Leitfaden zur EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR)

Am 19. April 2023 wurde die Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (European Deforestation Regulation, EUDR) verabschiedet. Der neue Anwendungsstart ist der 30. Dezember 2025. In unserem Leitfaden geben wir Ihnen einen Überblick über allen Aspekten der Verordnung und informieren über die laufenden Entwicklungen.

Überblick

Laut der Verordnung dürfen Unternehmen ab dem 30. Dezember 2025 bestimmte Produkte und Rohstoffe in der Europäischen Union (EU) in Verkehr bringen und auf dem Markt bereitstellen sowie aus der EU ausführen, wenn:
  • sie entwaldungsfrei sind,
  • sie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden,
  • für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt.
Unter bestimmten Voraussetzungen gelten die Verpflichtungen für Kleinst- und kleine Unternehmen erst ab dem 30. Juni 2026.
Die zuständige Behörde in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Anwendungsbereich: Warenkreis und Verfahren

Von der Verordnung sind Erzeugnisse aus folgenden Rohstoffen betroffen:
  • Rinder
  • Kakao
  • Kautschuk
  • Kaffee
  • Holz
  • Soja
  • Palmöl
Welche Erzeugnisse aus den sieben betroffenen Rohstoffen konkret unter die EUDR fallen, wird im Anhang I der EUDR anhand von Zolltarifnummern (KN-Nummern, Kombinierte Nomenklatur) aufgelistet.

(!) Die Verordnung gilt nicht für Produkte, die aus nicht relevanten Rohstoffen hergestellt werden, auch wenn diese Produkte gelistete HS-Codes haben.

Zusätzlich soll die Kommission als kontinuierliche Aufgabe prüfen, ob zukünftig weitere Produktkategorien oder Ökosysteme zu ergänzen sind.

Betroffen sind Import in die EU (Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr), Export aus der EU (Zollverfahren Ausfuhr) sowie Produktion und Vertrieb/Handel innerhalb der EU.

Ausnahmen

Aus dem Anwendungsbereich der Verordnung sind folgende Fälle ausgenommen:
  • Relevante Erzeugnisse aus dem Anhang I, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurden.
  • Erzeugnisse, die ausschließlich aus Material erzeugt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist, und die andernfalls als Abfall entsorgt worden wären – diese Ausnahme gilt nicht für Nebenprodukte eines Verarbeitungsprozesses, bei dem Material verwendet wird, bei dem es sich nicht um Abfall handelt.
  • Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zur Unterstützung, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird.
  • Bedienungsanleitungen, die Sendungen begleiten.

Sonderregeln für Holz und Holzerzeugnisse

Holz ist einer der sieben betroffenen Rohstoffe und war bisher in der EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 (European Timber Regulation, EUTR) geregelt. Diese wird durch die EUDR ersetzt, aber letztere betrifft mehr Holzprodukte als die bisherige Regelung.
Deshalb gilt folgende Unterscheidung:
  • Falls ein Holzerzeugnis nicht unter die alte Verordnung fällt, gilt ab Ende 2025 die neue Verordnung, falls es dort in Anhang I genannt wird.
  • Falls ein Holzerzeugnis schon unter die alte Verordnung fällt und nach dem 30. Juni 2023 erzeugt wurde, gilt bis Ende 2025 die alte Verordnung und ab dem 30. Dezember 2025 die neue.
  • Falls ein Holzerzeugnis schon unter die alte Verordnung fiel und schon vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurde, gilt aufgrund einer mehrjährigen Übergangsfrist bis Ende 2028 die alte EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) und ab dem 31. Dezember 2028 die neue EUDR.

Überprüfung der Betroffenheit und Rollen

Die EUDR unterscheidet zwischen „Marktteilnehmern“ und „Händlern“.
  • Marktteilnehmer bringen betroffene Rohstoffe oder betroffene Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr (Einfuhr in die EU oder eigene Herstellung in der EU) oder führen diese aus der EU aus (Ausfuhr).
  • Händler stellen betroffene Erzeugnisse auf dem EU-Markt bereit. Sie sind niemals die ersten in der EU-Lieferkette, sondern die zweiten oder nachfolgenden Unternehmen.

