EU-Batterieverordnung: Pflichten und Fristen für Unternehmen

Die EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) legt einheitliche Anforderungen an die Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Kreislaufwirtschaft von Batterien fest. Sie betrifft nahezu alle Batteriekategorien und gilt unabhängig davon, ob Batterien einzeln verkauft oder in andere Produkte eingebaut werden.
Für Hersteller, Importeure und Händler ergeben sich daraus zahlreiche Pflichten – von der Stoffbeschränkung und CE-Kennzeichnung über die Dokumentation des CO₂-Fußabdrucks bis hin zum digitalen Batteriepass und zur Rücknahme von Altbatterien. Welche Anforderungen konkret gelten, hängt insbesondere von der Batteriekategorie, der Rolle des Unternehmens und dem jeweiligen Anwendungsbeginn der Vorschriften ab.
Die Verordnung gilt unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten. In Deutschland ergänzt das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) die europäischen Vorgaben um nationale Regelungen, unter anderem zur Herstellerverantwortung, Registrierung, Rücknahme und behördlichen Zuständigkeit.
Für Unternehmen ist es deshalb wichtig, die Anforderungen frühzeitig in Produktentwicklung, Einkauf, Lieferantenmanagement, Qualitätssicherung und Dokumentation zu integrieren.
HINWEIS: Der Leitfaden gibt ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtsverbindlichkeit einen Überblick sowie Tipps zur neuen EU-Batterieverordnung. Die Auswahl der dargestellten Sachverhalte basiert auf Erfahrungswerten aus der Beratungspraxis der IHK. Ziel war es, den Blickwinkel von Unternehmen einzunehmen. Die Auswahl stellt keine Gewichtung bezüglich Wichtigkeit oder Relevanz dar. Der Leitfaden enthält Interpretationen und Auslegungen der Verfasser, ebenfalls ohne Anspruch auf rechtsverbindliche Richtigkeit.

Das Wichtigste auf einen Blick

Thema Was Unternehmen beachten sollten
Anwendungsbereich Die Verordnung erfasst Geräte-, Starter-, LV-, Elektrofahrzeug- und Industriebatterien.
Wirtschaftsakteure Hersteller, Importeure und Händler haben unterschiedliche Pflichten. Die konkrete Rolle muss geprüft werden.
Kennzeichnung Vorgaben zu allgemeinen Batterieinformationen, Kapazität, getrennte Sammlung und QR-Code sind nach Artikel 13 zu beachten.
CE-Kennzeichnung Batterien müssen die einschlägigen Konformitätsanforderungen erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein.
CO₂-Fußabdruck Für bestimmte Batteriekategorien gelten stufenweise Anforderungen an Berechnung, Erklärung, Leistungsklassen und Höchstwerte.
Digitaler Batteriepass Ab dem 18. Februar 2027 für die erfassten LV-, Elektrofahrzeug- und Industriebatterien mit mehr als 2 kWh.
Austauschbarkeit Für bestimmte tragbare Batterien und LV-Batterien gelten Anforderungen an Entfernbarkeit und Austauschbarkeit; Ausnahmen sind zu prüfen.
Lieferkette Die Batterie-Sorgfaltspflichten gelten grundsätzlich ab dem 18. August 2027.
Deutsches Recht Das BattDG ist seit dem 7. Oktober 2025 in Kraft und ergänzt die EU-Verordnung um nationale Regelungen.

Welche Batterien sind von der EU-Batterieverordnung betroffen?

