Gesetz zur Regelung von Telekommunikation und Telemedien (TTDSG)


Am 1. Dezember 2021 tritt das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) in Kraft. 
Das TTDSG soll mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zum Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt herstellen. Dazu werden die bisher im Telekommunikationsgesetz (TKG) enthaltenen Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes sowie die im Telemediengesetz (TMG) enthaltenen Bestimmungen in einem neuen Gesetz zusammengeführt.
Folgende Regelungen sind dabei von besonderer Bedeutung:
Das TTDSG stellt klar, dass das Speichern von und der Zugriff auf Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers grundsätzlich nur mit einer Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) -konformen Einwilligung erlaubt ist (Stichwort: Cookies). Ausnahmen werden entsprechend den Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie festgelegt (§ 25 TTDSG).
Neu vorgesehen sind in § 26 TTDSG Dienste, die rechtskonform Verfahren zur Einwilligungsverwaltung bereitstellen sollen. Einzelheiten müssen aber noch durch eine Rechtsverordnung bestimmt werden.
Die Aufsicht über die Datenschutzbestimmungen des TKG bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Telekommunikationsdiensten erfolgt zukünftig umfassend, also auch im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern, durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als unabhängige Datenschutzaufsichtsbehörde (§ 29 TTDSG).
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Gesetzestext.
Die Praxishilfe des Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e. V. (GDD) gibt einen Überblick über die Neuregelungen und den sich hieraus für die Datenschutzpraxis ergebenden Handlungsbedarf.

Stand: Oktober 2021