Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34h GewO

Seit 2014 gibt es das Berufsbild der Honorar-Finanzanlagenberater

Gebühren, Checkliste, Online-Antrag

  • Für die Erlaubniserteilung und Registrierung erhebt die IHK Bodensee-Oberschwaben Gebühren. Deren Höhe können Sie unserem Gebührentarif (§ 34h GewO unter D.7) entnehmen. Bitte beachten Sie, dass die Gebühren bereits mit Antragstellung fällig werden.
  • Insofern sollten Sie vor Antragstellung anhand unserer Checkliste für Erlaubnisanträge zum Vermittlergewerbe überprüfen, ob ihnen alle dazu benötigten Unterlagen vorliegen und ob die Unterlagen, die direkt an die IHK übermittelt werden, richtig beantragt wurden.
  • Zur Antragstellung und zum Hochladen Ihrer vollständigen Unterlagen steht Ihnen das Online-Portal der IHK-Organisation zur Verfügung. Darüber erhalten Sie auch eine Bestätigung, dass die Unterlagen erfolgreich hochgeladen wurden.
    • Den Link zum Online-Antragsverfahren können Sie in vielen gängigen und aktuell unterstützten Browsern (beispielsweise Google Chrome, Microsoft Edge und Mozilla Firefox) öffnen, nicht jedoch mit einem veralteten Internet Explorer.
    • Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen. Die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Erlaubnis sein! Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.

Honorar-Finanzanlagenberater

Am 1. August 2014 trat zu den bereits bestehenden Regelungen der verschiedenen Vermittler und Berater eine neue Regelung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Berufsbild der Honorar-Finanzanlagenberater mit dem neuen § 34h GewO in die Gewerbeordnung eingeführt.
Diese Erlaubnis wird von Personen benötigt, die zu Finanzanlageprodukten im Sinne des § 34f GewO gewerblich gegen ein Honorar beraten möchten. Die Honorar-Finanzanlagenberatung nach und die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler nach schließen sich gegenseitig aus, weshalb es nicht möglich ist auf beiden Gebieten gleichzeitig tätig zu sein. Der Gewerbetreibende muss sich entscheiden, ob er eine Erlaubnis nach § 34f GewO oder nach § 34h GewO beantragen möchte. Wie auch Versicherungsvermittler, Versicherungsberater sowie Finanzanlagenvermittler werden auch Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 11a Abs. 1 GewO in einem öffentlich einsehbaren Register eingetragen.
Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f GewO können diese bestehende Erlaubnis in eine Erlaubnis nach § 34h GewO umtauschen, dürfen in diesem Fall dann aber ihr Gewerbe ausschließlich nach den Regelungen für Honorar-Finanzanlagenberater betreiben.