Pandemie-Auswirkungen auf die Carnet-Nutzung
Verwendung von Carnet-Waren während der Corona-Pandemie
Die Ausstellung von Carnets erfolgt für die vorübergehende Verwendung von Waren in einem Drittland. Derzeit wird diese vorübergehende Verwendung durch unterschiedliche Präventivmaßnahmen der einzelnen Länder, wie zum Beispiel Flugannullierungen oder Quarantäneanforderungen erschwert. Sollten die mit einem Carnet A.T.A. in ein Drittland eingeführten Waren nicht fristgerecht wiederausgeführt werden können, empfiehlt es sich, ein Anschluss-Carnet auszustellen.
Sollte dies nicht möglich sein, dokumentieren Sie die Gründe für die Fristüberschreitungen genau, beispielsweise Flugstornierungen und -umbuchungen, Verlängerung der Hotelreservierung, Regierungsvermerke, und melden Sie sich bei Ihren IHK-Ansprechpartnern. So können Sie möglichen Reklamationen der ausländischen Zollverwaltungen begegnen.
Die abgabenfreie Wiedereinfuhr in die EU als Rückware ist auch nach Ablauf der Gültigkeit des Carnets problemlos möglich.
Informationen zu eventuellen Auswirkungen der Corona-Krise auf die Arbeitsfähigkeit der Zollstellen werden auf den
Internetseiten der Zollverwaltung veröffentlicht.
Länderspezifische Hinweise zur Carnet-Nutzung:
Maßnahmen in Bosnien und Herzegowina
Wenn die Waren, die zuvor mit einem Carnet ATA nach Bosnien und Herzegowina eingeführt wurden, innerhalb der Gültigkeitsdauer des Carnets nicht wiederausgeführt werden können, kann den Zollbehörden von Bosnien und Herzegowina ein Anschluss-Carnet vorgelegt werden.
Das Anschluss-Carnet muss dem Zollamt vorgelegt werden, das für die Bewilligung der vorübergehenden Einfuhr der Waren zuständig war (Eingangszollamt).
Wenn das Carnet noch gültig ist, aber die Waren nicht bis zu dem von den Zollbehörden von Bosnien und Herzegowina genehmigten Enddatum der Wiederausfuhr, das bald abläuft, wiederausgeführt werden können, sollte sich der Carnet-Inhaber mit dem zuständigen Zollamt (Eingangszollamt) in Verbindung setzen, um eine Verlängerung des Enddatums der Wiederausfuhr zu beantragen.
In dem Antrag muss der Carnet-Inhaber die Gründe darlegen, warum die Waren nicht fristgerecht wiederausgeführt werden können, und, falls vorhanden, entsprechende Nachweise vorlegen. Dieser Antrag muss vor Ablauf des für die Wiederausfuhr festgelegten Datums gestellt werden.
Nur in Ausnahmefällen, wenn der Inhaber aufgrund der Auswirkungen von COVID-19 nicht zur Zollstelle kommen kann, sollte der Antrag auf Verlängerung der Wiederausfuhrfrist zusammen mit den Nachweisen, wie Dokumente, die dem Carnet-Inhaber die Isolations- oder Quarantänemaßnahmen auferlegen, per E-Mail eingereicht werden.
Bei der Wiederausfuhr der Waren müssen der ursprüngliche Antrag und das Carnet ATA dem zuständigen Zollamt vorgelegt werden.
Carnet-Anträge werden Fall für Fall bearbeitet (Einzelfall-Betrachtung). Carnet-Inhaber sollten alle relevanten Dokumente aufbewahren, die den Antrag unterstützen können, wie das Regierungsdokument zur Verhängung der Quarantäne, Isolierung.
Maßnahmen in China
Szenario 1: Das Carnet ist noch gültig, aber das vom chinesischen Zoll festgesetzte Datum für die Wiederausfuhr läuft bald ab
Die Inhaber wenden sich an das zuständige Zollamt (in den meisten Fällen ist es das Einfuhrzollamt, für Carnets, die die Transitformalitäten erfüllt haben, ist es die Bestimmungszollstelle), um eine Verlängerung des festgesetzten Wiederausfuhrdatums unter Verwendung des ursprünglichen Carnets zu beantragen.
Wenn die Inhaber aufgrund der Auswirkungen von COVID-19 nicht zur Zollstelle kommen können, beantragen Sie bitte die Verlängerung über die Website der chinesischen Zollbehörde
www.customs.gov.cn/
Szenario 2: Die Gültigkeit des Carnet läuft bald ab
Schritt 1: Setzen Sie sich mit der ausstellenden IHK in Verbindung, um ein Anschluss-Carnet zu beantragen, um zunächst die Gültigkeit des Carnets zu verlängern.
