Nr. 82953

Finanzanlagenvermittler & Honorar-Finanzanlagenberater

Die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung trat am 1. August 2020 in Kraft. Erfahren Sie, welche Neuerungen - insbesondere das umstrittene "Taping" - in Kraft traten.

Zum Jahresende ist es wieder einmal soweit: Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34f, h der Gewerbeordnung (GewO) müssen in Baden-Württemberg bei ihrer IHK, den jährlichen Prüfbericht oder eine Negativerklärung für das Jahr 2024 einreichen. Fristende ist der 31. Dezember 2025.

Finanzanlagenvermittler und -berater benötigen seit 2013 eine Erlaubnis. Wir informieren über das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren.

Am 1. August 2014 trat zu den bereits bestehenden Regelungen der verschiedenen Vermittler und Berater eine neue Regelung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Berufsbild der Honorar-Finanzanlagenberater eingeführt.