Leitfaden zur EU Verpackungsverordnung

Die neue EU-Verpackungsverordnung löst in erster Linie die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab. Dies wird explizit in der Verordnung (EU) 2025/40 erwähnt, in der es heißt, dass diese zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG erlassen wurde. Die neue Verordnung bildet den aktualisierten Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der EU.

Ziele der EU-Verpackungsverordnung

Es ist auch erwähnenswert, dass bestimmte Bestimmungen aus der aufgehobenen Richtlinie 94/62/EG in Bezug auf Kennzeichnung, Recyclingziele und die Übermittlung von Daten an die Kommission für einen bestimmten Übergangszeitraum in Kraft bleiben sollen, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
Die neue Verordnung wurde am 22. Januar 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, trat formal am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt ab 12. August 2026 (also 18 Monate später).
Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) verfolgt mehrere übergeordnete Ziele im Hinblick auf Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Ein zentrales Ziel ist die Verringerung der Menge an Verpackungsabfällen. Dies soll durch verschiedene Maßnahmen erreicht werden, wie die Minimierung von Verpackungen, die Vermeidung unnötiger Verpackungen und die Förderung der Wiederverwendung von Verpackungen. Jeder Mitgliedstaat soll die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle im Vergleich zu 2018 bis 2030 um mindestens 5 Prozent, bis 2035 um mindestens 10 Prozent und bis 2040 um mindestens 15 Prozent verringern.
Ein weiteres wichtiges Ziel ist die Förderung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft. Die Verordnung zielt darauf ab, Vorschriften für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen festzulegen, um die Ressourceneffizienz zu verbessern. Dies beinhaltet die Verbesserung der Gestaltung zur Wiederverwendung und Recyclingfähigkeit von Verpackungen, die Erhöhung des Rezyklatanteils in Verpackungen, insbesondere in Kunststoffverpackungen, und die Reduzierung anderer Formen der Verwertung und Beseitigung. Hierfür können Umweltmanagementsysteme wie DIN EN ISO 14001 oder EMAS den ersten Einstieg darstellen.
Die Verordnung strebt eine höhere ökologische Nachhaltigkeit von Verpackungen an. Dies umfasst die Beschränkung des Vorhandenseins besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterialien und die Förderung von umweltfreundlicheren Verpackungsoptionen. Das Umweltbundesamt bietet hierfür Informationen an oder auch die Hochschule Albstadt-Sigmaringen mit Ihrem Fachinstitut Sustainable Packaging Institute.
Von der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) sind alle Verpackungen betroffen, da die Verordnung keine Unterscheidung zwischen "b2b" und "b2c" vornimmt und somit auch gewerbliche Verpackungen von fast allen Regelungen erfasst werden. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu dem aktuell gültigen Verpackungsgesetz. Informationen hierzu finden Sie auch auf unserer Webseite.

Rollen von Unternehmen

Die Verordnung definiert verschiedene Rollen von Unternehmen und Personen in der Lieferkette von Verpackungen:
  • Wirtschaftsakteur (Hersteller):
„Wirtschaftsakteur“ bezeichnet den Erzeuger, den Lieferanten, den Importeur, den Vertreiber, den Bevollmächtigten, den Endvertreiber und den Fulfillment-Dienstleister. Wirtschaftsakteure sind damit praktisch alle irgendwie Beteiligten, unter anderem auch Händler, nicht wie bei der „Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten EUDR“, wo Händler von Marktteilnehmern unterschieden werden.
  • Erzeuger:
Bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen oder verpackten Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, ein Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG ist und der Lieferant im selben Mitgliedstaat ansässig ist. Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als 10 Personen und hat einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanz von nicht mehr als 2 Millionen Euro.
  1. Kann sowohl der "Hersteller von leeren Verpackungen" als auch der "Hersteller von verpackten Produkten" sein.
  2. Ist grundsätzlich der Wirtschaftsakteur, der als in einem Mitgliedstaat niedergelassener Erzeuger, Importeur oder Vertreiber vom Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aus verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereitstellt.
  3. Wenn ein Unternehmen ein verpacktes Produkt aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland kauft und es im eigenen Mitgliedstaat liefert, gilt dieses Unternehmen als Erzeuger.
  4. Bei Fernabsatzverträgen kann der Erzeuger auch in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland niedergelassen sein und muss gegebenenfalls einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen.
  • Lieferant:
Jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert.
  • Importeur:
Jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt (also auch verpackte Ware!).
  • Vertreiber:
Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs (gilt wohl auch für verpackte Ware). Vertreiber müssen die Anforderungen der Verordnung mit gebührender Sorgfalt berücksichtigen.
  • Bevollmächtigter:
Jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, im Namen des Erzeugers bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.
  • Verpackungsabfallbewirtschafter:
Diese übermitteln jährlich Informationen über entsorgte/verwertete/wiederverwertete Verpackungsabfälle an die zuständigen Behörden.
  • Endvertreiber:
Diejenigen in der Lieferkette, die Verpackungen dem Endabnehmer bereitstellen. Sie haben spezifische Pflichten in Bezug auf Wiederverwendungssysteme und die Rücknahme von Verpackungen.
  • Endabnehmer:
Die natürliche oder juristische Person, die die Verpackung zum Zweck ihres Gebrauchs oder Verbrauchs erwirbt.
  • Fulfilment-Dienstleister:
Diese gewährleisten, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, Handhabung und des Versands die Konformität der Verpackungen nicht beeinträchtigen.
  • Organisation für Herstellerverantwortung
Eine Rechtsperson, die finanziell oder finanziell und operativ die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen mehrerer Hersteller organisiert.
Es ist wichtig zu beachten, dass unter bestimmten Umständen ein Importeur oder ein Vertreiber als Erzeuger gelten kann, beispielsweise wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden könnte. In bestimmten Fällen, insbesondere bei Kleinstunternehmen, kann auch der Lieferant als Erzeuger gelten.