Schritt 2: Wenden Sie sich an das zuständige Zollamt (in den meisten Fällen ist es das Einfuhrzollamt, für Carnets, die die Transitformalitäten erfüllt haben ist es die Bestimmungszollstelle), um eine Verlängerung des festgesetzten Wiederausfuhrdatums unter Verwendung des Anschluss-Carnets zu beantragen. Wenn die Inhaber aufgrund der Auswirkungen von COVID-19 nicht zur Zollstelle gehen können, beantragen Sie bitte die Verlängerung über die Website der chinesischen Zollbehörde
www.customs.gov.cn/
Bei Nichteinhaltung der oben genannten Bedingungen für eine Verlängerung oder falls kein Anschluss-Carnet ausgestellt werden konnte, könnte der chinesische Bürge Ansprüche erheben. Diese werden dann Fall für Fall einzeln analysiert. Alle Inhaber sollten daher so viele Unterlagen wie möglich aufbewahren, zum Beispiel Sperrvermerke, Stornierungen/Umbuchungen von Flugtickets, Verlängerung der Hotelreservierung, um ihren Fall zu untermauern.
Maßnahmen in Norwegen
Die norwegischen Zollbehörden haben die folgende Entscheidung bezüglich der Verwaltung der Carnets ATA getroffen, die bald ablaufen und deren Waren aufgrund der Notfallmaßnahmen der norwegischen Regierung nicht wieder ausgeführt werden können.
Der Inhaber des Carnets kann vor Ablauf seiner Gültigkeit bei der Handelskammer, die das vorherige Carnet ausgestellt hat, ein Anschluss-Carnet beantragen, das eine neue Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab dem Ausstellungsdatum hat. Damit das Anschluss-Carnet gültig wird, muss es zusammen mit dem ursprünglichen Carnet ATA dem Zoll des Landes der vorübergehenden Ausfuhr und dem Zollamt, bei dem es zur vorübergehenden Einfuhr vorgelegt wurde oder bei dem sich die Waren befinden, zur Übernahme des neuen Carnets und gleichzeitiger Entlassung des Originals vorgelegt werden.
In Anbetracht der Schwierigkeiten dieses Notfallzeitraums in Bezug auf die Durchführung der Wiederausfuhrvorgänge der Waren kann, falls die Beteiligten nicht in der Lage sind, die oben genannten normalen Verfahren innerhalb der Fristen einzuhalten, bei den Zollstellen beantragt werden, die Wiederausfuhrfristen zu verlängern, auch über die Gültigkeitsdauer des Carnets hinaus. Das Ablaufdatum des Carnet kann um einen Monat verlängert werden - und zwar jeweils
nur zum Zweck der Wiederausfuhr.
Inhaber von Carnets ATA, deren Gültigkeitsdauer in Kürze abläuft, könnten bei der Handelskammer Oslo einen Antrag auf Genehmigung der Wiederausfuhr stellen, in dem sie angeben, dass die Verzögerung durch die derzeitige Pandemiesituation verursacht wird.
Die mitzuteilenden Daten sind die folgenden:
- Nummer des Carnet ATA
- Name des Inhabers
- Datum der Gültigkeit
- Name der Zollstelle, bei der die Formalitäten erledigt werden sollen
Die Anträge sind an folgende Adresse zu senden:
exportdocuments@chamber.no
Maßnahmen in der Schweiz
In der aktuellen Situation werden die Carnet-Inhaber auf die Nutzung von Anschluss-Carnets hingewiesen. Die physische Anwesenheit des Carnet-Inhabers oder des bevollmächtigten Vertreters ist für die Erledigung der Formalitäten nicht erforderlich, Anschluss-Carnets können per Post oder Kurierdienst an den Zoll geschickt werden.
Sollte nicht genügend Zeit zur Verfügung stehen, um das für die Verlängerung erforderliche Anschluss-Carnet ATA rechtzeitig zu beschaffen, muss sich der Carnet-Inhaber innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglichen Carnets ATA bei den betroffenen Zollbehörden melden. Carnet-Inhaber sollten nicht abwarten und auf das Wohlwollen der Behörden hoffen.
Für alle deutschen Anschluss-Carnets wenden Sie sich bitte nur an folgende Zollstelle:
Federal Customs Administration
Zollinspektorat Aarau
Rohrerstrasse 100
5001 Aarau
Switzerland
Zollinspektorat Aarau
Rohrerstrasse 100
5001 Aarau
Switzerland
Maßnahmen in Brasilien
Bis zum 30. September sind alle Fristen im Zusammenhang mit den Regelungen für die vorübergehende Verwendung und die Ausfuhr von Waren, die mit Carnet ATA transportiert werden, ausgesetzt.
