Die neue EU-Batterieverordnung und der digitale Batteriepass
Die neue EU-Batterieverordnung (2023/1542) ist am 18. Februar 2024 in Kraft getreten und regelt die Nachhaltigkeit, Kreislaufwirtschaft und Vereinheitlichung von Batteriebestimmungen in der gesamten EU. Sie ersetzt die vorherige EU-Batterierichtlinie 2006/66/EG und ist Teil des „European Green Deals“. In Deutschland wird das Batteriegesetz (BattG) durch das Batterie-Recht-Durchführungsgesetz (BattDG) am 18. August 2025 ersetzt.
- Definitionen der Batteriearten
- Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler
- Allgemeine Kennzeichnung von Batterien
- CE-Kennzeichnung
- CO₂-Fußabdruck-Offenlegungspflicht für den CO₂-Ausstoß
- Der digitale Batteriepass
- Mindestanforderungen an Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit
- Austauschbarkeit von Batterien
- Batterierecht-Durchführungsgesetz /BattDG
HINWEIS: Der Leitfaden gibt ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtsverbindlichkeit einen Überblick sowie Tipps zur neuen EU-Batterieverordnung. Die Auswahl der dargestellten Sachverhalte basiert auf Erfahrungswerten aus der Beratungspraxis der IHK. Ziel war es, den Blickwinkel von Unternehmen einzunehmen. Die Auswahl stellt keine Gewichtung bezüglich Wichtigkeit oder Relevanz dar. Der Leitfaden enthält Interpretationen und Auslegungen der Verfasser, ebenfalls ohne Anspruch auf rechtsverbindliche Richtigkeit.
Definitionen der Batteriearten
Die EU-Batterieverordnung gilt für alle Kategorien von Batterien: Gerätebatterien, Starterbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien), Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, Gestaltung, stofflicher Zusammensetzung, Typ, chemischer Zusammensetzung, Verwendung oder Zweck, auch unabhängig davon, ob sie in andere Produkte eingebaut sind oder ihnen beigefügt werden oder dafür ausgelegt sind.
Gerätebatterie:
gekapselt, 5 kg oder leichter, nicht speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt
Allzweck-Gerätebatterie: wiederaufladbar oder nicht, speziell auf Interoperabilität ausgelegt, in den gängigen Formaten: 4,5 Volt (3R12), Knopfzelle, D, C, AA, AAA, AAAA, A23, 9 Volt (PP3)
Allzweck-Gerätebatterie: wiederaufladbar oder nicht, speziell auf Interoperabilität ausgelegt, in den gängigen Formaten: 4,5 Volt (3R12), Knopfzelle, D, C, AA, AAA, AAAA, A23, 9 Volt (PP3)
Batterie für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterie):
gekapselt, 25 kg oder leichter, speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Radfahrzeugen ausgelegt, ausschließlich von einem Elektromotor oder durch eine Kombination aus Motor- und Muskelkraft angetrieben, einschließlich typgenehmigter Fahrzeuge der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Starterbatterie:
speziell für elektrische Energie für den Anlasser ausgelegt, für die Beleuchtung oder die Zündung ausgelegt und für Fahrzeuge, andere Verkehrsmitteln oder Maschinen als Zusatz oder Backup-Zwecken eingesetzt
Industriebatterie:
speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt, oder jede andere Batterie, die mehr als 5 kg wiegt und weder eine LV-Batterie, eine Elektrofahrzeugbatterie noch eine Starterbatterie ist
Elektrofahrzeugbatterien:
speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ausgelegt, 25 kg und schwerer oder liefert elektrische Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klassen M, N oder O im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858
Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler
Hersteller:
