Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Bescheinigung von Handelsrechnungen
Gründe für ein Ursprungszeugnis
Das Ursprungszeugnis (UZ) ist ein eindeutiger Nachweis des handelspolitischen Ursprungs von Waren. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich
- zur Erfüllung staatlicher Anforderungen des Empfangslandes:
- Kontrolle der Warenbewegungen
- Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
- Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten
- zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen
- im Einzelfall zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen
- Ursprungsnachweis im Rahmen von Exportkreditversicherungen
(Hermes-Bürgschaften) - Durchführung von Preis- und Qualitätskontrollen
- Kundenwunsch
- Akkreditiv
Das Zielland entscheidet in der Regel über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses oder der Bescheinigung von Handelsrechnungen. Sinnvoll ist der Kontakt zum Importeur beziehungsweise dem Kunden.
Ausstellung von Ursprungszeugnissen
Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig (§ 1 Abs. 3 IHKG).
Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer um sich beim elektronischen Ursprungszeugnis registrieren zu lassen.
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) und genießen damit öffentlichen Glauben. Mit anderen Worten, die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher sind nur eingeschränkte Aussagen möglich.
Der Firmensitz, die Betriebsstätte oder der Wohnsitz des Antragstellers sollte im Bezirk der zuständigen IHK sein. Die Ware muss im Zollgebiet versandbereit sein. hat die Ware das Gebiet der Europäischen Union (EU) verlassen, gilt das Ursprungszeugnis als nachträglich ausgestellt. Das Ursprungszeugnis sollte daher immer zeitnah erstellt werden. Das Ursprungszeugnis kann in jeder Amtssprache der EU ausgefüllt werden. Die IHK kann in diesem Fall eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer verlangen.
Ermittlung des Ursprungs
Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen (auch genannt nichtpräferenziellen) Ursprungs ist das Zollrecht der Europäischen Union. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land (Art. 60 I Zollkodex der Union/bis 30.04.2016: Art. 23 Zollkodex).
Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses durchgeführt wurde oder diese eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art. 60 II Zollkodex der Union/bis 30.04.2016: Art. 24 Zollkodex). Verbindliche Entscheidungen darüber trifft die IHK im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
Mögliche Ursprünge
Ursprungszeugnisse können für jedes Ursprungsland weltweit ausgestellt werden, also nicht nur für das Ursprungsland Deutschland oder Europäische Union. Der Antragsteller des Ursprungszeugnisses muss, soweit er nicht Hersteller der Ware ist, einen Nachweis über das in Feld 3 des Ursprungszeugnisses angegebene Ursprungsland beifügen. Falls der Nachweis beispielsweise nur auf EU lautet, kann kein genauer Ursprung wie Deutschland oder Italien bescheinigt werden. Umgekehrt ist es möglich, statt Kroatien "Europäische Union" zu bescheinigen. Generell gilt:
- Die Warenbezeichnung im Ursprungsnachweis muss der Warenbezeichnung im Antrag des Ursprungszeugnisses zuordenbar sein.
- Falls mehrere Ursprungsländer in einem Ursprungszeugnis aufgeführt werden, muss das UZ so ausgefüllt werden, dass jeder Ware eindeutig ihr Ursprung zugeordnet werden kann.
Ursprungsnachweise
- Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden
- Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus EU-Staaten
- im Regelfall bescheinigte Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus Drittländern (für Rechnungen aus den USA sind auch bestimmte rechtsverbindliche Zusicherungen möglich)
- IHK- Erklärungen für den nichtpräferenziellen Ursprung
- Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und Certificate of Origin Form A sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen
- Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (VO (EU) 2015/2447 beziehungsweise Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1207/2001, je nach Zeitpunkt der Lieferung
Die Lieferantenerklärungen dürfen keinen "positiven" Kumulationsvermerk enthalten, das heißt die Alternative "Kumulierung angewendet mit..." darf nicht verwendet werden. - REX- Ursprungserklärung
Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ablehnen.
Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt wurde, so wird die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogrammes den Warenursprung in der Regel bescheinigen können. Eine Nachprüfung im Unternehmen ist möglich. Die IHKs bemühen sich, Zweifelsfälle unbürokratisch zu lösen.