Die Aussetzung der Fristen umfasst alle Carnets ATA, die ab dem 4. Februar ausgelaufen wären.
Die Aussetzung der Frist wird automatisch gewährt, was bedeutet, dass betroffene Inhaber/Vertreter sich nicht vorab mit dem brasilianischen Zoll in Verbindung setzen müssen, um das ursprünglich bei der Einreise gewährte Enddatum der Wiederausfuhr zu verlängern.
Nach Ablauf der Aussetzung der Frist (4. Februar - 30. September 2020) müssen betroffene Carnet-Inhaber oder Vertreter ihre Carnets dem brasilianischen Zoll vorlegen, um die Situation der Waren bis zum 30. Oktober zu regeln. Wenn die ursprüngliche Gültigkeit des Carnets zwischen dem 4. Februar und dem 30. September abläuft, ist nach dieser Frist ein Anschluss-Carnet erforderlich.
Maßnahmen Belarus und Kasachstan
Auf der Grundlage der von der belarussischen NGA bereitgestellten Informationen hat der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission (Eurasian Economic Commission, EEC) zwei Beschlüsse zur Bewältigung von Fragen angenommen, die sich aus der COVID-19-Krise ergeben:
Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 29. April 2020 № 45, der am 01. Juni 2020 in Kraft trat und seine Wirkung auf Rechtsbeziehungen ausdehnt, die sich ab 01. März 2020 ergeben:
In dem Beschluss wurde festgelegt, dass auf der Grundlage von Anträgen die Frist für das Enddatum der Wiederausfuhr und die Verwendung von Waren, die bereits im Zeitraum vom 01. März 2019 bis einschließlich 31. Oktober 2019 mit dem Carnet ATA in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung überführt wurden,
bis 18 Monate ab dem Datum der vorübergehenden Einfuhr verlängert werden kann – Vorher betrug der Zeitraum 12 Monate.
Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 27. Mai 2020 № 55, der am 05. Juli 2020 in Kraft getreten ist und seine Wirkung auf Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ab 01. März 2020 ausdehnt. Dieser Beschluss gilt nur für Waren, die vom 01. März 2019 bis einschließlich 31. Oktober 2019 vorübergehend auf das Territorium der Republik Belarus eingeführt wurden.
In der Entscheidung wurde der Zeitraum festgelegt, in dem der Inhaber des Carnet ATA die Verlängerung des Enddatums der Wiederausfuhr beantragen kann.
Ein solcher Antrag ist bei den Zollbehörden
vor Ablauf der ursprünglich vom Zoll bei der Einfuhr gewährten Frist oder spätestens vier Monate nach deren Ablauf zu stellen. Zu diesem Zweck müssen die Carnet-Inhaber den Zollbehörden einen Antrag zusammen mit dem Original-Carnet und einem Anschluss-Carnet vorlegen.
Wenn der Inhaber des Carnet ATA aus irgendeinem Grund in seinem Land kein Anschluss-Carnet erhalten kann, kann die Frist für die Wiederausfuhr ebenfalls auf der Grundlage des nationalen Verfahrens bis auf 18 Monate verlängert werden.
Die Carnet-Inhaber können eine Fristverlängerung vor Ablauf der ursprünglichen Wiederausfuhrfrist beantragen oder spätestens vier Monate nach deren Ablauf.
Die Inhaber können bei der Eingangszollstelle entsprechende Informationen und Unterstützung erhalten.
Kasachstan: Bitte beachten Sie die Sonderentscheidungen der Eurasischen Wirtschaftskommission, die zuvor unter Bekanntmachung zu Belarus aufgeführt wurden. Die kasachische NGA bestätigte ebenfalls, dass die Zollbehörde Kasachstans über diese Entscheidungen der (EEC) informiert wurde und dass sie auf dem Territorium Kasachstans gültig sind.
Maßnahmen Neuseeland
Inzwischen müssen Carnets bei der Wiederausfuhr wieder abgestempelt werden. Dazu ist ein Termin mit dem zuständigen neuseeländischen Zollamt zu vereinbaren.
Bei der Einfuhr von Waren mit Carnets erteilt die Zollverwaltung eine schriftliche Bestätigung bei ordnungsgemäßer Abwicklung und wird das Stempeln nachholen.
Aktuelle Informationen finden Sie auf der Webseite
des neuseeländischen Zolls