Das Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und hat die gültige Verpackungsverordnung abgelöst - mit Ausnahme von § 24 Verpackungsgesetz (Regelungen zur der Zentralen Stelle: Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung) und § 35 Verpackungsgesetz (Übergangsvorschriften), die bereits 2017 in Kraft getreten sind und nun neben den Vorschiften der Verpackungsverordnung gelten. 
Das Verpackungsgesetz sieht zahlreiche neue Pflichten für Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen (= definiert im Verpackungsgesetz als „Hersteller“), Vertreiber, Sachverständige und duale Systeme vor. Darüber hinaus übernimmt die neu errichtete Stiftung Zentrale Stelle umfangreiche hoheitliche Aufgaben (zum Beispiel Prüfung der Vollständigkeitserklärungen). Bei Verstoß gegen das Verpackungsgesetz kann nunmehr ein Bußgeld in Höhe von bis zu 200.000 Euro erhoben werden.

Hintergrund: Artikelgesetz "Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen"

Das Verpackungsgesetz ist Bestandteil eines Artikelgesetzes – dem Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen:
Das Verpackungsgesetz ist in Artikel 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen geregelt.
Artikel 2 des Gesetzes enthält sämtliche Folgeänderungen, die sich aufgrund der Weiterentwicklung der Verpackungsverordnung zu einem Verpackungsgesetz ergeben, insbesondere im Hinblick auf die neue Gesetzesbezeichnung.
Artikel 3 des Gesetzes regelt das Inkrafttreten am 1.1.2019, mit Ausnahme von §§ 24 und 35 Verpackungsgesetz, die bereits 2017 in Kraft getreten sind.

Neuerungen durch das neue Verpackungsgesetz

Im neuen Verpackungsgesetz sind unter anderem folgende wesentliche inhaltliche Änderungen gegenüber der Verpackungsverordnung vorgesehen (dies ergibt sich aus der Begründung zur Bundestag-Drucksache 18/11274 vom 22.02.2017 zum Gesetzesentwurf, ab Seite 51): 
  • Die Verpackungsdefinitionen werden den entsprechenden Definitionen in der EU-Verpackungsrichtlinie angenähert. Zudem wird nicht mehr nur auf die tatsächliche Anfallstelle der jeweiligen Verpackung abgestellt, sondern vielmehr eine typisierende Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der objektivierten Verkehrsanschauung zugrunde gelegt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich dabei vor allem bei den Umverpackungen. 
  • Systembeteiligungspflichtig sind neben den Verkaufsverpackungen nun auch grundsätzlich Umverpackungen, wenn diese typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. die Entsorgungsfachbetriebeverordnung
  • Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Verpackungen zur Registrierung bei der Zentralen Stelle verpflichtet. Das Herstellerregister wird im Internet veröffentlicht und ist für jedermann einsehbar. Damit soll die Transparenz gesteigert und das Unterlassen der Systembeteiligung („Trittbrettfahren“) verhindert werden. 
  • Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind zukünftig verpflichtet, die bei einer Systembeteiligung gemachten Angaben zu ihren Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle zu übermitteln. Dadurch erhält die Zentrale Stelle einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen bei den Verpackungsmengen. 
  • Die Anforderungen an die Verwertung der von den Systemen erfassten Verpackungsabfälle werden deutlich erhöht. Zum einen werden die materialspezifischen Recyclingquoten an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Zum anderen wird eine neue, zweite Recyclingquote eingeführt, die sich auf alle von den Systemen in den gelben Tonnen beziehungsweise Säcken erfassten Abfälle bezieht und insofern unabhängig ist von den aktuellen Entwicklungen bei der Systembeteiligung. 
  • Die Systeme sind künftig zu umfassenden Meldungen ihrer erwarteten und abgeschlossenen Beteiligungen an die Zentralen Stelle verpflichtet, um dieser einen Abgleich mit den Herstellerangaben und dadurch eine Überwachung des Marktverhaltens der Systeme zu ermöglichen. 
  • Die Systeme haben die Höhe ihrer Beteiligungsentgelte zukünftig unter anderem nach bestimmten ökologischen Kriterien zu bemessen, insbesondere nach der Recyclingfähigkeit der zu beteiligenden Verpackung und dem Einsatz von Recyclaten und nachwachsenden Rohstoffen bei der Herstellung. 
  • Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können sich mit den Systemen in der Abstimmungsvereinbarung auf eine freiwillige gemeinsame Wertstoffsammlung von Verpackungsabfällen und stoffgleichen Nichtverpackungen aus Kunststoff und Metall einigen. Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sowie Altbatterien im Sinne des Batteriegesetzes dürfen dabei jedoch nicht miterfasst werden. 
  • Die Systeme haben ihre Sammelleistungen in einem offenen, transparenten Ausschreibungsverfahren zu vergeben, das hinsichtlich seines Ablaufs eng an das öffentliche Vergabeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung angelehnt ist. Maßgebliches Kriterium für den Zuschlag bleibt jedoch Preis. Die Verfahrensrechte der Bieter entsprechen größtenteils denjenigen im förmlichen Vergabeverfahren. Anstelle eines Nachprüfungsverfahrens ist ein Schiedsverfahren als abschließendes Rechtsschutzverfahren vorgesehen. 
  • Mit der Errichtung einer Zentralen Stelle werden zukünftig wesentliche Aufgaben der Marktüberwachung sowohl im Hinblick auf die Pflichten der Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen als auch im Hinblick auf die Pflichten der Systeme bei einer Bundesbehörde gebündelt. Um dabei den Expertensachverstand der Wirtschaftsbeteiligten nutzen zu können, wird die Zentrale Stelle in der Rechtsform eine Stiftung des bürgerlichen Rechts errichtet und anschließend mit hoheitlichen Aufgaben beliehen. Zu den von der Zentralen Stelle hoheitlich durchzuführenden Aufgaben gehören insbesondere die Registrierung der Hersteller und Sachverständigen, die Überwachung der Branchenlösungen, die Entgegennahme und Prüfung der Mengenmeldungen der Hersteller (einschließlich der Vollständigkeitserklärungen) und der Systeme, die Entgegennahme und Prüfung der Mengenstromnachweise der Systeme, die Berechnung der Marktanteile der Systeme sowie Einzelfallentscheidungen zu bestimmten Verpackungsarten. Darüber hinaus arbeitet die Zentrale Stelle eng mit den Landesvollzugsbehörden zusammen und meldet diesen unverzüglich festgestellte Gesetzesverstöße und verdächtige Sachverhalte. 
  • Sachverständige und sonstige Prüfer (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer), die Prüfaufgaben im Rahmen des Verpackungsgesetzes durchführen wollen, haben sich bei der Zentralen Stelle in einem öffentlichen Prüferregister eintragen zu lassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur anerkannte Prüfer Bescheinigungen und Bestätigungen nach dem Verpackungsgesetz ausstellen dürfen. Mit der Eintragung verbunden ist eine regelmäßige Fortbildungspflicht für die Sachverständigen, mit der ihnen die notwendigen Kenntnisse über die Regelungen des Verpackungsgesetzes und der maßgeblichen Prüfleitlinien vermittelt werden sollen. Wiederholte grobe Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben oder Prüfleitlinien können zu einem zeitweisen Ausschluss aus dem Prüferregister führen.
  • Die Pfandpflicht bei Einweggetränkeverpackungen wird auf Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure und auf Mischgetränke mit einem Anteil an Milcherzeugnissen, insbesondere Molke, von mindestens 50 Prozent erweitert.
  • Letztvertreiber von Getränkeverpackungen haben zukünftig durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Verpackungen angebrachte Hinweisschilder auf die Einweg- oder Mehrwegeigenschaft der angebotenen Getränkeverpackungen hinzuweisen. Durch diese verbindliche Hinweispflicht im Laden soll, in Ergänzung zu bisher lediglich freiwillig abgedruckten Hinweisen auf der Verpackung, die notwendige Transparenz und Klarheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen werden, um sich bewusst für eine bestimmte Verpackungsart entscheiden zu können, verbunden mit der Erwartung, dadurch den Anteil der ökologisch vorteilhaften Mehrweggetränkeverpackungen zu stärken.
Weitere Neuerungen – wie zum Beispiel die Abgabe der Vollständigkeitserklärung seit 1. Januar 2019 bei der neuen Zentralen Stelle (und nicht mehr über das elektronische VE-Register der IHKs als Hinterlegungsstelle) – ergeben sich direkt aus dem Verpackungsgesetz.