Beispiele zum Hersteller Begriff

Beispiel 1: Wer gilt als Hersteller, wenn zum Beispiel ein in eine Verkaufsverpackung verpacktes Produkt von Frankreich nach Deutschland geliefert wird zum Vertrieb in Deutschland?

Bei dieser Fallgestaltung gilt als Hersteller der deutsche Vertreiber. Es spielt also keine Rolle, ob der Eigentumsübergang in Frankreich oder in Deutschland erfolgt. Wenn der Eigentumsübergang in Frankreich erfolgen würde, könnte man meinen, dass das französische Unternehmen betroffen wäre, aber das ist vermutlich so nicht gewollt. Anders würde es aussehen, wenn das französische Unternehmen direkt an Endabnehmer liefern würde (die die Ware definitionsgemäß nicht weiterverkaufen).

Weitere Beispiele (ohne Kleinstunternehmen):
Beispiel 2 und 3: Sie kaufen leere Verkaufs-Verpackungen im EU-Raum ein, befüllen sie mit Ihrer Ware und vertreiben sie in der EU:

  • Ob Sie Erzeuger sind, hängt davon ab, was auf der Verpackung steht.
  • Sie sind Hersteller (von verpackter Ware), wenn der eigene Unternehmensname auf der Verpackung steht.
Wie vorher, aber die Verpackung kommt nicht aus der EU:
  • Dann sind Sie Importeur und Hersteller.

Beispiel 4: Sie kaufen leere Transport-Verpackungen im EU-Raum ein und nutzen diese zum Abtransport ihrer produzierten Waren:

  • Ob Sie Erzeuger sind, hängt davon ab, was auf der Verpackung steht.
  • Ob Sie Hersteller sind, hängt davon ab, ob Ihr Lieferant in Deutschland ansässig ist (falls ja, ist er der Hersteller; falls nein, sind Sie der Hersteller).

Pflichten der Unternehmen

Akteure haben in der Verpackungslieferkette unterschiedliche Pflichten. Hier sind die wichtigsten Pflichten für die genannten Rollen, basierend aufgeführt:

Erzeuger (Hersteller):

  1. Inverkehrbringen von konformen Verpackungen: Erzeuger dürfen nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 entsprechen.
  2. Konformitätsbewertung: Sie sind für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Artikel 38 verantwortlich [16a, 33, 78a].
  3. Technische Dokumentation: Erstellung der in Anhang VII genannten und nach den Artikeln 5 bis 11 erforderlichen technischen Dokumentation [16a, 67, 69, 73, 78a].
  4. Kennzeichnung: Sicherstellung, dass die Verpackungen gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind [16b].
  5. Begleitdokumente: Sicherstellung, dass den Verpackungen die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind [16c].
  6. Erfüllung von Kennzeichnungsanforderungen: Erfüllung der in Artikel 15 Absätze 5 und 6 genannten Kennzeichnungsanforderungen.
  • Prüfung der Konformität: Wenn sie Grund zur Annahme haben, dass eine in Verkehr gebrachte Verpackung nicht konform ist, müssen sie unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen (Konformität herstellen, Rücknahme, Rückruf) und die Marktüberwachungsbehörde informieren. Dies gilt jedoch nicht für wiederverwendbare Verpackungen, die vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden.
  • Bereitstellung von Informationen: Auf Verlangen der nationalen Behörde müssen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität ausgehändigt werden.
  • Kooperation mit Behörden: Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit Nichtkonformität.
  • Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterial müssen dem Erzeuger Daten liefern.
  • Einhaltung des Minimierungsgebots: Ab 2030 müssen sie das Minimierungsgebot für Gewicht und Volumen von Verpackungen beachten (Verbot von "Mogelverpackungen") und die Leistungskriterien aus Anhang IV einhalten.
  • Information über besorgniserregende Stoffe: Angabe von Name und Konzentration besorgniserregender Stoffe in jedem Material gemäß Artikel 12 und Anhang V.
  • Erzeuger-Kontaktdaten: Angabe von Erzeuger-Kontaktdaten gemäß Artikel 15.
  • Meldepflichten an Behörden: Bei konkreten Anlässen bestehen Mitteilungspflichten an Behörden.
  • Registrierung im Herstellerregister: Alle Hersteller müssen sich in jedem Staat, in dem sie aktiv sind, im dortigen Register registrieren.
  • Jährliche Berichterstattung: Jährliche Berichtspflicht zum 1. Juni über Verpackungsmengen, differenziert nach Verpackungskategorien. Für Hersteller mit geringen Mengen (<10 t/a) können Erleichterungen gelten.
  • Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Übernahme der finanziellen und organisatorischen Verantwortung für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen.
  • Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung: Hersteller mit Sitz außerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie Verpackungen bereitstellen, müssen einen Bevollmächtigten für die (EPR) benennen.
  • Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Abfällen: Die Finanzbeiträge der Hersteller im Rahmen der EPR müssen die Kosten der Verpackungsabfallbewirtschaftung decken.
  • Information der Endabnehmer: Bereitstellung von Informationen zur Abfallvermeidung und -bewirtschaftung für Endabnehmer.
  • Pflichten in Bezug auf Wiederverwendung: Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals bereitstellen, müssen sicherstellen, dass ein Wiederverwendungssystem vorhanden ist. Hersteller (im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15):
  • Sie unterliegen ebenfalls der Registrierungspflicht im Herstellerregister.