(!) Ein Unternehmen kann unterschiedliche Rollen im Bezug auf unterschiedliche Waren haben.

Zusätzlich wird unterschieden, ob es um kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) oder „Nicht-KMU“ handelt, was im Hinblick auf die zugeordneten Pflichten wichtig ist.
Außerdem wird für Kleinst- und kleine Unternehmen eine zusätzliche halbjährige Übergangsfrist eingeführt - sie müssen die Pflichten nicht ab 30. Dezember 2025, sondern ab 30. Juni 2026 einhalten.

(!) Diese halbjährige Verlängerung gilt jedoch nicht für Holz und Holzerzeugnissen, die unter die EU-Holzhandelsverordnung fallen.

Mittlere Unternehmen werden durch den Verweis auf die Richtlinie 2013/34/EU (mittels der Delegierten Richtlinie 2023/2775 ab dem Geschäftsjahr 2024 aktualisiert) wie folgt definiert:
Mittlere Unternehmen unterschreiten mindestens zwei der folgenden Grenzen:
  • 250 Mitarbeiter
  • Bilanzsumme 25 Millionen Euro
  • Nettoumsatzerlöse 50 Millionen Euro
Somit sind die Rollen im Rahmen der EUDR-Verordnung wie folgt definiert:
  • Nicht-KMU-Marktteilnehmer
  • Nicht-KMU-Händler
  • KMU-Marktteilnehmer
  • KMU-Händler
Nutzen Sie unser Online-Formular zur Überprüfung Ihrer Betroffenheit, Definition der Rolle Ihres Unternehmens im Rahmen der EUDR und Klärung der Frage, welche Sorgfaltspflichten Ihr Unternehmen beachten muss.

Verwendung im eigenen Unternehmen

Aus dem Anwendungsbereich der Verordnung sind folgende Konstellationen ausgenommen:
  • Wenn ein Unternehmen gelistete Ware in der EU zur Verwendung im eigenen Unternehmen kauft
  • Wenn ein Unternehmen relevante Rohstoffe in der EU erzeugt und daraus gelistete Ware zur Verwendung im eigenen Unternehmen produziert
  • Wenn ein Unternehmen gelistete Ware in der EU kauft, sie zur Herstellung eines anderen (nicht gelisteten) Erzeugnisses verwendet und dieses in der EU weiterverkauft.

(!) Wenn das relevante Produkt in die EU eingeführt wird (Zollanmeldung zum freien Verkehr), ist es nach der EUDR relevant, auch wenn das betreffende Produkt zur Verwendung im eigenen Betrieb in Verkehr gebracht wird. Das Unternehmen ist in diesem Fall ein “Marktteilnehmer” und unterliegt der Sorgfaltspflicht.

