Neue Leitlinien des BKartA zur Bußgeldzumessung und zum Kronzeugenprogramm

Bußgeldleitlinien

Mit den neuen Leitlinien zur Bußgeldbemessung modernisiert das Bundeskartellamt (BKartA) seine Bußgeldzumessung. Im Rahmen der 10. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)-Novelle wurden eine Reihe von Kriterien für die Zumessung der Bußgeldhöhe gesetzlich verankert. Insofern hat sich in den neuen Leitlinien vor allem die Zumessungsmethodik geändert, die sich zusätzlich noch mehr an der gerichtlichen Praxis orientiert.
Maßgeblicher Gesichtspunkt bleibt aber der von dem Kartellverstoß betroffene Umsatz. Zum Beispiel ist der tatbezogene Umsatz – also der Umsatz, der mit den von den Absprachen betroffenen Produkten bzw. Dienstleistungen erzielt wurde – nun als Kriterium gesetzlich verankert.
Darüber hinaus können vor und nach der Tat getroffene Vorkehrungen eines Unternehmens zur Vermeidung und Aufdeckung von entsprechenden Zuwiderhandlungen (Compliance) unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Auch hierzu enthalten die Leitlinien Erläuterungen, wann bestehende Compliance-Maßnahmen mildernd zu berücksichtigen sind, obwohl es zu einem Verstoß gekommen ist.
Mit der Überarbeitung der Bußgeldleitlinien trägt das Bundeskartellamt über die Gesetzesänderungen hinaus auch der Praxis der deutschen Gerichte verstärkt dadurch Rechnung, dass künftig anhand des tatbezogenen Umsatzes und der Unternehmensgröße ein Ausgangswert der Bußgeldzumessung bestimmt wird.
Im Ergebnis ist mit den Änderungen ein Zugewinn an Flexibilität im Einzelfall, aber keine wesentliche Veränderung des Bußgeldniveaus zu erwarten.

Kronzeugenregelung

Kronzeugenprogramme zeichnen sich dadurch aus, dass Kartellbeteiligten die Geldbuße vollständig erlassen oder ermäßigt werden kann, wenn sie dazu beitragen, ein Kartell zwischen Wettbewerbern aufzudecken. Kronzeugenprogramme werden schon seit Jahrzehnten weltweit im Kartellrecht eingesetzt. Sie sind für die Kartellbekämpfung von zentraler Bedeutung, da Kartelle typischerweise nur von innen heraus aufgedeckt werden können. In Deutschland hat das Bundeskartellamt (BKartA) dazu bereits im Jahr 2000 allgemeine Verwaltungsgrundsätze erlassen und 2006 überarbeitet (sogenannte “Bonusregelung”). Seitdem konnten zahlreiche Kartelle in den unterschiedlichsten Branchen mit der Unterstützung von Kronzeugen aufgedeckt werden. Anfang 2021 wurde im Zuge der 10. GWB-Novelle das Kronzeugenprogramm erstmals im Gesetz verankert und hierbei auch Vorgaben der europäischen European Competiton Network (ECN)+-Richtlinie umgesetzt. Diese stimmen im Wesentlichen mit der früheren Bonusregelung des BKartA überein. In den ergänzenden Leitlinien hat das BKartA wie bereits in der Bonusregelung Konkretisierungen zur Gestaltung des Verfahrens und zur Ermessensausübung, unter anderem zur Höhe der Ermäßigung, getroffen.
Die Leitlinien zum Kronzeugenprogramm, ein Merkblatt mit Kernbotschaften und die Bußgeldleitlinien finden Sie auf der Internetseite des Bundeskartellamts.
  
Quelle: DIHK, Berlin