pressemitteilung bzgl. eines neuen Vorschlags zur EUDR vorgelegt.
Die Pläne:
Wesentliche und aus IHK sowie DIHK-Sicht positive Änderungen wären gezielte Vereinfachungen für Marktteilnehmer und Händler, die einschlägige EUDR-Produkte vermarkten, die bereits auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden. Dies beträfe Einzelhändler, Händler oder produzierende Unternehmen im nachgelagerten Teil der einschlägigen Wertschöpfungsketten.
Nach dem aktuellen Vorschlag sollen Kleinst- und Kleinunternehmen weiterhin ein zusätzliches Jahr Zeit erhalten, um die Anforderungen zu erfüllen – für sie würde der Geltungsbeginn somit auf den 30. Dezember 2026 verschoben.
Für mittlere und große Unternehmen soll die EUDR hingegen, wie ursprünglich geplant, am 30. Dezember dieses Jahres gelten. Um eine schrittweise Einführung der Vorschriften zu gewährleisten, soll ihnen jedoch eine Nachfrist von sechs Monaten für Kontrollen und Durchsetzung gewährt werden.
Das Europäische Parlament und der Rat der EU müssen den Vorschlag der Kommission noch billigen. Wann mit einer endgültigen Einigung und Klarheit für die Unternehmen zu rechnen ist, lässt sich derzeit noch nicht klar absehen.
„Die Kommission arbeitet auch an Notfallplänen, damit die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nachkommen können, falls dieser Legislativvorschlag nicht rechtzeitig von den beiden gesetzgebenden Organen angenommen wird; in diesem Fall wird die EUDR am 30. Dezember 2025 in Kraft treten.“ (Auszug Pressemitteilung vom 21.10.2025)
Hintergrund:
Mit der EU-Entwaldungsverordnung (VO (EU) 2023/1115) will die Europäische Union einen Beitrag zur Eindämmung der weltweiten Entwaldung und zur Reduzierung von Waldschädigung leisten. In der EU ansässige Unternehmen, die in der Verordnung (VO) genannte relevante Waren oder relevante Rohstoffe auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der EU ausführen sehen sich mit umfangreichen Compliance-Pflichten konfrontiert.
Die vorgeschlagenen Veränderungen im Verordnungstext sowie deren Hintergründe finden Sie unter: Vorschlag zur Veränderung der EUDR

Stand: 22.10.2025