Weitere befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 zugestimmt, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zu verlängern. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Die neuen Regelungen sollen rückwirkend zum 1. Februar 2021 gelten und sich damit nahtlos an das bestehende Gesetz anschließen.
Deutschland befindet sich seit dem 16. Dezember weiterhin im „harten Lockdown”, der aktuell bis zum 7. März 2021 verlängert wird. Im Zuge dessen hat der Staat die Hilfsprogramme ausgeweitet. Allerdings hat sich deren Beantragung und Auszahlung verzögert. Aufgrund dessen hatte der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) für zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt. Nachdem der Bundesrat am 12. Februar 2021 zugestimmt hat, wird diese Frist bis zum 30. April 2021 verlängert. Hierzu weist die Bundesregierung aber auf Folgendes hin:
Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist. Schließlich muss durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.
Quelle: IHK Region Stuttgart