- Eignungsprüfung der Batterie zwecks der Beschränkung gefährlicher Stoffe (Artikel 6), Parameter für Leistung und Haltbarkeit (Artikel 9, 10) sowie Gesundheit und Lebensdauer (Artikel 14), Sicherheit stationärer Batterie-Energiespeichersysteme, Batteriemanagementsysteme (Artikel 49, 50) und Beifügen einer Anleitung und Sicherheitsinformationen für Endnutzer
- Kennzeichnung der Batterien mit Herstellerangaben, Identifizierungsmöglichkeit (Chargen-/Serien-/Produktnummer) und Modellbezeichnung (Artikel 13)
- Gewährung des Zugangs zu den Werten der in Anhang VII genannten Parameter im Batteriemanagementsystem (Artikel 38 Absatz 8)
- Hersteller von Batterien müssen sich im Herstellerregister (Stiftung EAR)registrieren (Artikel 55)
- Führen das Konformitätsbewertungsverfahren durch und bringen das CE-Kennzeichen an (Kapitel IV, Artikel 15-20)
Importeure (Artikel 41) stellen sicher, dass:
- alle notwendigen Unterlagen vorhanden sind (EU-Konformitätserklärung, technische Unterlagen et cetera)
- die Batterien über Herstellerangaben, CE-Kennzeichen und alle sonstigen Angaben und Symbole verfügen
Händler überprüfen, ob (Artikel 42, 62):
- der Hersteller im Herstellerregister (Stiftung EAR) eingetragen ist
- die Batterien richtig gekennzeichnet sind (Hersteller-/Importeursangabe, CE-Kennzeichen weitere Vorgaben und Symbole)
- ob der Batterie alle notwendigen Unterlagen und Sicherheitsinformationen beigefügt wurden
Allgemeine Kennzeichnung von Batterien
Grundsätzlich sind alle Batteriearten zu kennzeichnen. Es bestehen, aber Unterschiede für die Kennzeichnung abhängig vom Batterietyp:
- Symbol für „getrennte Sammlung“ (durchgestrichene Mülltonne) für alle Batteriearten
- Name und Anschrift des Erzeugers (Hersteller)
- Eventuell, wenn notwendig Name und Anschrift des Importeurs (wenn der Hersteller nicht in der EU sitzt)
- Batteriekategorie und Identifizierungsmöglichkeit (Chargen-/Serien-/Produktnummer)
- Geografischer Ort und Datum der Erzeugung der Batterie
- Gewicht, Kapazität (bei wiederaufladbaren Gerätebatterien, LV-Batterien, Starterbatterien), chemische Zusammensetzung, enthaltene Gefahrstoffe (falls relevant), kritische Rohstoffe (sofern enthalten)
- Zu verwendendes Feuerlöschmittel
- Angabe von „nicht wiederaufladbar“ für entsprechende Gerätebatterien und durchschnittliche Mindestbetriebsdauer
- Das Zeichen des enthaltenen Schwermetalls (Pb für Blei > 0,004% Gewichtsanteil beziehungsweise Cd für Cadmium > 0,002% Gewichtsanteil)
- QR-Code
Die neuen Kennzeichnungspflichten gelten wie folgt:
Seit dem 18. Februar 2024: Zeichen für Schwermetalle Blei und Cadmium (aber schon Pflicht nach Batteriedirektive)
Seit dem 18. August 2025: Symbol des durchgestrichenen Mülleimers (aber schon Pflicht nach Batteriedirektive)
Ab dem 18. August 2026: Allgemeine Angaben
Ab dem 18. August 2026: Kapazitätsangabe und Mindestbetriebsdauer
Ab dem 18. August 2026: Angabe „nicht wiederaufladbar“ (für entsprechende Gerätebatterien)
Ab dem 18. Februar 2027: QR-Code mit Link zu weitergehenden Informationen
Seit dem 18. Februar 2024: Zeichen für Schwermetalle Blei und Cadmium (aber schon Pflicht nach Batteriedirektive)
Seit dem 18. August 2025: Symbol des durchgestrichenen Mülleimers (aber schon Pflicht nach Batteriedirektive)
Ab dem 18. August 2026: Allgemeine Angaben
Ab dem 18. August 2026: Kapazitätsangabe und Mindestbetriebsdauer
Ab dem 18. August 2026: Angabe „nicht wiederaufladbar“ (für entsprechende Gerätebatterien)
Ab dem 18. Februar 2027: QR-Code mit Link zu weitergehenden Informationen
CE-Kennzeichnung
Seit dem 18. August 2024 müssen alle neu in der EU inverkehrgebrachten Batterien ein CE-Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und mit dem CE-Kennzeichen versehen werden. Die Kennzeichnung muss direkt auf der Batterie, sofern es die Größe der Batterie ermöglicht, angebracht werden.
