Mitarbeiterentsendungen innerhalb der EU

Grundsatz: Arbeitnehmerfreizügigkeit

Grundsätzlich steht es jedem frei, innerhalb der Europäischen Union zu arbeiten. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gehört zu den Grundfreiheiten innerhalb des europäischen Binnenmarktes und sie hat außerdem auch Grundrechtsstatus nach der Europäischen Grundrechtecharta. Sie gewährleistet das Recht, sich innerhalb der Europäischen Union auf offene Stellen zu bewerben, eine Tätigkeit auszuüben und sich zu frei innerhalb der Mitgliedsstaaten zu bewegen zu dürfen. Jegliche Diskriminierung ist verboten. Ausnahmen gibt es bei Berufen, die eine besondere berufliche Zulassung erfordern, wie z.B. bei Rechtsanwälten oder Ärzten.
Arbeitgeber müssen dennoch bestimmte Hinweise beachten, die von Land zu Land unterschiedlich sind.

Definition

Eine Entsendung liegt vor, wenn sich ein Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers ins Ausland begibt, um dort seine Beschäftigung für einen begrenzten Zeitraum auszuüben. Dabei kann es sein, dass ein bereits angestellter Arbeitnehmer entsendet wird, oder, dass ein Arbeitnehmer für die Entsendung eingestellt wird, der bisher nicht am Einsatzort wohnt.
In der Praxis stellen sich zwei Alternativen dar:
  1. Ein deutsches Unternehmen entsendet einen Mitarbeiter selbst ins europäische Ausland, oder
  2. ein deutsches Unternehmen empfängt einen aus dem Ausland entsendeten Arbeitnehmer.
Die momentane Regelung legt eine maximale Dauer von 24 Monaten im Ausland fest. Die bereits beschlossene Änderung der europäischen Entsenderichtlinie sieht zukünftig eine Höchstdauer von 12 Monaten mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um 6 Monate vor.
Die Fortsetzung der Tätigkeit über diesen Zeitraum hinaus ist zwar möglich, jedoch arbeits- und sozialversicherungsrechtlich neu zu beurteilen. Außerdem müssen erneut die Meldepflichten in den jeweiligen Tätigkeitsstaaten überprüft werden.

Arbeitsvertragliche Grundlagen

  • Der Einsatz des Arbeitnehmers im Ausland erfordert eine arbeitsvertragliche Regelung. Nur im Rahmen seines Weisungsrechts kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht entsenden.
  • Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser beteiligt werden.
  • Detailregelungen zu Dauer, Höhe des Arbeitsentgelts und Währung der Bezahlung, Sach- und Geldleistungen in Bezug auf Reisen und temporärem Hausstand im Ausland sowie die Modalitäten eines etwaigen vorzeitigen Rückrufs sind zu regeln.
  • Auf die Einhaltung sonstiger Standards des Ziellandes in Bezug auf Mindestlohn, Urlaubsgewährung, Feiertagen und Zuschlägen (z.B. Feiertagszuschläge) ist zu achten.

Sonstige Pflichten des Arbeitgebers

  • Es besteht u.U. ein erhöhtes Maß an Fürsorgepflichten, je nach Einzelfall umfasst dies z.B. auch eine medizinische Aufklärung, Untersuchungen und Leistungen für Impfschutz.
  • Geltende Mindeststandards im Bereich Unfallverhütung und Arbeitsschutz sind auch am Einsatzort zu gewährleisten.
  • Im Sinne des Gelingen des Einsatzes sind auch Hinweise über sozial- und steuerrechtliche Folgen empfehlenswert, auch wenn dazu keine rechtliche Verpflichtung besteht.
  • Ab Inkrafttreten der neuen EU-Entsenderichtlinie (spätestens Mitte 2020) haben Arbeitnehmer Anspruch auf den vor Ort geltenden Tariflohn und die sonstigen Arbeitsbedingungen im Zielland, der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, Reise- und Verpflegungskosten zu übernehmen.

