Validierungsverfahren: die wichtigsten Fragen
Sie möchten sich, bezogen auf das Validierungsverfahren, über die Möglichkeiten der Förderung Ihrer Beschäftigten informieren oder sind selbst an einer Teilnahme interessiert? Wir haben Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt:
- Welche Kammer ist für mich zuständig?
Die IHK Braunschweig ist für das Validierungsverfahren innerhalb ihres Kammerbezirks verantwortlich. Dazu zählen die Regionen Braunschweig, Goslar, Helmstedt, Peine, Salzgitter und Wolfenbüttel. Sowie für die Validierungsverfahren der IHK Lüneburg-Wolfsburg, welche auch den Landkreis Celle und den Landkreis Gifhorn umfasst. Das Verfahren wird entweder an Ihrem Wohnsitz oder am Standort Ihres Unternehmens bzw. Arbeitgebers durchgeführt.Liegt Ihr Wohn- oder Unternehmenssitz außerhalb dieses Kammerbezirks, ist eine andere IHK zuständig. Die regionale Zuständigkeit können Sie hier prüfen.
- Welchen Nutzen hat das Validierungsverfahren für Arbeitgeber?
Das Zeugnis oder der Bescheid der IHK Braunschweig bietet Ihnen eine verlässliche Einschätzung der beruflichen Fähigkeiten von Mitarbeitenden oder Bewerbern oder Bewerberinnen ohne Berufsabschluss. Es hilft Ihnen, Mitarbeitende gezielt einzusetzen, bei Bedarf weiter zu qualifizieren. Gleichzeitig ist das Zeugnis bzw. der Bescheid eine besondere Anerkennung und zeigt Ihren Mitarbeitenden, dass ihre Erfahrungen geschätzt werden. Das stärkt nicht nur die Bindung an das Unternehmen, sondern kann Sie auch dazu motivieren, sich weiterzuentwickeln und langfristig im Unternehmen zu bleiben.
- Erfülle ich die Voraussetzungen, um am Validierungsverfahren teilzunehmen?
Die folgenden Voraussetzungen berichtigen Sie, an dem Validierungsverfahren teilzunehmen:
- Sie sind mindestens 25 Jahre alt.
- Sie haben das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit an Berufserfahrung und können dies mit Arbeitszeugnissen nachweisen:
- Beispiel: Die Ausbildung im Beruf Kaufmann/- frau für Büromanagement dauert drei Jahre. Für eine Bewertung in diesem Beruf können Sie mindestens viereinhalb Jahre Berufserfahrung nachweisen.
- Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland oder haben die Hälfte der nötigen Berufserfahrung in Deutschland erworben.
- Sie haben im Referenzberuf weder einen deutschen Berufsabschluss noch einen anerkannten ausländischen Abschluss.
- Sie stehen in keinem Berufsausbildungsverhältnis des Referenzberufs.
Das gesamte Verfahren wird auf Deutsch durchgeführt, daher sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig. Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie sich von Ihrer IHK beraten.
- Welche Regelungen gelten für Menschen mit Behinderung?
Für Menschen mit Behinderung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX gelten zusätzliche Regelungen:
- Für die Antragstellung entfällt Sie die Altersgrenze von mindestens 25.
- Sie können einen Nachteilsausgleich beantragen.
- Sie haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Verfahrensbegleitung zu stellen.
- Kann aufgrund der Art und Schwere Ihrer Behinderung keine vollständige oder überwiegende berufliche Handlungsfähigkeit im Referenzberuf festgestellt werden, können Sie einen Antrag auf teilweise Vergleichbarkeit stellen.
- Der Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit kann zusätzlich auch eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung gem. § 66 BBiG ausweisen, sofern diese bundeseinheitlich geregelt ist.
- Welche Dokumente benötige ich für die Teilnahme am Validierungsverfahren?
- Sie benötigen die Kopie eines Identitätsnachweises sowie die Kopie eines Wohnsitznachweises (z. B. Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel).
- Um Angaben über Ihre Berufserfahrung im Referenzberuf zu machen, benötigen Sie einen aktuellen Lebenslauf.
- Mit einem Nachweis über den Erwerb Ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit (z. B. Arbeitszeugnisse, Weiterbildungen, Schulungen) belegen Sie diese. Nachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen mit einer Übersetzung eingereicht werden.
- Welche Kosten fallen für mich bei der Teilnahme am Validierungsverfahren an?
Die Gebühren für die Zulassung zum Validierungsverfahren sowie für die Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit werden getrennt erhoben. Weitere Details finden Sie in unserem aktuellen Gebührentarif (folgt in Kürze). Bei Fragen zu den Gebühren in Ihrem spezifischen Verfahren steht Ihnen die IHK Braunschweig gerne zur Verfügung und berät Sie.
- Wie läuft das Validierungsverfahren ab?