Lieferant:

  • Muss dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieser benötigt, um die Konformität der Verpackungen und Verpackungsmaterialien nachzuweisen. Diese Informationen können in Papierform oder elektronisch übermittelt werden.

Importeur:

  • Darf nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 entsprechen.
  • Muss vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass:
  • Das Konformitätsbewertungsverfahren vom Erzeuger durchgeführt wurde und die technische Dokumentation erstellt wurde [16a, 78a].
  • Die Verpackungen gekennzeichnet sind [16b, 78b].
  • Die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind [16c, 78c].
  • Der Erzeuger die Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6 erfüllt [17, 78d].
  • Muss Name und Anschrift sowie die des Erzeugers auf der Verpackung angeben [17, 78e].
  • Muss die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten [17, 78f].
  • Muss bei mutmaßlicher Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Behörden informieren [17, 78g].
  • Kooperiert mit den Behörden bei Maßnahmen zur Nichtkonformität.
  • Kann unter bestimmten Umständen als Erzeuger gelten und somit dessen Pflichten übernehmen.
  • Unterliegt der Registrierungspflicht im Herstellerregister.

Vertreiber:

  • Muss die Anforderungen der Verordnung mit gebührender Sorgfalt berücksichtigen, wenn er Verpackungen auf dem Markt bereitstellt.
  • Muss vor der Bereitstellung auf dem Markt sicherstellen, dass:
  • Der Hersteller im Herstellerregister eingetragen ist (falls zutreffend) [17, 79a].
  • Die Kennzeichnung und die Angaben zum Erzeuger/Importeur vorhanden sind [17, 79b].
  • Muss sicherstellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität der Verpackungen nicht beeinträchtigen.
  • Darf vom Hersteller offengelegte Informationen nicht missbräuchlich verwenden.
  • Muss bei mutmaßlicher Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Behörden informieren.
  • Kooperiert mit den Behörden bei Maßnahmen zur Nichtkonformität.
  • Kann unter bestimmten Umständen als Erzeuger gelten und somit dessen Pflichten übernehmen.

Bevollmächtigter:

  • Kann vom Erzeuger schriftlich beauftragt werden, bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers wahrzunehmen.
  • Der Auftrag muss es dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens bestimmte Aufgaben wahrzunehmen (zum Beispiel Zusammenarbeit mit Behörden).
  • Die Pflicht des Inverkehrbringens konformer Verpackungen und die Erstellung der technischen Dokumentation können nicht auf den Bevollmächtigten übertragen werden.
  • Kann im Namen des Herstellers die Registrierung im Herstellerregister vornehmen.
  • Kann als Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung benannt werden, insbesondere für Hersteller ohne Niederlassung im jeweiligen Mitgliedstaat.


Endvertreiber:

  • Liefert verpackte Produkte an den Endabnehmer.
  • Hat spezifische Pflichten in Bezug auf Wiederverwendungssysteme [88 folgend].
  • Kann verpflichtet sein, einen bestimmten Prozentsatz von Getränkeverpackungen in wiederverwendbaren Formaten anzubieten.
  • Muss Endabnehmer über die Vorschriften für die Wiederbefüllung informieren, wenn diese angeboten wird.
  • Muss sicherstellen, dass Wiederbefüllungsstationen bestimmte Anforderungen erfüllen.
  • Kann die Wiederbefüllung ablehnen, wenn Hygienevorschriften nicht eingehalten werden.

Fulfilment-Dienstleister:

  • Gewährleisten, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, Handhabung und des Versands die Konformität der Verpackungen nicht beeinträchtigen.
  • Müssen sich nach besten Kräften bemühen, die Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Informationen zur erweiterten Herstellerverantwortung zu bewerten, die sie von Herstellern erhalten, bevor diese ihre Produkte anbieten dürfen.
  • Müssen ihre Dienstleistungen aussetzen, wenn Hersteller unrichtige oder unvollständige Informationen zur EPR bereitstellen.