EU-Einigung auf Instrument gegen wettbewerbsverfälschende Subventionen aus Drittstaaten

Am 30.06.2022 einigten sich das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten auf eine neue Verordnung über drittstaatliche Subventionen.
Die Verordnung soll der EU neue Mittel an die Hand geben, um gegen Verzerrungen des Binnenmarkts durch drittstaatliche Subventionen vorzugehen und faire Wettbewerbsbedingungen für alle im EU-Binnenmarkt tätigen Unternehmen zu gewährleisten.
Die Verordnung über drittstaatliche Subventionen bezieht sich auf Zusammenschlüsse, öffentliche Vergabeverfahren und alle anderen Marktsituationen und schließt eine Regelungslücke im Binnenmarkt. Bislang wurden von Nicht-EU-Staaten gewährte Subventionen aufgrund fehlender Vorschriften kaum kontrolliert, während Beihilfen der Mitgliedstaaten einer genauen Prüfung unterlagen. Die Verordnung ergänzt die internationalen Bemühungen der EU um die Modernisierung der Subventionsregeln im Rahmen der Welthandelsorganisation.
Auf der Grundlage der Verordnung über drittstaatliche Subventionen wird die Kommission befugt sein, finanzielle Zuwendungen zu prüfen, die in der EU wirtschaftlich tätige Unternehmen von Behörden eines Nicht-EU-Staats erhalten, um wettbewerbsverzerrende Auswirkungen solcher Subventionen abzuwenden. Der Kommission werden dazu drei neue Instrumente an die Hand gegeben: Zwei beruhen auf einer Anmeldung, beim dritten handelt es sich um ein allgemeines Instrument zur Marktuntersuchung.
Nach der Verordnung müssen Unternehmen Folgendes melden:
  • Zusammenschlüsse, bei denen der Umsatz des erworbenen Unternehmens, eines erwerbenden Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens in der EU mindestens 500 Mio. EUR beträgt und das Rechtsgeschäft eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung von mindestens 50 Mio. EUR beinhaltet
  • Gebote im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren, bei denen der geschätzte Auftragswert mindestens 250 Mio. EUR beträgt und das Angebot eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung von mindestens 4 Mio. EUR pro Drittland umfasst.
Bis zur Genehmigung durch die Kommission dürfen solche Zusammenschlüsse nicht vollzogen bzw. darf einem solchen Gebot nicht der Zuschlag erteilt werden. Die Kommission kann gegen Unternehmen, die sich nicht an diese Vorschriften halten, Geldbußen verhängen, die bis zu 10 % des Gesamtumsatzes ausmachen können. Auch kann die Kommission einen subventionierten Zusammenschluss und die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen subventionierten Bieter untersagen.
Gleichzeitig ermächtigt die Verordnung über drittstaatliche Subventionen die Kommission, von Amts wegen auch alle anderen Marktsituationen zu untersuchen und für kleinere Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren eine Ad-hoc-Anmeldung zu verlangen, wenn der Verdacht besteht, dass eine den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subvention vorliegen könnte.
Die Verordnung räumt der Kommission umfangreiche Befugnisse ein, um prüfungsrelevante Informationen einzuholen. So darf sie i) Auskunftsverlangen an Unternehmen übermitteln, ii) Nachprüfungen durchführen und iii) Marktuntersuchungen zu bestimmten Sektoren oder Subventionsarten einleiten. Die Kommission kann sich auch auf Marktinformationen stützen, die von den Mitgliedstaaten, von natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen übermittelt werden.
Stellt die Kommission fest, dass eine drittstaatliche Subvention vorliegt und den Binnenmarkt verzerrt, kann sie erforderlichenfalls eine Abwägungsprüfung durchführen, um auch die positiven Auswirkungen der Subvention zu berücksichtigen. Wiegen die negativen Folgen (die sich aus der Verzerrung des Binnenmarktes ergeben) schwerer als die positiven, kann die Kommission Unternehmen strukturelle oder nichtstrukturelle Abhilfemaßnahmen auferlegen, um die Verzerrung zu beheben, oder entsprechende Verpflichtungszusagen akzeptieren (z. B. Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder Verbot eines bestimmten Marktverhaltens).

Nächste Schritte

Die Verordnung tritt in Kraft, sobald sie von Rat und Parlament förmlich angenommen und im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Sie wird sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten in der gesamten EU unmittelbar anwendbar sein.
Die Anmeldepflicht tritt neun Monate nach Inkrafttreten der Verordnung in Kraft.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Stand: 06.07.2022