Grundsätzlich ist der Hersteller für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens und der Anbringung des CE-Kennzeichens verantwortlich. Durch den Import von Batterien aus dem Drittland in die EU kommen auf den Importeur jedoch weitere Pflichten zu, die dem eines Herstellers entsprechen. Es ist daher genau zu überprüfen, welche Art des Inverkehrbringens vorliegt und welche Funktion im Sinne des Wirtschaftsakteurs gilt.
CO₂-Fußabdruck-Offenlegungspflicht für den CO₂-Ausstoß
Für folgende Batteriearten muss ein CO₂-Fußabdruck erstellt beziehungsweise berechnet werden:
- Elektrofahrzeugbatterien
- wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh
- LV-Batterien
Der CO₂2-Fußabdruck muss innerhalb des CE-Konformitätsverfahrens durch eine notifizierte Stelle bestätigt werden. Für die Umsetzung sollen Durchführungsakte und deligierte Rechtsakte veröffentlich werden.
Es soll in Zukunft drei Regelungsstufen geben, die zu unterschiedlichen Zeiten in Kraft treten werden.
1. Stufe: Erklärung zum Fußabdruck:
- Informationen zum Hersteller inklusive geografischer Herkunftsangabe
- Angaben zum Batteriemodell
- der Kohlenstoff-Fußabdruck der Batterie, berechnet als kg Kohlendioxid-Äquivalent pro eine kWh der von der Batterie über ihre erwartete Lebensdauer gelieferten Gesamtenergie
- Fußabdruck der Batterie, differenziert nach Lebenszyklusstadien
- Kennnummer der EU-Konformitätserklärung für die Batterie
- Weblink, zu einer öffentlichen Studie, die die berechneten Werte für den CO₂-Fußabdruck belegt.
Die Erklärung soll später auch über einen QR-Code auf den Batterien zugänglich sein. Solange der Zugang über den QR-Code noch nicht gewährleistet werden kann, muss die Erklärung der Batterie beigefügt werden.
2. Stufe: Kennzeichnung in Leistungsklassen
Relevante Batterien müssen eine Kennzeichnung tragen, die ihre CO₂-Intensität mit einer bestimmten Kategorie oder Leistungsklasse angibt. Diese Leistungsklassen orientieren sich an den Produktkategorien für den Fußabdruck von wiederaufladbaren Batterien mit hoher spezifischer Energie zur Verwendung in mobilen Anwendungen. In den der Batterie beiliegenden technischen Unterlagen muss ein Nachweis enthalten sein, dass der CO₂-Fußabdruck und die Einstufung in die CO₂-Fußabdruck-Leistungsklasse nach der von der Kommission festgelegten Methode berechnet wurde.
3. Einführung von Höchstwerten:
Es müssen Höchstwerte für den CO₂-Fußabdruck der Batterien eingehalten werden. Dieser muss ebenfalls in den technischen Unterlagen erklärt werden.
Die Erklärung zum CO₂-Fußabdruck gilt
• seit dem 18. Februar 2025 für Traktionsbatterien,
• ab dem 18. Februar 2026 für wiederaufladbare Industriebatterien ohne externe Speicherung,
• ab dem 18. August 2028 für LV-Batterien und
• ab dem 18. August 2030 für wiederaufladbare Industriebatterien mit externer Speicherung.
Die Kennzeichnung in die CO₂-Fußabdruck-Leistungsklassen gilt
• ab dem 18. August 2026 für Traktionsbatterien,
• ab dem 18. August 2027 für wiederaufladbare Industriebatterien ohne externe Speicherung,
• ab dem 18. Februar 2030 für LV-Batterien und
• ab dem 18. Februar 2032 für wiederaufladbare Industriebatterien mit externer Speicherung
Die Höchstwerte gelten
• ab 18. Februar 2028 für Traktionsbatterien,
• ab dem 18. Februar 2029 für wiederaufladbare Industriebatterien ohne externe Speicherung,
• ab dem 18. August 2031 für LV-Batterien und
• ab dem 18. August 2033 für wiederaufladbare Industriebatterien mit externer Speicherung.