Die EU-Batterieverordnung gilt für alle wesentlichen Batteriekategorien – unabhängig von Form, Gewicht, Gestaltung, chemischer Zusammensetzung oder Verwendungszweck. Sie erfasst auch Batterien, die in Geräte, Fahrzeuge oder andere Produkte eingebaut oder diesen beigefügt werden.
Artikel 3 der Verordnung definiert die einzelnen Batteriekategorien. Die richtige Zuordnung ist entscheidend, weil zahlreiche Pflichten und Fristen nach Batterietyp unterschiedlich ausgestaltet sind.
Batteriekategorie Wesentliche Merkmale Typische Beispiele
Gerätebatterie Gekapselte Batterie mit höchstens 5 kg, die nicht speziell für industrielle Zwecke ausgelegt ist und nicht zu einer anderen Kategorie gehört Batterien für Haushaltsgeräte, Spielzeug oder tragbare Elektronik
Allzweck-Gerätebatterie Gerätebatterie in standardisierten Formaten, die auf Interoperabilität ausgelegt ist AA-, AAA-, C- und D-Batterien sowie bestimmte Knopfzellen
Batterie für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterie; englisch LMT) Batterie mit höchstens 25 kg, die speziell zur elektrischen Traktion leichter Verkehrsmittel ausgelegt ist (Elektromotor, Kombination Motor- und Muskelkraft, typgenehmigte Fahrzeuge der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ) Batterien für Elektrofahrräder und bestimmte elektrische Roller
Starterbatterie
Batterie für Anlasser, Beleuchtung oder Zündung von Fahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln oder Maschinen
Fahrzeug-Starterbatterie
Industriebatterie Speziell für industrielle Zwecke ausgelegt oder aufgrund ihrer Eigenschaften keiner anderen Kategorie zuzuordnen (mehr als 5 kg, keine LV-Batterie, keine Starterbatterie) Stationäre Batteriespeicher, bestimmte gewerbliche Speicher und industrielle Anwendungen
Elektrofahrzeugbatterie Batterie zur elektrischen Traktion von Fahrzeugen der erfassten Fahrzeugklassen Hochvoltbatterien von Elektroautos und bestimmten Hybridfahrzeugen
Wichtig: Die Tabelle dient der ersten Orientierung. Für die rechtliche Einordnung sind die vollständigen Definitionen in Artikel 3 der Verordnung maßgeblich. Insbesondere bei Batterien über 5 kg, bei Fahrzeugbatterien und bei Batterien, die mehreren Verwendungszwecken dienen, ist eine sorgfältige Prüfung erforderlich.

Warum ist die Batteriekategorie so wichtig?

Die Kategorie entscheidet unter anderem darüber,
  • welche Kennzeichnungs- und Informationspflichten gelten,
  • ob ein digitaler Batteriepass erforderlich ist,
  • welche Anforderungen an den CO₂-Fußabdruck bestehen,
  • ob Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit einzuhalten sind,
  • welche Vorgaben zum Rezyklatgehalt gelten,
  • welche Rücknahme- und Herstellerverantwortungspflichten zu erfüllen sind.
Unternehmen sollten die Batteriekategorie daher bereits bei der Produktentwicklung dokumentieren und bei Änderungen am Produkt oder seiner Verwendung erneut prüfen.

Welche Pflichten haben Hersteller, Importeure und Händler?

Die EU-Batterieverordnung unterscheidet verschiedene Wirtschaftsakteure. Die Pflichten sind nicht identisch. Unternehmen müssen deshalb zunächst klären, welche rechtliche Rolle sie für die jeweilige Batterie übernehmen.

Pflichten der Hersteller:

Hersteller müssen insbesondere sicherstellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Batterien die geltenden Anforderungen erfüllen. Dazu gehören – abhängig von der Batterieart und dem jeweiligen Anwendungsbeginn – unter anderem:
  • Einhaltung der Beschränkungen gefährlicher Stoffe nach Artikel 6 und Anhang I,
  • Einhaltung der einschlägigen Anforderungen an Leistung, Haltbarkeit und Sicherheit (Artikel 9, 10, 14),
  • Durchführung des vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens (Kapitel IV, Artikel 15-20),
  • Erstellung der technischen Dokumentation und der EU-Konformitätserklärung,
  • Anbringung der CE-Kennzeichnung (Kapitel IV, Artikel 15-20),
  • Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflichten (Herstellerangaben, Chargen-/Serien-/Produktnummer, Artikel 13),
  • Bereitstellung der vorgeschriebenen Anleitungen und Sicherheitsinformationen,
  • Erfüllung der Registrierungs- und Herstellerverantwortungspflichten in Deutschland (Artikel 55, Herstellerregister),
  • Erfüllung der einschlägigen Pflichten zur Rücknahme und Behandlung von Altbatterien
  • Gewährung des Zugangs zu den Werten der in Anhang VII genannten Parameter im Batteriemanagementsystem (Artikel 38 Absatz 8)
Für bestimmte Batteriekategorien kommen weitere Anforderungen hinzu, beispielsweise zum CO₂-Fußabdruck, zum digitalen Batteriepass oder zur Bereitstellung von Daten über das Batteriemanagementsystem.

