Steuerliche Forschungsförderung (Forschungszulage)
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) in Deutschland. Sie steht grundsätzlich steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche offen, wenn sie nicht von der Besteuerung befreit sind. Für FuE-Vorhaben können Unternehmen 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen als Forschungszulage erhalten. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhöht sich der Fördersatz auf 35 Prozent.
- Forschungszulage auf einen Blick
- Was ist die Forschungszulage?
- Wer kann die Forschungszulage beantragen?
- Sind KMU besonders begünstigt?
- Wie hoch ist die Forschungszulage 2026?
- Was hat sich bei der Forschungszulage seit 2026 geändert?
- Welche Forschungs- und Entwicklungsprojekte werden gefördert?
- Welche Voraussetzungen muss ein FuE-Vorhaben erfüllen?
- Was wird bei der Forschungszulage gefördert?
- Sind Personalkosten förderfähig?
- Sind Eigenleistungen von Einzelunternehmern förderfähig?
- Ist Auftragsforschung förderfähig?
- Was sind Gemein- und Betriebskosten bei der Forschungszulage?
- Was wird bei der Forschungszulage nicht gefördert?
- Forschungszulage beantragen: So funktioniert das Verfahren
- Muss ich vor Beginn des Forschungsprojekts einen Antrag stellen?
- Beispiel: Für welches Unternehmen kann die Forschungszulage interessant sein?
- Muss für jedes Vorhaben ein gesonderter Antrag auf Bescheinigung gestellt werden?
- Weitere Informationen
Für förderfähige Aufwendungen, die ab 2026 entstehen, beträgt die maximale Bemessungsgrundlage 12 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr. Damit sind grundsätzlich bis zu 3 Millionen Euro Forschungszulage pro Jahr möglich, bei KMU bis zu 4,2 Millionen Euro.
Die Forschungszulage kann insbesondere für eigene Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (FuE), bestimmte Wirtschaftsgüter sowie für extern beauftragte FuE-Leistungen (Auftragsforschung) genutzt werden. Das Antragsverfahren ist zweistufig: Zunächst wird bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) die Förderfähigkeit des FuE-Vorhabens bescheinigt. Anschließend wird die Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt beantragt.
Stand: September 2026
Forschungszulage auf einen Blick
| Frage | Antwort |
| Wer kann die Forschungszulage beantragen? | Grundsätzlich steuerpflichtige Unternehmen mit begünstigten FuE-Vorhaben |
| Wie hoch ist die Förderung? | 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen |
| Wie hoch ist die Förderung für KMU? | 35 Prozent der förderfähigen Aufwendungen |
| Wie hoch ist die maximale Bemessungsgrundlage 2026? | 12 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr |
| Maximale Forschungszulage | 3 Millionen Euro pro Jahr |
| Maximale Forschungszulage für KMU | 4,2 Millionen Euro pro Jahr |
| Eigenleistungen von Einzelunternehmern | 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde, maximal 40 Stunden pro Woche |
| Auftragsforschung | 70 Prozent des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts gelten als förderfähiger Aufwand |
| Gemein- und Betriebskosten | 20 Prozent Pauschale für entsprechende FuE-Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben |
| Antrag | Zunächst BSFZ, anschließend Finanzamt über Mein ELSTER |
Die Angaben beruhen auf der aktuellen Fassung des Forschungszulagengesetzes und den Informationen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) und BSFZ.
Was ist die Forschungszulage?
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung. Sie wurde mit dem Forschungszulagengesetz (FZulG) zum 1. Januar 2020 eingeführt.
Im Unterschied zu vielen klassischen Förderprogrammen ist die Forschungszulage grundsätzlich technologieoffen und nicht auf eine bestimmte Branche oder Unternehmensgröße beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, ob das konkrete Vorhaben die gesetzlichen Voraussetzungen für Forschung und Entwicklung erfüllt.
Die Forschungszulage ergänzt die bestehenden Förderprogramme für Forschung, Entwicklung und Innovation. Unternehmen können daher prüfen, ob für ihr Vorhaben eine steuerliche Forschungsförderung oder beispielsweise eine klassische Zuschussförderung besser geeignet ist.