Die „A1 Bescheinigung“

Das Formular für die Entsendung innerhalb der EU:
  • Sie ist vom Arbeitgeber bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung des Arbeitnehmers RECHTZEITIG zu beantragen.
  • Bei nicht umfänglich gesetzlich versicherten Arbeitnehmern ist die Rentenversicherung oder auch die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zuständig.
  • Das Original ist vom Arbeitnehmer bei der Einreise in das Zielland mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen.
  • Eine Kopie für die Personalakte des Arbeitgebers ist ratsam und kann bei Verlust helfen.
  • Seit dem 1.1.2018 können A1-Bescheinigungen auch elektronisch beantragt werden, ab dem 1.1.2019 wird dies verpflichtend gelten.
  • Auch kurze Dienstreisen, sogar das Tanken des geschäftlichen Fahrzeugs im Ausland erfordern das Mitführen der Bescheinigung. Die sich daraus ergebende Antragsflut kann zu längeren Vorlaufzeiten bei der Ausstellung führen.
  • Über verstärkte Prüfungen im EU-Ausland wird derzeit berichtet.
Achtung: ggf. sind weitere Formalien im Ausland zu beachten, deren Verletzung erhebliche Folgen haben kann:
  • Bisher ist die Durchführung der Entsendung nicht einheitlich in Europa geregelt. Entsendet ein Unternehmen einen Mitarbeiter mit A1-Bescheinigung, entbindet das nicht davon, sich über Meldepflichten im Zielland zu informieren.
  • So besteht u.U. die Pflicht zur Benennung von Ansprechpartnern vor Ort für die Behörden. Dies gilt z.B. in Italien, wo die Benennung eines „referente“ notwendig wird.
  • Informationen für die Europäischen Länder sind zusammengefasst unter:
  • www.auwi-bayern.de - Dienstleistungskompass - Länder
  • weitere Informationen zur A1 Bescheinigung

Sozialversicherung

Grundsätzlich verbleibt der Arbeitnehmer in der deutschen Sozialversicherung, wenn sein Einsatz von Anfang an begrenzt war und 24 Monate im Ausland nicht überschreitet. Beiträge im Zielland fallen dann nicht an. Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich versichert, kann der Arbeitgeber ihn für diese Zeit auf Antrag freiwillig in der gesetzlichen Versicherung versichern. Darüber hinaus bestehen individuelle Sozialversicherungsabkommen. Es ist daher stets ratsam, rechtzeitig vor der Entsendung mit der Krankenkasse eine Klärung für die individuellen Umstände des Arbeitnehmers in Bezug auf das konkrete Zielland vorzunehmen.  

Steuerliche Folgen

Wohnt der Arbeitnehmer während der Entsendung weiterhin in Deutschland (arbeitet er z.B. regelmäßig nur ein bis zwei Wochentage im Ausland), bleibt er hier unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Hat er seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, ist die Besteuerung vom Grundsatz her im Tätigkeitsstaat vorzunehmen. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat die Bundesrepublik Deutschland mit einer Vielzahl von Staaten – darunter  sämtliche Mitgliedsstaaten der EU – Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) geschlossen, in denen die Details geregelt sind.

183-Tage-Regelung

Nach der sog. 183-Tage-Regelung findet die Besteuerung weiterhin in Deutschland statt, wenn
  • sich der entsendete Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im Zielland aufhält, und
  • seine Vergütung weiterhin von seinem deutschen Arbeitgeber gezahlt wird.
Wird die Aufenthaltsdauer von 183 Tagen überschritten, steht dem Staat, in dem der Arbeitsnehmer tätig ist, für die hierauf entfallenden Lohneinkünfte das Besteuerungsrecht zu. Vorsicht ist bei der Errechnung der 183 Tage geboten: Denn diese hängt vom jeweils mit dem Land abgeschlossenen DBA ab.
Wenn im Ausland angestellte Arbeitskräfte nach Deutschland entsendet werden, gelten die deutschen Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Dies sind:
  • Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze (Aufzeichnungspflichten!),
  • bezahlter Mindestjahresurlaub,
  • Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
  • die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,
  • die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz,
  • der Schwerbehinderten-, Mutter-, Kinder- und Jugendschutz, und
  • die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen

Welche Folgen haben Verstöße?

Die Verletzung von Meldepflichten und die Nichteinhaltung von Schutzgesetzen können empfindliche Ordnungs- und Bußgelder nach sich ziehen. Aber auch für zivilrechtliche Ansprüche ist der Arbeitgeber im Haftungsrisiko. Dies gilt selbst dann, wenn er nicht selbst Arbeitgeber ist, z.B. wenn der Mindestlohn vom ausländischen Arbeitgeber an einen bei ihm tätigen Arbeitnehmer nicht gezahlt wird.

Fakten

  • Jedes Jahr werden über 2 Millionen Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber in ein anderes EU-Land entsendet.
  • Polen ist das Land mit den meisten Entsendungen. (514.000 im Jahr 2016)
  • Deutschland ist das Land, in das die meisten Arbeitnehmer entsendet werden. (440.00 im Jahr 2016)

Ausblick und Kritik

Das Europäische Parlament hat am 29. Mai 2018 eine Überarbeitung der Entsenderichtlinie aus dem Jahr 1996 verabschiedet. Die neue Regelung steht kurz vor der Veröffentlichung und ist anschließend innerhalb von zwei Jahren in das nationale Recht umzusetzen. Ziel der Überarbeitung ist die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer innerhalb Europas. Die IHK-Organisation wird sich für den Bürokratieabbau und die Harmonisierung bei der Durchführung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten einsetzen.