Sorgfaltspflichten: Übersicht

Der Umfang der Sorgfaltspflichten in Rahmen der Verordnung ist von der Rolle des Unternehmens abhängig.
Marktteilnehmer (nicht-KMU)
  • Volle Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 der Verordnung: Sammlung von Informationen, Risikobewertung und Risikominderung
  • Vorlage einer Sorgfaltserklärung
  • Mitteilung an Marktteilnehmer und Händler der nachgelagerten Lieferkette:
    • Informationen zu den relevanten Erzeugnissen
    • Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltspflicht und dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht
    • Referenznummern zugeordneter Sorgfaltserklärungen
  • Verweis auf die bereits übermittelten Sorgfaltserklärungen (Angabe der Referenznummern der Sorgfaltserklärungen) nur nach Festlegung, dass die Sorgfaltspflicht für die relevanten Erzeugnisse, die in relevanten Erzeugnissen enthalten sind, oder die aus relevanten Erzeugnissen hergestellt werden, erfüllt wurde.
  • Für Bestandteile von Erzeugnissen, die noch nicht der Sorgfaltspflicht unterlagen, ist die Sorgfaltspflicht zu erfüllen
  • Jährliche Berichtspflicht
Marktteilnehmer (KMU)
Dasselbe, aber:
  • Keine Verpflichtung, bei den relevanten Erzeugnissen, die in relevanten Erzeugnissen enthalten sind oder aus denen relevante Erzeugnisse hergestellt werden, die Sorgfaltspflicht zu erfüllen, wenn diese Erzeugnisse bereits der Sorgfaltspflicht unterlagen und für sie bereits eine Sorgfaltserklärung übermittelt wurde.
  • Vorlage der Referenznummer der Sorgfaltserklärung an die zuständigen Behörden auf Verlangen.
Händler (nicht-KMU) Gelten als nicht-KMU-Marktteilnehmer
Händler (KMU)
  • Sammlung und Speicherung folgender Informationen zu den relevanten Erzeugnissen, die sie auf dem Markt bereitstellen wollen:
    • den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben, sowie die Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen;
    • den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben.
  • Aufbewahrung dieser Informationen ab dem Datum der Bereitstellung auf dem Markt mindestens fünf Jahre lang und Zurverfügungstellung an die zuständigen Behörden auf Verlangen.

Begründete Bedenken

Unternehmen, die neue Informationen (einschließlich begründeter Bedenken) darüber erhalten, dass ein relevantes Erzeugnis, das bereits in Verkehr gebracht wurde, doch nicht der Verordnung entspricht, müssen unverzüglich die zuständigen Behörden sowie die Händler, an die sie das relevante Erzeugnis geliefert haben, unterrichten.

Sammlung von Informationen

Folgende (durch Nachweise belegte) Informationen sind zu sammeln und ab dem Datum der Bereitstellung der relevanten Erzeugnisse auf dem Markt oder deren Ausfuhr für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren sowie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen:
  • Beschreibung des Erzeugnisses inkl. Handelsnamen und der Art
  • Menge, Maßangaben
  • Erzeugerland / Landesteile
  • Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden
  • Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung
  • Name, Anschrift und E-Mail-Adresse aller Unternehmen oder Personen, von denen sie mit den relevanten Erzeugnissen beliefert wurden
  • Name, Anschrift und E-Mail-Adresse aller Unternehmen, Marktteilnehmer oder Händler, an die die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden
  • Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind
  • Informationen darüber, dass die Erzeugung der relevanten Rohstoffe im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt ist
Holzerzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 fallen und über eine gültige FLEGT-Genehmigung verfügen, gelten nach der Verordnung für entwaldungsfreie Produkte als legal, das heißt gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt.

Risikobewertung

Auf der Grundlage der gesammelten Informationen erfolgt eine Risikobewertung.

Die betroffenen Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn kein oder allenfalls ein vernachlässigbares Risiko dafür vorliegt, das sie nicht verordnungskonform sind.

Kriterien zur Risikobewertung sind im Artikel 10 der Verordnung definiert.
Die Ergebnisse der Risikobewertungen müssen dokumentiert und mindestens jährlich überprüft werden sowie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

EU-Informationssystem und Sorgfaltserklärung

Wenn die Produkte verordnungskonform sind, übermitteln die Unternehmen vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung oder der Ausfuhr elektronisch über das von der EU-Kommission errichtete EU-Informationssystem eine Sorgfaltserklärung.

Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung dürfen Marktteilnehmer und Händler keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen.