• seit dem 18. Februar 2025 für Traktionsbatterien,
• ab dem 18. Februar 2026 für wiederaufladbare Industriebatterien ohne externe Speicherung,
• ab dem 18. August 2028 für LV-Batterien und
• ab dem 18. August 2030 für wiederaufladbare Industriebatterien mit externer Speicherung.
Die Kennzeichnung in die CO₂-Fußabdruck-Leistungsklassen gilt
• ab dem 18. August 2026 für Traktionsbatterien,
• ab dem 18. August 2027 für wiederaufladbare Industriebatterien ohne externe Speicherung,
• ab dem 18. Februar 2030 für LV-Batterien und
• ab dem 18. Februar 2032 für wiederaufladbare Industriebatterien mit externer Speicherung
Die Höchstwerte gelten
• ab 18. Februar 2028 für Traktionsbatterien,
• ab dem 18. Februar 2029 für wiederaufladbare Industriebatterien ohne externe Speicherung,
• ab dem 18. August 2031 für LV-Batterien und
• ab dem 18. August 2033 für wiederaufladbare Industriebatterien mit externer Speicherung.
Der digitale Batteriepass
Für folgende Batteriearten muss dem 18. Februar 2027 vom Hersteller (Herstellerdefinition) ein digitaler Batteriepass erstellt werden (Kapitel IX, Artikel 77-78), der über einen QR-Code aufgerufen werden kann:
- LV-Batterie
- Industriebatterie (Kapazität von mehr als 2 kWh)
- Elektrofahrzeugbatterie
Der digitale Batteriepass (Anhang XIII) soll die Verfolgung und Rückverfolgung einer Batterie ermöglichen, Informationen über die CO₂-Intensität ihrer Fertigungsverfahren sowie über die Herkunft der verwendeten Materialien, ihre Zusammensetzung, einschließlich Rohstoffe und gefährlicher Chemikalien, Reparatur-, Umnutzungs- und Zerlegungsvorgänge sowie über die Behandlungs-, Recycling- und Verwertungsverfahren, denen die Batterie am Ende ihrer Lebensdauer unterzogen werden könnte, darstellen. Außerdem soll er Informationen über die Leistungs- und Haltbarkeitsparameter enthalten.
Der Batteriepass erlischt, sobald die Batterie recycelt wurde. Die Kommission will für den Batteriepass ebenfalls Durchführungsrechtsakte erlassen.
Der Batteriepass erlischt, sobald die Batterie recycelt wurde. Die Kommission will für den Batteriepass ebenfalls Durchführungsrechtsakte erlassen.
Mindestanforderungen an Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit
Allzweck-Gerätebatterien:
Ab dem 18. August 2028 müssen Allzweck-Gerätebatterien Mindestwerte hinsichtlich ihrer Haltbarkeit und elektrochemischen Leistung aufweisen. Die Mindestwerte werden in deligierten Rechtsakten festgelegt und fortlaufen angepasst werden.
Industrie-/Traktions- und LV-Batterien:
Seit dem 18. August 2024 müssen den Batterien Unterlagen zu Haltbarkeit und elektrochemischer Leistung (Anhang IV Teil A) beigelegt werden.
Ab dem 18. August 2027 müssen wiederaufladbare Industriebatterien mit interner Speicherung die Mindestwerte erreichen.
Ab dem 18. August 2028 müssen LV-Batterien die Mindestwerte erfüllen
Ab dem 18. August 2027 müssen wiederaufladbare Industriebatterien mit interner Speicherung die Mindestwerte erreichen.
Ab dem 18. August 2028 müssen LV-Batterien die Mindestwerte erfüllen
Mindestrecyklatgehalt (Artikel 8)
Für Industrie-, Traktions- und Starterbatterien mit internem Speicher und mehr als 2kWh wird ein Mindesrezyklatgehalt vorgeschrieben.