Weitere Informationen zu den verschiedenen Innovations- und FuE-Förderprogrammen finden Sie auf unserer Übersichtsseite zu Innovationsförderprogrammen.
Wer kann die Forschungszulage beantragen?
Grundsätzlich können steuerpflichtige Unternehmen in Deutschland die Forschungszulage beantragen, wenn sie ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchführen.
Die Förderung ist grundsätzlich unabhängig von:
-
der Unternehmensgröße,
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der Rechtsform,
-
der Branche und
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der Gewinnsituation.
Damit kann die Forschungszulage beispielsweise für kleine Unternehmen und Start-ups ebenso interessant sein wie für mittelständische Unternehmen und größere Unternehmen.
Sind KMU besonders begünstigt?
Ja. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten einen erhöhten Fördersatz.
Während die Forschungszulage grundsätzlich 25 Prozent der Bemessungsgrundlage beträgt, können KMU eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte beantragen. Damit beträgt die Forschungszulage für KMU 35 Prozent.
Maßgeblich für die Einstufung als kleines oder mittleres Unternehmen ist die jeweils gesetzlich in Bezug genommene KMU-Definition. Dabei sind insbesondere Beschäftigtenzahl, Jahresumsatz beziehungsweise Bilanzsumme sowie mögliche Partner- und verbundene Unternehmen zu berücksichtigen.
Wie hoch ist die Forschungszulage 2026?
Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen. Für KMU erhöht sich der Fördersatz auf 35 Prozent.
Für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen, liegt die maximale Bemessungsgrundlage bei 12 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr. Daraus ergibt sich eine maximale Forschungszulage von 3 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr beziehungsweise bis zu 4,2 Millionen Euro für KMU.
Wichtig: Die Bemessungsgrundlage ist nicht der maximale Förderbetrag
Die 12 Millionen Euro sind die maximale Bemessungsgrundlage, nicht die maximale Forschungszulage.
Bei einem Fördersatz von 25 Prozent ergibt sich daraus eine maximale Forschungszulage von 3 Millionen Euro. Bei einem KMU und einem Fördersatz von 35 Prozent sind bis zu 4,2 Millionen Euro möglich.
Was hat sich bei der Forschungszulage seit 2026 geändert?
Für FuE-Aufwendungen ab 2026 gelten wichtige Änderungen.
Höhere Bemessungsgrundlage
Die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben, wurde von 10 Millionen Euro auf 12 Millionen Euro erhöht.
Neue Pauschale für Gemein- und Betriebskosten
Für begünstigte FuE-Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben, können Gemein- und Betriebskosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen pauschal berücksichtigt werden. Die Pauschale beträgt 20 Prozent der hierfür gesetzlich maßgeblichen förderfähigen Aufwendungen.
Eigenleistungen von Einzelunternehmern
Für Eigenleistungen eines Einzelunternehmers können 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde angesetzt werden. Dabei gilt grundsätzlich eine Obergrenze von 40 Arbeitsstunden pro Woche.
Auftragsforschung
Bei nach dem 27. März 2024 beauftragter Auftragsforschung gelten 70 Prozent des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts als förderfähiger Aufwand.
Welche Forschungs- und Entwicklungsprojekte werden gefördert?
Förderfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die einer oder mehreren der folgenden Kategorien zugeordnet werden können:
Grundlagenforschung
Grundlagenforschung dient dem Erwerb neuen Wissens, ohne dass zunächst eine konkrete praktische Anwendung im Vordergrund stehen muss.
Industrielle Forschung
Industrielle Forschung umfasst zielgerichtete Forschung mit dem Ziel, neues Wissen und neue Fähigkeiten zu gewinnen, die beispielsweise zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen eingesetzt werden können.
Experimentelle Entwicklung
Bei der experimentellen Entwicklung wird vorhandenes Wissen genutzt, um neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren oder Systeme zu entwickeln.
Entscheidend ist immer die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens. Nicht jede Produktentwicklung oder technische Weiterentwicklung ist automatisch Forschung und Entwicklung im Sinne des Forschungszulagengesetzes.
Welche Voraussetzungen muss ein FuE-Vorhaben erfüllen?
Ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Für die Beurteilung sind insbesondere folgende Merkmale relevant:
1. Neuartigkeit
Das Vorhaben muss auf neue Erkenntnisse oder Fähigkeiten abzielen und über routinemäßige beziehungsweise bereits ohne relevante Unsicherheit umsetzbare Entwicklungen hinausgehen.
2. Systematisches Vorgehen, Reproduzierbarkeit
Das Vorhaben muss einem planmäßigen und nachvollziehbar dokumentierten Vorgehen folgen. Die Ergebnisse sollen grundsätzlich übertragbar oder reproduzierbar sein.
3. Technische oder wissenschaftliche Unsicherheit
Zu Beginn des Vorhabens darf nicht bereits feststehen, dass das angestrebte Ergebnis technisch oder wissenschaftlich sicher erreicht werden kann.
Entscheidend ist, ob während des Vorhabens eine technische oder wissenschaftliche Unsicherheit besteht und durch die Arbeiten neue Erkenntnisse gewonnen werden sollen.
Auf der Website der Bescheinigungsstelle Forschungszulage finden Sie einige Beispiele, welche Vorhaben diese Kriterien erfüllen. Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können durchgeführt werden als:
- Von einem einzelnen Unternehmen durchgeführte Projekte
- Kooperationsprojekte mit mindestens einem nicht verbundenen Unternehmen
- Kooperationsprojekte zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen
- Auftragsforschung, bei der ein Unternehmen ein FuE-Vorhaben durch einen externen Auftragnehmer durchführen lässt. Förderberechtigt ist grundsätzlich der Auftraggeber, nicht der Auftragnehmer.
Was wird bei der Forschungszulage gefördert?
Zu den möglichen förderfähigen Aufwendungen gehören insbesondere:
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Personalkosten für Beschäftigte, die in begünstigten FuE-Vorhaben tätig sind,
-
bestimmte Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Gesellschaftern,
-
bestimmte Aufwendungen für erforderliche Wirtschaftsgüter,
-
Auftragsforschung,
-
ab 2026 unter den gesetzlichen Voraussetzungen die pauschal angesetzten Gemein- und Betriebskosten.
Welche Aufwendungen tatsächlich berücksichtigt werden können, hängt vom jeweiligen Vorhaben und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Sind Personalkosten förderfähig?
Ja.
Zu den förderfähigen Aufwendungen gehören insbesondere die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Löhne und Gehälter von Beschäftigten, soweit diese in begünstigten FuE-Vorhaben eingesetzt werden. Bestimmte Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Beschäftigten können ebenfalls berücksichtigt werden.
Für die Forschungszulage ist deshalb eine nachvollziehbare Dokumentation wichtig, aus der hervorgeht, welche Beschäftigten in welchem Umfang an dem FuE-Vorhaben gearbeitet haben.
Sind Eigenleistungen von Einzelunternehmern förderfähig?
Ja.
Für Eigenleistungen eines Einzelunternehmers können bei begünstigten FuE-Vorhaben 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde als förderfähiger Aufwand angesetzt werden. Die gesetzliche Begrenzung liegt bei maximal 40 Stunden pro Woche.
Ist Auftragsforschung förderfähig?
Ja.
Wenn ein Unternehmen ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von einem anderen Unternehmen durchführen lässt, kann Auftragsforschung unter den gesetzlichen Voraussetzungen gefördert werden.
Bei nach dem 27. März 2024 erteilten Forschungsaufträgen gelten 70 Prozent des vom Auftraggeber gezahlten Entgelts als förderfähiger Aufwand.
Dabei gelten besondere Voraussetzungen für den Auftragnehmer. So muss sich dessen Geschäftsleitung grundsätzlich in der EU oder im EWR befinden.
Was sind Gemein- und Betriebskosten bei der Forschungszulage?
Für begünstigte FuE-Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben, sieht das Forschungszulagengesetz eine pauschale Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten vor.
Die Pauschale beträgt 20 Prozent der im jeweiligen Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen, die nach den gesetzlichen Regelungen berücksichtigt werden.
Was wird bei der Forschungszulage nicht gefördert?
Nicht jede Innovation ist automatisch ein förderfähiges FuE-Vorhaben.
Insbesondere Tätigkeiten, bei denen kein relevanter wissenschaftlicher oder technischer Erkenntnisgewinn angestrebt wird, können ausgeschlossen sein.