Die Registrierung im EU-Informationssystem ist seit dem 6. November 2024 möglich. Die Anleitung zum EU-Informationssystem finden Sie auf der Webseite der BLE.
  • In diesem System können Marktbeteiligte künftig ihre EUDR-Sorgfaltserklärungen abgeben.
  • Mit der Abgabe einer Sorgfaltserklärung erhält der Marktteilnehmer automatisch eine Referenznummer und Prüfnummer.
  • Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette können durch die Angabe einer Referenznummer mit Prüfnummer auf eine bereits eingereichte Sorgfaltserklärung Bezug nehmen, ohne erneut die Geokoordinaten der zu Grunde liegenden Sorgfaltserklärung angeben zu müssen.
  • Die Referenznummer soll auf der für das betreffende Produkt abgegebenen Zollanmeldung angegeben werden. Bezieht sich eine Sorgfaltserklärung auf mehrere Sendungen, so kann dieselbe Referenznummer in mehreren Zollanmeldungen angegeben werden.
Die Sorgfaltserklärung kann sich auf mehrere physische Chargen/Sendungen beziehen. In diesen Fällen muss der Marktteilnehmer (oder Nicht-KMU-Händler) bestätigen, dass für alle relevanten Produkte eine Sorgfaltsprüfung durchgeführt wurde und dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.
  • Eine Sorgfaltserklärung sollte sich nicht auf Chargen/Sendungen beziehen, die einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung überschreiten (da die Marktteilnehmer ihre Sorgfaltspflichtregelung einmal im Jahr überprüfen müssen).
  • Eine Sorgfaltserklärung sollte sich nur auf bereits erzeugte Rohstoffe beziehen.
  • Die in der Sorgfaltserklärung angegebenen Produktmengen müssen mit den Mengen übereinstimmen, die der Marktteilnehmer der Sorgfaltspflicht unterzogen hat und die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden sollen. Die Differenz zwischen der angegebenen und der tatsächlichen Menge muss in den geeigneten Aufzeichnungen erklärt werden.

Länder-Benchmarking und vereinfachte Sorgfaltspflicht

Die EU-Kommission hat Länder oder Landesteile in ein dreistufiges Risikosystem (hoch, mittel, niedrig) eingestuft (benchmarking)– abhängig davon, wie anfällig diese jeweils für Entwaldung sind. Diese Einstufung hat Einfluss auf die zu leistenden Sorgfaltspflichten und Kontrollen der Unternehmen.
  1. Niedrigrisikoländer (low risk countries): 140 Länder inklusive Deutschland
  2. Hochrisikoländer (high risk countries): vier Länder
  3. Länder mit normalem Risiko: alle übrigen Länder.
Wenn relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse aus den Ländern mit niedrigem Risiko stammen, gilt für sie eine vereinfachte Sorgfaltspflicht. Marktteilnehmer und Händler müssen in Bezug auf diese Erzeugnisse keine Risikobewertung (und keine Risikominderungsmaßnahmen) durchführen.

(!) Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall weiterhin die Verpflichtung besteht, Informationen zu sammeln (siehe “Sammlung von Informationen”) und die Bewertung der Komplexität der Lieferkette sowie die Bewertung des Risikos der Umgehung dieser Verordnung und des Vermischungsrisiko durchzuführen.

Berichtspflicht

Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler haben eine jährliche Berichtspflicht für das vergangene Jahr (der erste Bericht nach dem 30. Dezember 2026 für das Jahr 2026). Die Berichte müssen öffentlich zugänglich sein.
Die Verordnung definiert folgende Inhalte für Berichte:
  • Beschreibung des Erzeugnisses inkl. Handelsnamen und der Art
  • Menge, Maßangaben,
  • Erzeugerland und ggf. dessen Landesteile,
  • Schlussfolgerungen der Risikobewertung und Erläuterungen dazu
  • eventuell umgesetzte Risikominderungsmaßnahmen
  • ggf. Beschreibung des Prozess zur Konsultation von indigenen Völker, lokalen Gemeinschaften etc.
Die EUDR-Berichterstattung kann in die Berichterstattung im Rahmen anderer Rechtsakte der Union integriert werden, die Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette vorsehen.

Weiterführende Informationen


Stand: 26. Juni 2025
Wir aktualisieren unseren Artikel kontinuierlich für Sie. Wir können Ihnen jedoch nicht garantieren, dass die Inhalte immer auf dem neuesten Stand sind.

Quelle: BLE, EU-Kommission, IHK Südlicher Oberrhein