Antrag und Bewilligung
Den Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses können Sie schnell und unkompliziert online bei der IHK stellen. Nach Registrierung durch die IHK sind die Antragsteller in der Lage, Ursprungszeugnisse zu beantragen. Die IHK prüft die Dokumente und bewilligt diese. Das Unternehmen erhält das digitale UZ in Form eines nicht-manipulierbaren PDF-Dokuments. Es kann heruntergeladen und direkt dem Kunden zugemailt werden. Alternativ oder zusätzlich kann der Antragsteller das Dokument im Unternehmen ausdrucken.
Details zum Verfahren erläutert der Artikel Ursprungszeugnisse elektronisch beantragen.
Digitales Ursprungszeugnis (dUZ)
Mit dem digitalen Ursprungszeugnis (dUZ) steht Unternehmen eine der ersten digitalen öffentlichen Urkunden zur Verfügung. Über das eUZweb können Ursprungszeugnisse komplett online beantragt, genehmigt und heruntergeladen werden – ohne Ausdruck auf Papier. Jedes Dokument erhält dabei eine eindeutige Seriennummer und einen Verifizierungscode, sodass Behörden, Banken und Geschäftspartner weltweit die Echtheit direkt online prüfen können.
Ausfüllen des Antrags
Feld 1:
Hier ist die genaue Firmierung anzugeben, wie im Handelsregister beziehungsweise im Gewerberegister eingetragen. Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. Fantasienamen sind nicht möglich, Abweichungen in der Firma sind auch im Rahmen von Akkreditiven nur sehr eingeschränkt möglich. Die genaue Anschrift muss angegeben werden. Falls erforderlich kann ein ausländischer Auftraggeber zusätzlich und unter Angabe des Vertragsverhältnisses in diesem Feld genannt werden.
Herstellererklärungen sind nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich. Daher kann auf keinen Fall “Hersteller/Manufacturer” oder “Producer” in Feld 1 angegeben werden.
Hier ist die genaue Firmierung anzugeben, wie im Handelsregister beziehungsweise im Gewerberegister eingetragen. Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. Fantasienamen sind nicht möglich, Abweichungen in der Firma sind auch im Rahmen von Akkreditiven nur sehr eingeschränkt möglich. Die genaue Anschrift muss angegeben werden. Falls erforderlich kann ein ausländischer Auftraggeber zusätzlich und unter Angabe des Vertragsverhältnisses in diesem Feld genannt werden.
Herstellererklärungen sind nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich. Daher kann auf keinen Fall “Hersteller/Manufacturer” oder “Producer” in Feld 1 angegeben werden.
Feld 2:
Anschrift des Empfängers. Die Mindestangabe, ist die Angabe des Ziellandes.
Anschrift des Empfängers. Die Mindestangabe, ist die Angabe des Ziellandes.
Feld 3:
Die offizielle Bezeichnung des Ursprungslandes. Das Länderverzeichnis des Statistischen Bundesamts listet die jeweils aktuelle Länder auf. Eine Liste der offiziellen Staatennamen ist auch hier veröffentlicht. Es dürfen, sowohl die offizielle Bezeichnung, die dort vermerkte Kurzbezeichnung als auch die Ländercodes (wenn der Platz sonst nicht reicht) verwendet werden.
Die offizielle Bezeichnung des Ursprungslandes. Das Länderverzeichnis des Statistischen Bundesamts listet die jeweils aktuelle Länder auf. Eine Liste der offiziellen Staatennamen ist auch hier veröffentlicht. Es dürfen, sowohl die offizielle Bezeichnung, die dort vermerkte Kurzbezeichnung als auch die Ländercodes (wenn der Platz sonst nicht reicht) verwendet werden.
Die Bezeichnungen Europa oder Amerika sind nicht akzeptabel. Beispiele: Deutschland (Europäische Union) - nicht BRD, Republik Korea - nicht Südkorea, Niederlande (EU) - nicht Holland, Vereinigtes Königreich, Großbritannien
Wird das Ursprungszeugnis für mehrere Waren mit unterschiedlichen Ursprungsländern ausgestellt, muss eine eindeutige Zuordnung der Waren zu ihrem Ursprungsland gewährleistet sein.
Feld 4:
Freiwilliger Hinweis auf die Beförderungsart (zum Beispiel Luftfracht oder Seefracht). Das Feld kann auch freigelassen werden.
Freiwilliger Hinweis auf die Beförderungsart (zum Beispiel Luftfracht oder Seefracht). Das Feld kann auch freigelassen werden.
Feld 5:
Vermerke. Es können Vermerke, wie die L/C Nummer oder die Rechnungs-Nummer eingesetzt werden. Das Feld kann auch freigelassen werden.