Pflichten der Importeure (Artikel 41)

Importeure müssen prüfen, ob die aus einem Drittstaat eingeführten Batterien die geltenden europäischen Anforderungen erfüllen. Sie müssen insbesondere sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Konformitätsunterlagen vorliegen und die Batterien ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
Zu den wesentlichen Prüfbereichen gehören:
  • Vorhandensein der EU-Konformitätserklärung und der erforderlichen technischen Dokumentation,
  • ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung,
  • vorgeschriebene Hersteller- und Importeursangaben,
  • Einhaltung der geltenden Kennzeichnungs- und Informationspflichten,
  • Erfüllung der einschlägigen Lagerungs-, Transport- und Sorgfaltspflichten.
Ein Importeur wird nicht automatisch zum Hersteller. Er kann jedoch zusätzliche Herstellerpflichten übernehmen, wenn er beispielsweise Batterien unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder sie so verändert, dass dies die Konformität beeinflussen kann. Die rechtliche Rolle muss deshalb im Einzelfall bestimmt werden.

Pflichten der Händler (Artikel 42, 62)

Händler müssen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob die von ihnen bereitgestellten Batterien die einschlägigen Anforderungen erfüllen. Dazu gehören insbesondere die vorgeschriebene Kennzeichnung, die erforderlichen Angaben und Informationen sowie die Einhaltung der anwendbaren nationalen Regelungen.
  • der Hersteller im Herstellerregister (Stiftung EAR) eingetragen ist
  • die Batterien richtig gekennzeichnet sind (Hersteller-/Importeursangabe, CE-Kennzeichen weitere Vorgaben und Symbole)
  • ob der Batterie alle notwendigen Unterlagen und Sicherheitsinformationen beigefügt wurden

Welche Kennzeichnungspflichten gelten für Batterien?

Die EU-Batterieverordnung regelt in Artikel 13 die Kennzeichnung und Markierung von Batterien. Die konkreten Anforderungen unterscheiden sich nach Batteriekategorie und teilweise nach dem Anwendungsbeginn.

Welche Angaben können erforderlich sein?

  • Symbol für „getrennte Sammlung“ (durchgestrichene Mülltonne) für alle Batteriearten
  • Name und Anschrift des Erzeugers (Hersteller)
  • Eventuell, wenn notwendig Name und Anschrift des Importeurs (wenn der Hersteller nicht in der EU sitzt)
  • Batteriekategorie und Identifizierungsmöglichkeit (Chargen-/Serien-/Produktnummer)
  • Geografischer Ort und Datum der Erzeugung der Batterie
  • Gewicht, Kapazität (bei wiederaufladbaren Gerätebatterien, LV-Batterien, Starterbatterien), chemische Zusammensetzung, enthaltene Gefahrstoffe (falls relevant), kritische Rohstoffe (sofern enthalten)
  • Zu verwendendes Feuerlöschmittel
  • Angabe von „nicht wiederaufladbar“ für entsprechende Gerätebatterien und durchschnittliche Mindestbetriebsdauer
  • Das Zeichen des enthaltenen Schwermetalls (Pb für Blei > 0,004% Gewichtsanteil beziehungsweise Cd für Cadmium > 0,002% Gewichtsanteil)
  • QR-Code mit Zugang zu den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen

Kennzeichnung: Was gilt bereits? Welche Termine sind zukünftig wichtig?

Pflicht Rechtliche Einordnung
Symbol für getrennte Sammlung Seit dem 18. August 2025 nach Artikel 13 Absatz 4 vorgeschrieben, vorbehaltlich der dort geregelten Ausnahmen
Chemische Symbole für Blei und Cadmium Nach Artikel 13 Absatz 5 bei Überschreiten der maßgeblichen Schwellenwerte
Allgemeine Batterieinformationen Seit dem 18. August 2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des einschlägigen Durchführungsrechtsakts – maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt
Kapazitätsangaben für bestimmte wiederaufladbare Batterien Gleicher Anwendungsmechanismus wie bei den allgemeinen Informationen
Mindestbetriebsdauer und Hinweis „nicht wiederaufladbar“ Für die erfassten nicht wiederaufladbaren Gerätebatterien nach Artikel 13 Absatz 3
QR-Code Ab dem 18. Februar 2027 nach Artikel 13 Absatz 6
Hinweis zum Rechtsstand: Der konkrete Anwendungsbeginn der Kennzeichnungspflichten nach Artikel 13 Absätze 1 bis 3 ist anhand des einschlägigen Durchführungsrechtsakts zu prüfen. Die Frist darf nicht pauschal als für sämtliche Kennzeichnungselemente und Batterien gleichermaßen geltend dargestellt werden.
Der QR-Code muss die gesetzlich vorgesehenen Informationen zugänglich machen. Bei LV-Batterien, Industriebatterien mit mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien führt er zum digitalen Batteriepass. Für andere Batterien gelten die weiteren in Artikel 13 genannten Informationsanforderungen.
Unternehmen sollten deshalb nicht nur das grafische Etikett prüfen, sondern auch sicherstellen, dass die verlinkten Informationen vollständig, korrekt und aktuell sind.