Dazu können beispielsweise gehören:
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routinemäßige Produktanpassungen,
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reine Optimierungen ohne relevante technische oder wissenschaftliche Unsicherheit,
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Tätigkeiten zur Markteinführung,
-
reine Produktionsoptimierung,
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Tätigkeiten, bei denen die technische Lösung bereits feststeht.
Ob ein konkretes Vorhaben die Anforderungen erfüllt, entscheidet die Bescheinigungsstelle Forschungszulage auf Grundlage der eingereichten Angaben.
Forschungszulage beantragen: So funktioniert das Verfahren
Das Verfahren besteht aus zwei Stufen.
Schritt 1: Bescheinigung bei der BSFZ beantragen
Zunächst beantragt das Unternehmen bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eine Bescheinigung für das FuE-Vorhaben.
Die BSFZ prüft, ob das beschriebene Vorhaben die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt. Die Antragstellung erfolgt vollständig digital über das BSFZ-Portal. In einer FAQ-Übersicht der Bescheinigungsstelle finden Sie hierzu weitere Informationen.
Ein Leitfaden für die Prüfkriterien, der die Bescheinigungsstelle Forschungszulage zur Verfügung stellt, unterstützt Sie bei der Formulierung Ihres Förderantrages.
Schritt 2: Forschungszulage beim Finanzamt beantragen
Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres wird die Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt beantragt.
Die Antragstellung erfolgt elektronisch über Mein ELSTER. Bei mehrjährigen FuE-Vorhaben ist der Antrag grundsätzlich für jedes Wirtschaftsjahr zu stellen, in dem entsprechende förderfähige Aufwendungen entstanden sind.
Muss ich vor Beginn des Forschungsprojekts einen Antrag stellen?
Nein. Die Bescheinigung bei der BSFZ kann vor, während oder nach der Durchführung eines FuE-Vorhabens beantragt werden.
Für die steuerliche Forschungsförderung gelten jedoch gesetzliche Voraussetzungen hinsichtlich des Zeitraums des Vorhabens und der förderfähigen Aufwendungen. Deshalb sollten Unternehmen die Förderung möglichst frühzeitig prüfen und die notwendigen Informationen und Nachweise von Anfang an dokumentieren.
Beispiel: Für welches Unternehmen kann die Forschungszulage interessant sein?
Ein mittelständisches Unternehmen entwickelt ein neues technisches Verfahren.
Zu Beginn des Projekts ist noch nicht sicher, ob die angestrebte technische Lösung unter den vorgesehenen Bedingungen funktioniert. Das Unternehmen führt deshalb systematische Versuche durch, entwickelt verschiedene technische Ansätze und dokumentiert die Ergebnisse.
Wenn das Vorhaben die gesetzlichen Voraussetzungen eines begünstigten FuE-Vorhabens erfüllt, können die entsprechenden förderfähigen Aufwendungen grundsätzlich in die Forschungszulage einbezogen werden.
Entscheidend ist nicht allein, dass am Ende ein neues Produkt entsteht. Entscheidend ist, ob während der Entwicklung eine relevante technische oder wissenschaftliche Unsicherheit besteht und durch systematische Arbeiten neue Erkenntnisse gewonnen werden sollen.
Muss für jedes Vorhaben ein gesonderter Antrag auf Bescheinigung gestellt werden?
Für jedes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist eine gesonderte Prüfung im Sinne des § 2 Forschungszulagengesetz (FZulG) notwendig. Allerdings wird aus Effizienzgründen angeregt, falls der Antragsteller mehrere Vorhaben begutachten lassen möchte, dass diese in einem Antrag gestellt werden. Die Feststellungen der Bescheinigungsstelle können dann in einer Bescheinigung zusammengefasst werden.
Weitere Informationen
Informationen zu den derzeit bestehenden Zuschuss- und Darlehensprogrammen finden Sie auf unserer Website im Bereich Innovationsförderung. Über unseren wöchentlichen Newsletter informieren wir regelmäßig über ausgewählte bestehende und neue Förderprogramme sowie über Veranstaltungen und Workshops rund um die Innovations- und Unternehmensfinanzierung.