Vermerke. Es können Vermerke, wie die L/C Nummer oder die Rechnungs-Nummer eingesetzt werden. Das Feld kann auch freigelassen werden.
Feld 6:
Warenbezeichnung: Diese muss verständlich sein und eine Identifikation der Ware ermöglichen.
Einzutragen sind: Laufende Nummer, Zeichen, Nummern (wie Artikelnummer oder Seriennummer, aber keine Zolltarifnummer), Anzahl und Art der Packstücke oder auch den Typ der Ware. Bei unverpackten Waren ist die Anzahl oder “lose geschüttet” einzusetzen. Auch Angaben zur Markierung können gemacht werden.
Warenbezeichnung: Diese muss verständlich sein und eine Identifikation der Ware ermöglichen.
Einzutragen sind: Laufende Nummer, Zeichen, Nummern (wie Artikelnummer oder Seriennummer, aber keine Zolltarifnummer), Anzahl und Art der Packstücke oder auch den Typ der Ware. Bei unverpackten Waren ist die Anzahl oder “lose geschüttet” einzusetzen. Auch Angaben zur Markierung können gemacht werden.
Beispiele:
- BrumBrum Passenger Car BrBr 230 Ident-no. WDB 2083471F054696
- Zackenstrickmaschine Modell 13P 154 Serien-Nr. 23522
Falls auf weitere Handelsdokumente, wie Rechnungen, Packlisten oder Bestellungen Bezug genommen wird, werden diese unter “Anhänge zu Feld 6” hochgeladen. Dasselbe gilt für spezifische Akkreditivtexte oder Akkreditivbedingungen.
Die Angabe "Made in Germany" gilt als Herstellererklärung und ist nur als Teil der Warenmarkierung zulässig. Für Erklärungen des Herstellers (Angabe zusätzlicher Eigenschaften des Geschäfts) gilt, dass diese nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich sind. Die Erklärung muss mit der Firmenbezeichnung ergänz werden. Zusätzliche empfängerlandspezifische Erklärungstexte sind ebenfalls der Rückseite des Ursprungszeugnisses vorbehalten. Zusätzliche Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses zu Waren- oder Herstellereigenschaften sind nicht möglich und werden von der IHK gestrichen. Angaben zur Ausfuhrgenehmigung können nicht bestätigt werden. Angaben zur deutschen Zolltarifnummern/Statistische Warennummern können auf dem Ursprungszeugnis nicht bescheinigt werden. Lediglich folgende Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich:
- Ausländische Nummern, die als solche erkennbar sind (zum Beispiel Iranian Customs Tarif Code) können auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses bestätigt werden, wenn dies entweder im Empfangsland ausdrücklich gefordert wird oder im Rahmen eines Akkreditivs notwendig ist.
- Europäische beziehungsweise deutsche Nummern können in den oben genannten Einzelfällen nur auf der Rückseite bestätigt werden. Bei Angabe der Nummer auf der Vorderseite kann das Ursprungszeugnis durch die IHK nicht ausgestellt werden.
In beiden Ausnahmefällen muss die Notwendigkeit zur Angabe einer Zolltarifnummer/Statistischen Warennummer durch den Exporteur nachgewiesen werden.
Achtung: Zusätzliche (diskriminierende) Boykotterklärungen Erklärungen wie zum Beispiel Israelklauseln oder Black-List-Clauses sind nach § 7 AWV verboten.
Feld 7:
Maßangaben je nach Art der Ware zum Beispiel Brutto- und Nettogewicht, Stückzahl, Liter oder Meter. Dazu können die gängigen Abkürzungen verwendet werden, wie “kg” verwendet werden.
Feld 8:
Der Antragsteller muss in Feld 8 erklären, ob die Ware im eigenen oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurde. Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers.
Maßangaben je nach Art der Ware zum Beispiel Brutto- und Nettogewicht, Stückzahl, Liter oder Meter. Dazu können die gängigen Abkürzungen verwendet werden, wie “kg” verwendet werden.
Feld 8:
Der Antragsteller muss in Feld 8 erklären, ob die Ware im eigenen oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurde. Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers.
Feld 9:
Dieses Feld wird nur genutzt, wenn der Antragsteller und der Absender nicht identisch sind. Der Antragsteller muss seinen Sitz im Kammerbezirk haben, der Absender muss wenigstens in der Europäischen Union ansässig sein. Der Antragsteller muss vom Absender berechtigt worden sein (einen Zugang zum UZ-Portal von diesem erhalten).
