Finanzanlagenvermittler müssen sich auf Neuerungen einstellen

Sie sind als Finanzanlagenvermittler (§ 34f Gewerbeordnung) oder Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h Gewerbeordnung) tätig? Dann mussten Sie sich zum 1. August 2020 auf Neuerungen in Ihren Berufspflichten einstellen.
Zu diesem Zeitpunkt trat die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in Kraft. Gerne möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen geben:

Interessenkonflikte

Neu eingeführt wurde § 11a Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Dieser regelt die Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten und die Vergütung.
Es reicht demnach künftig nicht mehr aus, den Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts auf Interessenkonflikte hinzuweisen.
Vielmehr müssen Sie in Zukunft angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte bereits im Vorfeld zu erkennen und zu vermeiden. Wenn eine Vermeidung nicht möglich ist, sind Sie verpflichtet diese durch angemessene Maßnahmen so zu regeln, dass Nachteile für den Anleger ausgeschlossen werden.
Falls trotzdem nach vernünftigem Ermessen das Risiko der Beeinträchtigung des Anlegerinteresses bestehen bleibt, müssen Sie dem Anleger die allgemeine Art oder die Quellen des Interessenkonfliktes rechtzeitig vor Geschäftsabschluss offenlegen.
Zudem dürfen Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet werden, die ihrer Pflicht zum Handeln im bestmöglichen Kundeninteresse zuwider läuft.

Berücksichtigung des Zielmarkts

Sie müssen künftig die Vereinbarkeit der Finanzanlage mit den Anlegerbedürfnissen unter Berücksichtigung des Zielmarkts beurteilen. In begründeten Ausnahmefällen soll auch die Vermittlung einer Anlage außerhalb des Zielmarktes grundsätzlich zulässig sein. Eine eigene Zielmarktbestimmung ist nicht erforderlich.

Geeignetheitserklärung

Statt des bisherigen Beratungsprotokolls (§ 18 Finanzanlagenvermittlungsverordnung) müssen Sie bei einer Anlageberatung künftig dem Privatkunden vor Vertragsschluss eine sogenannte Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen. Die Erklärung muss die erbrachte Anlageberatung nennen und erläutern, wie diese auf die Präferenzen, Anlageziele und sonstigen Merkmale des Anlegers abgestimmt wurde.

Zuwendungen

Unverändert bleibt Ihre Pflicht, Informationen bzgl. der Zuwendungen gegenüber dem Kunden offenzulegen. Zudem dürfen Zuwendungen nicht die Verpflichtung zum Handeln im bestmöglichen Anlegerinteresse beinträchtigen und sich nicht negativ auf die Qualität der Anlageberatung/-vermittlung auswirken.

Taping

Ebenso neu ist § 18a Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Hiernach ist die Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation Pflicht. Die Regelung orientiert sich am Wertpapierhandelsgesetz.
Künftig wird es daher eine Aufzeichnungspflicht der Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation geben, die die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen gemäß § 34f Gewerbeordnung betreffen. Nicht aufzeichnungspflichtig sind hingegen telefonische Terminabsprachen und Gespräche, die nicht die Beratung zu oder Vermittlung von einzelnen oder mehreren konkreten Finanzanlagen zum Inhalt haben.
Es genügt eine einmalige Information vor der erstmaligen Durchführung von Telefongesprächen oder sonstiger elektronischer Kommunikation.
Sofern der Anleger jedoch der Aufzeichnung widersprochen hat, darf keine telefonische oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikation durchgeführte Anlageberatung oder Anlagevermittlung durchgeführt werden.

Information über Risiken und Kosten

Die Vorgaben hierzu wurden an die Vorgaben der MiFID II (Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, kurz Finanzmarktrichtlinie, ist eine Richtlinie der Europäischen Union zur Harmonisierung der Finanzmärkte im europäischen Binnenmarkt) angepasst. Dies führt zu einer Erweiterung der Pflichten für Finanzanlagenvermittler nach § 13 Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Ein Beispiel hierfür ist, dass dem Anleger die Informationen hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten regelmäßig, mindestens jedoch jährlich während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt werden müssen.

Quelle: IHK Karlsruhe