Das Verfahren erfolgt in fünf Schritten:
1. KontaktaufnahmeSie haben drei Möglichkeiten, uns zu kontaktieren:
1. Sie nehmen Kontakt über das Kontaktformular auf (siehe unten),
2. schreiben uns eine E-Mail an daniela.hein@braunschweig.ihk.de oder
3. Sie rufen uns an unter 0531-4715247.2. Persönliche Beratung
In einem Gespräch werden Sie individuell beraten. Außerdem erhalten Sie alle Informationen zum Verfahren sowie zu den erforderlichen Dokumenten. Anschließend legen Sie fest, in welchem Referenzberuf Sie sich zertifizieren lassen möchten.3. Antragsstellung
Sie dokumentieren Ihre beruflichen Fähigkeiten entlang des eigenen Lebenslaufs. Diese werden durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsnachweise oder Zertifikate belegt. Ihren Antrag sowie die Belege reichen Sie per E-Mail an daniela.hein@braunschweig.ihk.de oder per Post ein. Die Beraterin der IHK Braunschweig prüft den eingereichten Antrag und wertet die eingereichten Dokumente und Nachweise aus.4. Fremdbewertung
Nachdem der Antrag bearbeitet wurde, erfolgt zuerst ein Beratungsgespräch mit Ihnen und einer fachkundigen Person des Referenzberufs, in dem die Inhalte der Fremdbewertung besprochen werden.
Bei einem weiteren Termin erfolgt die Fremdbewertung. Zwei sachkundige Personen prüfen dabei vor allem anhand praktischer und mündlicher Aufgaben, ob Sie die beruflichen Fähigkeiten vollständig oder überwiegend beherrscht.5. Ergebnismitteilung
Je nach Ergebnis stellt Ihnen die IHK ein Zeugnis oder einen Bescheid über die Teilnahme am
Validierungsverfahren aus:- Sie erhalten ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit.
- Sie erhalten einen Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit.
- Sie erhalten einen Ablehnungsbescheid, wenn keine überwiegende Vergleichbarkeit festgestellt werden kann.
- Für Menschen mit Behinderung, bei denen aufgrund der Art und Schwere der Behinderung die vollständige oder überwiegende berufliche Handlungsfähigkeit für den Referenzberuf nicht festgestellt werden kann, wird ein Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit ausgestellt.
Hinweis: Ein Berufsabschluss wird nicht vergeben, diesen erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluss der Externenprüfung.
- Welche Optionen habe ich, wenn das Verfahren eine überwiegende Vergleichbarkeit ergibt oder ich einen Ablehnungsbescheid erhalte?
Nach Erhalt eines Bescheides über die überwiegende Vergleichbarkeit können Sie innerhalb von fünf Jahren einen Antrag auf ein Ergänzungsverfahren stellen, um die vollständige Vergleichbarkeit zu erlangen.
Was ist ein Ergänzungsverfahren?
Das Ergänzungsverfahren dient der Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Kompetenzen. Diesen Antrag können Sie einmalig stellen.
Im Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit ist differenziert aufgeführt, für welche Bereiche Ihre berufliche Handlungsfähigkeit besteht und für welche Bereiche sie nicht besteht. Im Ergänzungsverfahren werden nur die Bereiche bewertet, für die zuvor keine Handlungsfähigkeit festgestellt wurde.Optionen nach einem Ablehnungsbescheid
Bei einem Ablehnungsbescheid können Sie nach 12 Monaten einen neuen Antrag stellen, wenn nachgewiesen wird, dass zusätzliche berufliche Handlungsfähigkeiten erworben wurden.
- Wozu berechtigt mich ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit?
- Sie erhalten das Recht, sich für die Externenprüfung anzumelden.
- Sie können zur Prüfung der ersten und zweiten Fortbildungsstufe zugelassen werden (z. B. geprüfter Berufsspezialist, geprüfte Berufsspezialistin, Bachelor Professional), sofern Sie die weiteren Zulassungskriterien erfüllen.
- Ausbildungsberechtigung: Mit einem Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit erfüllen Sie die fachliche Eignung als Ausbilder oder Ausbilderin. Zusätzlich müssen Sie die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachweisen, um ausbilden zu dürfen. Hier finden Sie weitere Informationen zur AEVO-Prüfung.
Hinweis: Unter bestimmten Bedingungen können Sie auch ohne Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit Ihrer beruflichen Fähigkeiten zur Externenprüfung oder zur Prüfung der ersten und zweiten Fortbildungsstufe zugelassen werden.
Zudem kann die fachliche Eignung als Ausbilder oder Ausbilderin unter bestimmten Bedingungen von der Kammer widerruflich zuerkannt werden. Lassen Sie sich hierzu im Voraus von uns beraten.
- Wird das Validierungsverfahren auch für meinen Beruf angeboten?
Das Validierungsverfahren wird für alle dualen Ausbildungsberufe angeboten, deren Zuständigkeit bei der IHK Braunschweig liegt. Bitte beachten Sie, dass es aufgrund des organisatorischen Aufwands zu Wartezeiten bei der Umsetzung kommen kann.
- Wie lange dauert ein Validierungsverfahren?
Die gesamte Dauer hängt unter anderem von Ihren individuellen Voraussetzungen, vom Umfang des Antrags sowie des jeweiligen Berufs ab.
Die praktische Bewertung kann je nach Beruf und Umfang der zu bewertenden beruflichen Handlungsfähigkeit, zwischen einem Tag und mehreren Tagen dauern.