CE-Kennzeichnung und Konformitätsbewertung

Batterien, die in den Anwendungsbereich der EU-Batterieverordnung fallen, müssen die jeweils geltenden Konformitätsanforderungen erfüllen. Die CE-Kennzeichnung dokumentiert, dass der Hersteller die einschlägigen Anforderungen geprüft und das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat.
Die Verordnung sieht hierfür insbesondere die Artikel 15 bis 20 vor.
Hersteller müssen die erforderlichen technischen Unterlagen erstellen, die EU-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung ordnungsgemäß anbringen. Die Kennzeichnung erfolgt grundsätzlich auf der Batterie. Ist dies aufgrund der Größe oder Beschaffenheit nicht möglich, sind die gesetzlichen Vorgaben für die Anbringung auf Verpackung oder Begleitunterlagen zu beachten.
Importeure und Händler müssen im Rahmen ihrer jeweiligen Pflichten prüfen, ob die erforderlichen Angaben und Kennzeichnungen vorhanden sind.
Für die Praxis: Das CE-Zeichen allein ist kein ausreichender Nachweis für die Einhaltung sämtlicher Anforderungen. Unternehmen müssen auch die technische Dokumentation, die EU-Konformitätserklärung, die Kennzeichnung und gegebenenfalls erforderliche Prüfberichte berücksichtigen.

CO₂-Fußabdruck von Batterien: Welche Anforderungen gelten?

Die EU-Batterieverordnung führt stufenweise Anforderungen an den CO₂-Fußabdruck bestimmter Batterien ein. Ziel ist, die Klimawirkung der Batterieherstellung und der weiteren Lebenszyklusphasen transparenter und vergleichbarer zu machen.
Betroffen sind insbesondere:
  • Elektrofahrzeugbatterien,
  • wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh,
  • LV-Batterien.
Für die erfassten Batterien sieht Artikel 7 verschiedene Stufen vor: die Erklärung zum CO₂-Fußabdruck, die Kennzeichnung mit einer Leistungsklasse und später die Einhaltung von Höchstwerten.

Was muss die Erklärung zum CO₂-Fußabdruck enthalten?

Die vorgeschriebenen Informationen umfassen nach Maßgabe des Artikels 7 und der einschlägigen Rechtsakte unter anderem:
  • Angaben zum Hersteller und zum Batteriemodell,
  • Informationen zur Herstellung und zum jeweiligen Erzeugerbetrieb,
  • den berechneten CO₂-Fußabdruck, ausgedrückt als CO₂-Äquivalent je Kilowattstunde der über die erwartete Lebensdauer gelieferten Gesamtenergie,
  • eine Differenzierung nach den maßgeblichen Lebenszyklusphasen,
  • die Kennnummer der EU-Konformitätserklärung,
  • einen Weblink zur öffentlichen Fassung der zugrunde liegenden Studie.
Die Berechnung muss nach der jeweils maßgeblichen Methode erfolgen. Für die Konformitätsbewertung und die Überprüfung durch eine notifizierte Stelle gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorgaben.