Dieses Feld wird nur genutzt, wenn der Antragsteller und der Absender nicht identisch sind. Der Antragsteller muss seinen Sitz im Kammerbezirk haben, der Absender muss wenigstens in der Europäischen Union ansässig sein. Der Antragsteller muss vom Absender berechtigt worden sein (einen Zugang zum UZ-Portal von diesem erhalten).
Rückseite des Ursprungszeugnisses
Die Rückseite stellt ein separates Dokument dar. Die hier gemachten Aussagen sind Aussagen des Unternehmens. Dies geschieht durch normierte Stempeltexte. Eine Bestätigung der Aussagen erfolgt dann, wenn dies in einschlägigen Fallsammlungen vorgesehen ist (unter anderem Konsulats- und Mustervorschriften), der Wortlaut den Vorgaben im Wesentlichen entspricht und diese nicht im Widerspruch zu den Aussagen auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses stehen. Weiterhin kann eine Bestätigung dann erfolgen, wenn dies nachweislich wegen Anforderungen aus dem Empfangsland oder wegen des Akkreditivs notwendig ist. Nicht erforderlich ist eine separate Bestätigung des Ursprungs unabhängig von länderspezifischen Erklärungstexten. Die akkreditivkonforme Bestätigung ist bereits durch die Ursprungsangabe auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses erfolgt. Werden Erklärungen abgegeben, so ist darunter das Unternehmen/die Firma anzugeben, damit deutlich wird, dass die Erklärung von diesem Unternehmen gemacht wurde.
Neuausfertigung
Falls die Dokumente verloren gegangen ist, muss der Grund für eine Neubeantragung erklärt werden. In diesem Fall können die neuen Dokumente mit einem Vermerk “Neuausfertigung” versehen. Nachträgliche Änderungen von ausgestellten Ursprungszeugnissen sind nicht möglich. Das alte (verloren gegangene) UZ wird für ungültig erklärt.
Handelsrechnungen
Handelsrechnungen werden von der IHK bescheinigt, wenn dies von ausländischen Behörden vorgeschrieben ist (siehe unter anderem Konsulats- und Mustervorschriften). Ebenso kann eine Bescheinigung erfolgen, wenn der IHK entsprechende Unterlagen (zum Beispiel L/C) vorgelegt werden, aus denen sich die Notwendigkeit zur Bescheinigung tatsächlich ergibt.
Bei der Bescheinigung von Handelsrechnungen durch die IHK sind folgende Punkte zu beachten:
- Für die Überprüfung des auf der Handelsrechnung erklärten Ursprungs gelten dieselben Bestimmungen wie bei Ursprungszeugnissen
- Vor- und Rückdatierungen sind unzulässig
- Der für die Abgabe der Rechnung Verantwortliche muss anhand entsprechender Angaben bestimmbar sein
- Rechnungen auf Firmenbogen nach Vorschriften des Empfängerlandes
- Ursprungserklärungen zum präferenziellen Ursprung können nicht bestätigt werden.
Gebühren
Gemäß Gebührentarif zur Gebührenordnung der IHK Bodensee-Oberschwaben beträgt die Bescheinigungsgebühr für ein Ursprungszeugnis/Handelsrechnung einschließlich bis zu 5 Kopien beträgt 10 Euro. Jede weitere Durchschrift kostet 1 Euro.
Exemplare, die die IHK einbehält, werden nicht berechnet.
Legalisation
Manche Empfangsländer schreiben vor, dass die von der IHK ausgestellten oder bescheinigten Dokumente im Anschluss von einem Konsulat dieses Landes legalisiert werden müssen. In diesem Fall senden Sie die Dokumente an die entsprechenden Konsulate und beachten Sie die Vorgaben zur Bezahlung der Gebühren. Über Einzelheiten geben wir gerne Auskunft. Grundsätzlich gilt: Wenn Ihr Kunde Sie anweist, auf eine Legalisation zu verzichten, weil diese gegebenenfalls bei seinen Einfuhren nicht erforderlich ist, dann verstoßen Sie damit nicht gegen Vorschriften. Ihr Kunde übernimmt dann die Verantwortung.
Weiterführende Informationen
Grundlage zur Ausstellung von Ursprungszeugnis in unserm Kammerbezirk ist das Statut der IHK Bodensee-Oberschwaben samt deren Anlagen.