Inkrafttreten und Übergangsvorschriften 

Das Verpackungsgesetz ist gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Verpackungsverordnung außer Kraft getreten.
§ 24 und § 35 Verpackungsgesetz sind bereits 2017 in Kraft getreten. § 35 Verpackungsgesetz sieht Übergangsvorschriften für das Verpackungsgesetz vor, unter anderem zu den dualen Systemen, den Branchenlösungen, zu Abstimmungsvereinbarungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit den dualen Systemen nach § 22 Verpackungsgesetz.

Vor-Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Seit Anfang September 2018 können Unternehmen bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)“ ihre notwendige Registrierung vornehmen. Verpflichtet dazu sind alle gewerblich tätigen Erstinverkehrbringer verpackter Waren mit der Zielgruppe der privaten Endverbraucher oder vergleichbarer Zielgruppen wie Gaststätten, Verwaltungen, Freizeiteinrichtungen, Büros von Freiberuflern, Krankenhäuser und viele mehr. Es gibt keine Bagatellgrenzen, unterhalb derer die Pflicht entfallen könnte.
Die Registrierung wird vom neuen Verpackungsgesetz zwingend verlangt. Die Registrierung ist über die LUCID-Datenbank auf der Homepage der ZSVR vorzunehmen. Anzugeben sind neben den üblichen Unternehmensdaten insbesondere die Namen aller Marken, die ein Unternehmen in Verkehr bringt.

Checkliste zur Betroffenheit

Der Check hilft Ihnen bei der Klärung der Frage, ob Sie vom Verpackungsgesetz betroffen sind. Für betroffene Mitgliedsunternehmen bieten wir auf Wunsch eine individuelle Informationsvermittlung an. In diesem Fall bitten wir um die Übermittlung Ihrer Kontaktdaten. Eine Kopie Ihrer Angaben geht Ihnen dann per E-Mail zu.