Drei Stufen der CO₂-Regulierung

Stufe Inhalt Bedeutung für Unternehmen
1. CO₂-Fußabdruckerklärung Berechnung und Dokumentation des CO₂-Fußabdrucks (Herstellerangabe inklusive geografischer Herkunftsangabe, Batteriemodell, CO₂-Fußabdruck nach Lebenszyklusstadien, Kennnummer der EU-Konformitätserklärung, Weblink, zu einer öffentlichen Studie, die die berechneten Werte für den CO₂-Fußabdruck belegt) Daten aus Herstellung und Lieferkette müssen erhoben und nachvollziehbar dokumentiert werden
2. Leistungsklasse Kennzeichnung der CO₂-Intensität anhand festgelegter Leistungsklassen Unternehmen benötigen belastbare Berechnungsdaten und müssen die einschlägigen Kennzeichnungsvorgaben erfüllen
3. Höchstwerte Unternehmen benötigen belastbare Berechnungsdaten und müssen die einschlägigen Kennzeichnungsvorgaben erfüllen Produktgestaltung, Lieferantenauswahl und Herstellungsverfahren können angepasst werden müssen
Artikel 7 sieht unterschiedliche Termine für Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbare Industriebatterien und LV-Batterien vor. Die Anwendungszeitpunkte sind teilweise ausdrücklich an das Inkrafttreten weiterer delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte gekoppelt.
Die Erklärung zum CO₂-Fußabdruck gilt
• seit dem 18. Februar 2025 für Traktionsbatterien,
• seit dem 18. Februar 2026 für wiederaufladbare Industriebatterien ohne externe Speicherung,
• ab dem 18. August 2028 für LV-Batterien und
• ab dem 18. August 2030 für wiederaufladbare Industriebatterien mit externer Speicherung.
Die Kennzeichnung in die CO₂-Fußabdruck-Leistungsklassen gilt
• seit dem 18. August 2026 für Traktionsbatterien,
• ab dem 18. August 2027 für wiederaufladbare Industriebatterien ohne externe Speicherung,
• ab dem 18. Februar 2030 für LV-Batterien und
• ab dem 18. Februar 2032 für wiederaufladbare Industriebatterien mit externer Speicherung
Die Höchstwerte gelten
• ab dem 18. Februar 2028 für Traktionsbatterien,
• ab dem 18. Februar 2029 für wiederaufladbare Industriebatterien ohne externe Speicherung,
• ab dem 18. August 2031 für LV-Batterien und
• ab dem 18. August 2033 für wiederaufladbare Industriebatterien mit externer Speicherung.

Der digitale Batteriepass?

Der digitale Batteriepass ist ein zentrales Instrument der EU-Batterieverordnung. Er soll Informationen über eine Batterie entlang ihres Lebenszyklus verfügbar machen und damit Transparenz, Wartung, Wiederverwendung, Umnutzung und Recycling unterstützen.
Ab dem 18. Februar 2027 muss für die von Artikel 77-78 erfassten Batterien ein Batteriepass bereitgestellt werden. Dazu gehören:
  • LV-Batterien,
  • Elektrofahrzeugbatterien,
  • Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh.
Der Batteriepass wird über den QR-Code zugänglich gemacht.

Welche Informationen enthält der Batteriepass?

Je nach Batterieart und Zugangsberechtigung umfasst der Batteriepass die gesetzlich vorgeschriebenen Daten (Anhang XIII). Dazu zählen insbesondere Informationen zur Identität und Zusammensetzung der Batterie, zu Nachhaltigkeits- und Leistungsparametern sowie zu ihrer Nutzung und weiteren Behandlung.
Weitere Angaben können sich auf die Herkunft der verwendeten Materialien, den CO₂-Fußabdruck, Reparatur und Umnutzung sowie auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling beziehen.
Nicht alle Daten sind für sämtliche Nutzer gleichermaßen zugänglich. Die Verordnung unterscheidet zwischen allgemein verfügbaren Informationen und Daten, deren Zugang beschränkt ist.
Der Batteriepass erlischt, sobald die Batterie recycelt wurde. Die Kommission will für den Batteriepass ebenfalls Durchführungsrechtsakte erlassen.

Was sollten Unternehmen jetzt vorbereiten?

Handlungsfeld Konkrete Vorbereitung
Datenverantwortung Festlegen, welche Abteilung oder Organisationseinheit für die einzelnen Datenpunkte verantwortlich ist
Lieferkette Erforderliche Daten bei Lieferanten erheben und Datenlücken dokumentieren
Identifikation Batterie- und Modellidentifikation sowie Zuordnung zum jeweiligen Erzeugerbetrieb sicherstellen
IT und Schnittstellen Datenhaltung, Zugriffsmöglichkeiten und technische Schnittstellen vorbereiten
Datenqualität Vollständigkeit, Aktualität und Nachvollziehbarkeit der Informationen sicherstellen
Zugriffsrechte Prüfen, welche Informationen öffentlich und welche nur für berechtigte Akteure zugänglich sein dürfen
Die Europäische Kommission hat im August 2026 eine Orientierungshilfe veröffentlicht, die 71 Datenpunkte und deren Rechtsgrundlagen sowie Anwendbarkeit nach Batterieart zusammenstellt. Sie kann Unternehmen bei der Vorbereitung unterstützen, ersetzt jedoch nicht die Verordnung und die jeweils einschlägigen Rechtsakte.

