A1-Bescheinigung - Änderungen zum 1. Januar 2020

Seit 1. Januar 2020 gelten folgende Änderungen beim Antragsverfahren für die A1-Bescheinung:
  • Auch im elektronischen Antragsverfahren wird es ab jetzt über die Entgeltabrechnungsprogramme eine Antragsbestätigung geben, was insbesondere bei kurzfristig anberaumten Dienstreisen eine Erleichterung ist.
  • Die Bestätigung enthält Angaben zum Arbeitnehmer, Arbeitgeber, zur Entsendung und zum Antragsdatum.
  • Im Antrag sind nun Angaben zum Wohnstaat des Antragsstellers verpflichtend einzutragen.
  • Name und Anschrift der PKV bzw. des berufsständischen Versorgungswerkes müssen nicht mehr angegeben werden, sondern automatisch ermittelt. Bei Krankenkassen reicht zudem die Betriebsnummer.
  • Da Entsendungen immer befristet sein müssen, entfällt das entsprechende Feld im Antrag. Verpflichtend müssen nun Beginn und Ende der Entsendung eingetragen werden.
  • Firmenbezeichnungen können nun maximal 50 Zeichen enthalten.
  • Anstatt vier können nun bis zu elf Beschäftigungsstellen angegeben werden.
  • Es können nur noch A1-Bescheinigungen für Länder der EU und EWR beantragt werden. Andere Länderangaben werden nicht mehr zugelassen. Hintergrund: Zwar hat Deutschland auch mit weiteren Staaten Sozialversicherungsabkommen, allerdings werden hierfür falls notwendig von den Krankenkassen andere Bescheinigungen ausgestellt. A1 gilt also lediglich für EU und EWR-Staaten.
Hintergrund: Die A1-Bescheinigung ist ein Nachweis darüber, dass bei Arbeitnehmern, Selbständigen und sonstigen in Deutschland Sozialversicherten bei Dienstreisen und Entsendungen in EU- und EWR-Staaten weiterhin allein die deutschen Rechtsvorschriften gelten und so eine Doppelverbeitragung im ausländischen Sozialversicherungssystem vermieden werden kann. Die Bescheinigung wird bei jedem beruflich bedingten Grenzübertritt - auch von sehr kurzer Dauer - benötigt. Zuständig sind die gesetzlichen Krankenkassen bei gesetzlich Versicherten, die Deutsche Rentenversicherung bei Privatversicherten und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei ihren Mitgliedern.