Ab dem 18. August 2028 müssen Industrie-, Starter- und Traktionsbatterien Unterlagen mit Angaben zum Anteil von Kobalt, Lithium, Nickel und Blei beiliegen; ab dem 18. August 2033 gilt dies ebenfalls für LV-Batterien.
Ab dem 18. August 2031 gelten die Mindestanteile zurückgewonnener Stoffe.
Ab dem 18. August 2036 gelten erhöhte Mindest-Rezyklatanteile.
Ab dem 18. August 2028 müssen Industrie-, Starter- und Traktionsbatterien Unterlagen mit Angaben zum Anteil von Kobalt, Lithium, Nickel und Blei beiliegen; ab dem 18. August 2033 gilt dies ebenfalls für LV-Batterien.
Ab dem 18. August 2031 gelten die Mindestanteile zurückgewonnener Stoffe.
Ab dem 18. August 2036 gelten erhöhte Mindest-Rezyklatanteile.
Austauschbarkeit von Batterien
Ab dem 18. Februar 2027 muss die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien durch Endnutzer garantiert sein. Außerdem muss der Inverkehrbringer sicherstellen, dass die Batterien mindestens fünf Jahre lang nach dem Inverkehrbringen für Endnutzer als Ersatzteile für die von ihnen betriebenen Geräte erhältlich sind.
Entfernbarkeit ist wie folgt definiert (Artikel 11):
- Die Lebensdauer der Batterie ist kürzer als die des Geräts,
- Während oder am Ende der Lebensdauer des Geräts sollen ins Gerät eingebaute Batterien leicht entfernbar sein und
- Endnutzer oder unabhängige Wirtschaftsakteure sollen selbst in der Lage sein, Batterien zu entfernen oder auszutauschen.
Den Produkten müssen Anleitungen und Sicherheitsinformationen über Verwendung, Entnahme und Austausch der Batterien beigefügt sein. Diese Anleitungen und Sicherheitsinformationen müssen auf einer öffentlich zugänglichen Website für den Endnutzer zur Verfügung gestellt.
Es gelten die folgende Ausnahmen:
- Geräte, die speziell für den Betrieb in einer Umgebung ausgelegt sind, die regelmäßig Spritzwasser, Wasserströmen oder dem Eintauchen in Wasser ausgesetzt sind und die abwaschbar oder abspülbar sein sollen,
- Geräte für die professionelle medizinische Bildgebung und Strahlentherapie und In-Vitro-Diagnostika,
- Für in die Gerätestruktur integrierte Batterien und für Batterien, für die aus bestimmten Gründen eine dauerhafte Verbindung zum Gerät zwecks Datenübermittlung Vorrang hat (Pufferbatterien).
Zukünftig muss jeder Inverkehrbringer von Produkten, die Leichtfahrzeug-Batterien enthalten, sicherstellen, dass diese Batterien sowie einzelne Batteriezellen, die in dem Batteriesatz enthalten sind, jederzeit während der Lebensdauer des Produkts von einem unabhängigen Fachmann leicht entnommen und ausgetauscht werden können.
Batterierecht-Durchführungsgesetz /BattDG
Das Batteriegesetz-Durchführungsgesetz (BattDG) soll am 18. August 2025 in Kraft treten und das bisherige Batteriegesetz (BattG) ablösen.
Trotz der EU-Batterieverordnung (EU-BattVO) ist ein neues deutsches Batteriegesetz (BattDG) notwendig, da das BattDG die EU-Verordnung in Deutschland umsetzt und spezifische nationale Regelungen, wie Zuständigkeiten und Sanktionsrahmen, festlegt. Die EU-BattVO gilt zwar unmittelbar in Deutschland, aber das BattDG ergänzt sie und schafft einen rechtlichen Rahmen für die nationale Umsetzung.
Wenn Sie Fragen zur neuen Batterieverordnung haben, wenden Sie sich gerne jederzeit an Ihren Ansprechpartner der IHK Bodensee-Oberschwaben.