Mindestanforderungen an Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit?

Die EU-Batterieverordnung sieht für bestimmte Batteriekategorien Anforderungen an die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit vor.
Welche Werte einzuhalten oder zu dokumentieren sind, hängt von der Batterieart und den einschlägigen Anhängen sowie gegebenenfalls ergänzenden delegierten Rechtsakten ab.
Allzweck-Gerätebatterien: Für diese Batterien sieht Artikel 9 Anforderungen an die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit vor. Die konkret maßgeblichen Mindestwerte und Anwendungszeitpunkte müssen anhand der geltenden Rechtsakte geprüft werden.
Wiederaufladbare Industriebatterien: Für bestimmte Kategorien bestehen Dokumentations- und Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Batterie lediglich die vorgeschriebenen Leistungsdaten ausweisen muss oder bereits verbindliche Mindestwerte einzuhalten hat.
LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien: Auch für diese Kategorien gelten besondere Anforderungen an Leistung, Haltbarkeit und – soweit einschlägig – die Bereitstellung von Daten über den Gesundheitszustand und die erwartete Lebensdauer.

Was bedeutet das für die Produktentwicklung?

Unternehmen sollten bereits bei der Auslegung eines Batteriesystems festlegen,
  • welche Leistungs- und Haltbarkeitsparameter nachzuweisen sind,
  • welche Prüfungen und Testverfahren benötigt werden,
  • welche Angaben in technischen Unterlagen und Produktinformationen enthalten sein müssen,
  • wie die Einhaltung der Anforderungen dokumentiert wird,
  • wie spätere Produktänderungen und unterschiedliche Batteriemodelle berücksichtigt werden.
Die konkrete Prüfliste sollte auf die jeweilige Batterieart und den aktuellen Stand der Rechtsakte abgestimmt werden.

Rezyklatgehalt und Recycling von Batterien

Die Verordnung fördert die Kreislaufwirtschaft, indem sie Anforderungen an die Rückgewinnung von Materialien und schrittweise Vorgaben zum Mindestanteil recycelter Materialien einführt.
Dabei sind zwei Themen zu unterscheiden:
  1. Materialrückgewinnung und Recyclingeffizienz: Diese Anforderungen betreffen insbesondere die Behandlung von Altbatterien und die Rückgewinnung wertvoller Materialien.
  2. Rezyklatgehalt neuer Batterien: Hier geht es um den Anteil zurückgewonnener Materialien, die bei der Herstellung neuer Batterien eingesetzt werden.

Welche Schritte sollten Unternehmen einplanen?

Maßnahme Ziel
Materialdaten erheben Zusammensetzung und relevante Rohstoffe nachvollziehbar dokumentieren
Lieferanten einbinden Nachweise zu eingesetzten recycelten Materialien und Herkunft beschaffen
Dokumentation vorbereiten Daten für technische Unterlagen und vorgeschriebene Erklärungen verfügbar machen
Produktgestaltung prüfen Recyclingfähigkeit und Materialeinsatz bereits in der Entwicklungsphase berücksichtigen
Fristen überwachen Anwendungsbeginn nach Batteriekategorie und Rechtsakt kontrollieren
Unternehmen sollten die gesetzlichen Fristen für Nachweise und verbindliche Mindestanteile nicht miteinander verwechseln. Die Einführung von Dokumentationspflichten und die spätere Pflicht, bestimmte Mindestanteile tatsächlich einzuhalten, sind rechtlich getrennt zu betrachten.

Wann muss die Austauschbarkeit von Batterien gewährleistet sein?

Artikel 11 der EU-Batterieverordnung enthält Anforderungen an die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit bestimmter tragbarer Batterien und LV-Batterien.
Für die betroffenen tragbaren Batterien gilt grundsätzlich ab dem 18. Februar 2027, dass sie aus Produkten entfernt und ausgetauscht werden können müssen. Die konkreten Anforderungen unterscheiden sich nach Produkt und Batterieart. Die Verordnung sieht außerdem Ausnahmen vor.

Was bedeutet das für Hersteller?

Bei der Produktentwicklung sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
  • Kann die Batterie mit handelsüblichen Werkzeugen entfernt werden?
  • Ist ein Austausch möglich, ohne das Produkt dauerhaft zu beschädigen?
  • Sind die erforderlichen Anleitungen und Sicherheitsinformationen vorhanden?
  • Können Ersatzbatterien entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bereitgestellt werden?
  • Gelten für das Produkt besondere Ausnahmen?
Die Verordnung enthält Ausnahmen für bestimmte Produktgruppen und Anwendungsfälle. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Produkte, die regelmäßig Wasser ausgesetzt sind, sowie bestimmte medizinische Geräte. Weitere Ausnahmen wurden 2026 durch einen delegierten Rechtsakt der Kommission ergänzt. Die konkrete Anwendbarkeit muss anhand des geltenden Rechts geprüft werden.
Der Rechtsakt ergänzt die bestehenden Ausnahmen unter anderem um bestimmte:
  • tragbare Geräte wie Smartwatches und Fitness-Tracker,
  • elektrische Spielzeuge,
  • Geräte für explosionsgefährdete Bereiche, die unter die ATEX-Richtlinie fallen.
Bei den betroffenen Produkten kann es unter den jeweiligen Voraussetzungen ausreichen, dass die Batterien durch unabhängige Fachkräfte statt durch Endnutzer entfernt und ausgetauscht werden können.

Besonderheiten bei LV-Batterien

Für LV-Batterien gelten eigene Anforderungen. Sie müssen nach Maßgabe von Artikel 11 so gestaltet sein, dass sie während der Lebensdauer des Produkts durch unabhängige Fachkräfte entfernt und ausgetauscht werden können. Die entsprechenden Vorgaben unterscheiden sich von den Anforderungen an tragbare Batterien, die durch Endnutzer ausgetauscht werden sollen.
Empfehlung: Unternehmen sollten die gesetzlichen Anforderungen bereits in der Konstruktionsphase berücksichtigen. Ein nachträglicher Umbau kann technisch aufwendig sein und die Markteinführung verzögern.

Sorgfaltspflichten in der Batterielieferkette

Die EU-Batterieverordnung enthält Sorgfaltspflichten für bestimmte Wirtschaftsakteure, die Risiken in Verbindung mit der Beschaffung, Verarbeitung und dem Handel mit Rohstoffen für Batterien betreffen.
Zu den besonders relevanten Rohstoffen gehören Kobalt, natürlicher Grafit, Lithium und Nickel. Ziel ist, soziale und ökologische Risiken entlang der Lieferkette zu identifizieren, zu bewerten und angemessen zu behandeln.
Der ursprüngliche Anwendungsbeginn wurde durch die Verordnung (EU) 2025/1561 verschoben. Die betreffenden Pflichten gelten grundsätzlich ab dem 18. August 2027.

Welche Maßnahmen müssen betroffene Unternehmen vorbereiten?

Die konkreten Pflichten richten sich nach dem Anwendungsbereich der Verordnung. Sie umfassen insbesondere:
  • ein geeignetes Managementsystem mit internen Zuständigkeiten und Richtlinien,
  • Verfahren zur Identifizierung und Bewertung von Risiken,
  • Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung festgestellter Risiken,
  • einen Beschwerdemechanismus,
  • die erforderliche Dokumentation und Berichterstattung,
  • unabhängige Überprüfungen, soweit gesetzlich vorgeschrieben.
Die Verordnung sieht Ausnahmen vor, unter anderem für bestimmte Unternehmen unterhalb der maßgeblichen Umsatzschwelle. Die Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen; insbesondere kann die Zugehörigkeit zu einer größeren Unternehmensgruppe relevant sein.

Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht

  1. interne Richtlinie erstellen, Einrichtung von Kontroll-/Transparenzsystemen entlang der Lieferkette, Beschwerdemechanismus inklusive Frühwarnsystem einrichten
  2. Risiken identifizieren und bewerten, Strategie für Risikomanagementmaßnahmen entwickeln
  3. Jahresbericht zu Strategien und den durchgeführten Sorgfaltspflichten erstellen

Batterierecht-Durchführungsgesetz /BattDG

Das Batteriegesetz-Durchführungsgesetz (BattDG) ist am 7. Oktober 2025 in Kraft getreten. Es löst das bisherige Batteriegesetz (BattG) ab.
Die EU-Batterieverordnung gilt unmittelbar. Das BattDG ergänzt sie um nationale Regelungen, insbesondere zur erweiterten Herstellerverantwortung, zur Registrierung, zur Rücknahme von Altbatterien, zu Zuständigkeiten und zu Sanktionen.

Was müssen Unternehmen in Deutschland beachten?

Hersteller müssen ihre Registrierung und die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung entsprechend der geltenden Vorgaben sicherstellen. Dazu gehört insbesondere, die erforderliche Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung oder die zulässige individuelle Wahrnehmung dieser Verantwortung zu prüfen.
Auch Importeure und Händler müssen ihre jeweilige Rolle und die daraus folgenden Pflichten bestimmen. Die nationalen Vorgaben zur Bereitstellung und Rücknahme von Batterien sind zusätzlich zu den unmittelbar geltenden europäischen Anforderungen zu beachten.
Die konkrete Umsetzung sollte anhand des aktuellen Gesetzestextes und der Informationen der zuständigen Stellen geprüft werden.

Fristenübersicht: Welche Termine sollten Unternehmen im Blick behalten?

Die EU-Batterieverordnung wird schrittweise angewendet. Nicht alle Anforderungen gelten für alle Batteriekategorien zum selben Zeitpunkt. Bei einzelnen Pflichten hängt der Anwendungsbeginn außerdem vom Inkrafttreten ergänzender Rechtsakte ab.
Die folgende Übersicht enthält zentrale Termine für die betriebliche Planung. Sie ist keine vollständige Auflistung sämtlicher Vorschriften.
  • Inkrafttreten am 17. August
  • Beschränkung des Einsatzes von Gefahrstoffen
  • Dokumentation elektromechanischer Parameter
  • CE-Kennzeichnung und Kennzeichnung chemisches Symbol
  • Informationen zu Alterungszustand und Lebensdauer im Batteriemanagementsystem
  • Information und Berichterstattung
  • Registrierung, erweiterte Herstellerverantwortung und Rücknahme von Batterien
  • Symbol für getrennte Sammlung
  • Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (insbesondere Risikoanalyse)
  • Batteriepass
  • QR-Code
  • Angabe des Recyclinganteils für bestimmte Industrie-, EV- und Starterbatterien
  • Anforderungen an Leistung und Haltbarkeit von Batterien
  • Mindestgehalt an recyceltem Material für bestimmte Industrie-, EV- und Starterbatterien
  • Mindestgehalt an recyceltem Material für LV-Batterien
  • Weitere Anforderungen schrittweise bis 2036.

Häufige Fragen zur EU-Batterieverordnung

Für welche Batterien gilt die EU-Batterieverordnung?

Die Verordnung gilt grundsätzlich für die erfassten Batteriekategorien: Gerätebatterien, Starterbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien. Die konkreten Pflichten hängen von der jeweiligen Kategorie und der Rolle des Unternehmens ab.

Wann wird der digitale Batteriepass verpflichtend?

Ab dem 18. Februar 2027 ist für die in Artikel 77 erfassten LV-Batterien, Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh ein digitaler Batteriepass erforderlich. Er wird über einen QR-Code zugänglich gemacht.

Müssen Batterien ab 2027 austauschbar sein?

Für bestimmte tragbare Batterien und LV-Batterien gelten ab dem 18. Februar 2027 Anforderungen an Entfernbarkeit und Austauschbarkeit. Welche Anforderungen gelten, hängt von der Batterie- und Produktkategorie sowie von den gesetzlichen Ausnahmen ab.

Was ist der Unterschied zwischen der EU-Batterieverordnung und dem BattDG?

Die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 gilt unmittelbar in Deutschland und legt die europäischen Produkt- und Nachhaltigkeitsanforderungen fest. Das BattDG ergänzt diese Vorgaben um nationale Regelungen, beispielsweise zur Herstellerverantwortung, Registrierung, Rücknahme und zu behördlichen Zuständigkeiten.

Welche Unternehmen müssen die Batterie-Sorgfaltspflichten erfüllen?

Die Sorgfaltspflichten betreffen bestimmte Wirtschaftsakteure im Anwendungsbereich der Verordnung. Der Anwendungsbeginn wurde auf den 18. August 2027 verschoben. Ob ein Unternehmen erfasst ist oder eine Ausnahme greift, muss anhand der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden.

Welche Anforderungen gelten für den CO₂-Fußabdruck?

Für bestimmte Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbare Industriebatterien und LV-Batterien sieht Artikel 7 stufenweise Anforderungen an Berechnung, Erklärung, Leistungsklassen und Höchstwerte vor. Der tatsächliche Anwendungsbeginn muss je Anforderung anhand der einschlägigen Rechtsakte geprüft werden.

Rechtliche Grundlagen und weiterführende Informationen