EU-Bauproduktenverordnung 2024/3110 - Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Für das Inverkehrbringen, Vertreiben oder Verwenden von Bauprodukten gelten wie für jedes andere Produkt zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien. Entsprechende Basisinformationen rund um die Entwicklung neuer Produkte aller Art finden Sie in unserem Leitfaden Produktentwicklung. Die wichtigsten Grundlagen rund um das CE-Zeichen haben wir im Leitfaden CE-Kennzeichnung zusammengefasst.
Der folgende Artikel bezieht sich ohne Anspruch auf Vollständigkeit ausschließlich auf Bauprodukte. Verstehen und nutzen Sie diesen als vereinfachte informative Auflistung häufig bei der IHK Bodensee-Oberschwaben angefragter Anlaufstellen, Informationsquellen oder Szenarien.
Mit der Bauprodukteverordnung (EU) 2024/3110 hat die Europäische Union das Bauproduktenrecht grundlegend überarbeitet. Die neue Bauproduktenverordnung – kurz BauPVO 2024 – ersetzt die bisherige Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und soll die Vermarktung von Bauprodukten innerhalb der EU stärker harmonisieren.
Die neue Verordnung ist am 7. Januar 2025 in Kraft getreten und grundsätzlich seit 8. Januar 2026 anwendbar. Für Unternehmen bedeutet das: Die neuen Anforderungen sind nicht mehr nur Zukunftsmusik, sondern müssen bei der Produktentwicklung, technischen Dokumentation, Konformitätsbewertung und Vermarktung berücksichtigt werden.
Allerdings befindet sich das Bauproduktenrecht derzeit in einer Übergangsphase. Nicht alle Produktfamilien werden bereits nach den neuen Regeln der BauPVO 2024 behandelt. Entscheidend kann weiterhin sein, auf welcher harmonisierten technischen Spezifikation ein Bauprodukt basiert.
Für Hersteller, Importeure und Händler ist deshalb eine differenzierte Betrachtung wichtig.

Was regelt die EU-Bauprodukteverordnung (EU) 2024/3110?

Die Bauproduktenverordnung legt harmonisierte Regeln für die Vermarktung von Bauprodukten in der Europäischen Union fest. Ziel ist insbesondere eine gemeinsame technische Sprache, mit der die Leistung von Bauprodukten beschrieben und verglichen werden kann.
Die neue Verordnung geht dabei über die bisherige Regelung hinaus. Neben klassischen Anforderungen an Leistung, Konformität und CE-Kennzeichnung rücken unter anderem Nachhaltigkeit, Umweltwirkungen, Digitalisierung und Rückverfolgbarkeit stärker in den Mittelpunkt.
Die BauPVO betrifft dabei nicht pauschal jedes Produkt, das irgendwie auf einer Baustelle eingesetzt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Produkt unter den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt und welche harmonisierten technischen Spezifikationen oder sonstigen Regelungen für dieses Produkt gelten.

Wer ist von der neuen BauPVO betroffen?

Besonders relevant ist die Verordnung für:
  • Hersteller von Bauprodukten,
  • Importeure und Händler,
  • Hersteller von Bausätzen und Produktkomponenten,
  • Unternehmen, die Bauprodukte mit digitalen Produktinformationen vermarkten,
  • Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen,
  • weitere Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette.
Welche konkreten Pflichten bestehen, hängt unter anderem von der Rolle des Unternehmens, dem jeweiligen Bauprodukt und der einschlägigen technischen Grundlage ab.

Die wichtigsten Änderungen der Bauproduktenverordnung 2024

Die Neufassung bringt zahlreiche Änderungen. Besonders relevant für Unternehmen sind die folgenden Themen:
  1. neue Anforderungen an Leistung und Konformität,
  2. weiterentwickelte Regeln zur CE-Kennzeichnung,
  3. stärkere Berücksichtigung von Nachhaltigkeit und Umweltwirkungen,
  4. digitale Produktinformationen und der digitale Produktpass,
  5. Anforderungen an technische Dokumentation und Daten,
  6. neue beziehungsweise weiterentwickelte Regeln für Marktüberwachung und Wirtschaftsakteure.
Nicht alle Neuerungen gelten allerdings für jedes Bauprodukt bereits zum gleichen Zeitpunkt.

Erweiterter Anwendungsbereich

Die Verordnung enthält erstmals ausdrücklich Regelungen für bestimmte gebrauchte und wiederaufbereitete Bauprodukte sowie für Bauprodukte, die mittels 3D-Druck hergestellt werden. Für individuell gefertigte bzw. vor Ort hergestellte Produkte gelten abhängig von den konkreten Voraussetzungen besondere Regelungen und Ausnahmen.
Die neue EU-Bauproduktenverordnung bringt auch digitale Produktinformationen und digitale Prozesse stärker in den Fokus. Relevant sind insbesondere 3D-Datensätze, elektronische Produktinformationen und der digitale Produktpass für Bauprodukte. Die Verordnung sieht unter anderem vor, dass bestimmte Produktinformationen elektronisch und künftig über einen digitalen Produktpass bereitgestellt werden. Auch 3D-Datensätze können Teil der technischen Dokumentation und der Produktgestaltung sein. Wer Bauprodukte mit digitalen Komponenten entwickelt, herstellt oder vertreibt, sollte frühzeitig prüfen, welche digitalen Produktinformationen, technischen Unterlagen und Angaben für das jeweilige Produkt erforderlich sind. Besonders relevant werden dabei der digitale Produktpass, maschinenlesbare Produktdaten und die digitale Bereitstellung von Leistungs-, Konformitäts- und Sicherheitsinformationen.

CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung werden weiterentwickelt

Die CE-Kennzeichnung bleibt ein zentrales Element des europäischen Bauproduktenrechts. Die neue BauPVO entwickelt jedoch die bisherigen Anforderungen an die Leistungserklärung weiter und führt eine Leistungs- und Konformitätserklärung ein.
Die Verordnung sieht außerdem eine stärkere digitale Bereitstellung von Produktinformationen vor. So ist grundsätzlich eine elektronische Bereitstellung der Leistungs- und Konformitätserklärung vorgesehen; unter bestimmten Voraussetzungen kann sie auch über eine Website zugänglich gemacht werden.
Für Unternehmen bedeutet das vor allem, dass bestehende Prozesse für Produktdokumentation, Kennzeichnung und Informationsbereitstellung überprüft werden sollten.

Was sollten Hersteller jetzt prüfen?

Hersteller sollten insbesondere klären:
  • Welche Rechtsgrundlage gilt für das jeweilige Produkt?
  • Welche harmonisierte technische Spezifikation ist einschlägig?
  • Welche Leistungseigenschaften müssen erklärt werden?
  • Welche technischen Unterlagen müssen vorliegen?
  • Wie werden Leistungs- und Konformitätsinformationen bereitgestellt?
  • Welche Angaben müssen künftig digital verfügbar sein?
Dabei ist eine wichtige Besonderheit der Übergangsphase zu beachten: Nach Angaben des DIBt können die Regelungen der BauPVO 2011 und der BauPVO 2024 derzeit teilweise parallel relevant sein. Maßgeblich ist unter anderem, auf welcher Grundlage die betreffende harmonisierte Norm oder europäische technische Bewertung beruht.

Nachhaltigkeit und Umweltwirkungen von Bauprodukten gewinnen an Bedeutung

Ein wesentlicher Schwerpunkt der neuen Bauproduktenverordnung liegt auf Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit.
Die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke wurden erweitert. Die BauPVO 2024 umfasst nun acht grundlegende Anforderungen an Bauwerke; mehrere davon betreffen Umwelt- und Gesundheitsaspekte. Damit rücken beispielsweise Umweltwirkungen über den Lebenszyklus eines Bauprodukts stärker in den Fokus. Für Unternehmen kann das erhebliche Auswirkungen auf Produktentwicklung, Datenerhebung und technische Dokumentation haben.

Lebenszyklus wird wichtiger

Die neue BauPVO verfolgt einen stärker lebenszyklusbezogenen Ansatz. Das betrifft insbesondere Informationen über Umweltwirkungen und die Nachhaltigkeitsleistung von Bauprodukten.
Für Hersteller bedeutet das langfristig: Produktdaten müssen nicht mehr ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der technischen Leistungsfähigkeit betrachtet werden. Auch Informationen über Ressourcen, Umweltwirkungen und die Nutzung über den Lebenszyklus können relevant werden.
Die konkreten Anforderungen entwickeln sich allerdings schrittweise. Die BauPVO sieht für bestimmte Gruppen wesentlicher Merkmale unterschiedliche Zeitpunkte vor. Einige Merkmale sind bereits ab dem 8. Januar 2026 relevant, weitere folgen ab 2030 beziehungsweise 2032.

Digitale Produktinformationen, 3D-Datensätze und Software

Die Digitalisierung ist ein weiterer wichtiger Bestandteil der neuen Bauproduktenverordnung.
Dabei sollte allerdings nicht pauschal von „digitalen Komponenten und Software“ gesprochen werden. Die BauPVO 2024 enthält vielmehr konkrete Regelungen zu digitalen Produktinformationen, digitalen Produktpässen, Datenträgern, maschinenlesbaren Daten und technischen Dokumentationen.

Der digitale Produktpass für Bauprodukte

Die BauPVO sieht in den Artikeln 75 ff. ein eigenes System für digitale Produktpässe von Bauprodukten vor.
Der digitale Produktpass soll unter anderem Informationen wie die Leistungs- und Konformitätserklärung, allgemeine Produktinformationen, Gebrauchs- und Sicherheitsinformationen, technische Dokumentationen und weitere vorgeschriebene Unterlagen zusammenführen. Er soll außerdem die Rückverfolgbarkeit von Produkten verbessern und die Überprüfung der Produktkonformität erleichtern.
Die Verordnung sieht zudem vor, dass digitale Produktpässe unter anderem interoperabel, gegebenenfalls maschinenlesbar und auf offenen Standards basierend ausgestaltet werden.

Ist der digitale Produktpass für Bauprodukte bereits 2026 Pflicht?

Noch nicht in der vollständig konkretisierten Form für alle Bauprodukte.
Die BauPVO verpflichtet die Europäische Kommission dazu, das System für digitale Produktpässe für Bauprodukte durch delegierte Rechtsakte näher auszugestalten. Die EU-Kommission führt die sektorspezifischen Anforderungen für Bauprodukte derzeit in ihrer Planung für Q2 2027.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Unternehmen das Thema ignorieren sollten. Im Gegenteil: Die Richtung der Regulierung ist bereits klar. Produktdaten, technische Dokumentation und digitale Informationsprozesse werden künftig eine deutlich größere Rolle spielen.

Was bedeutet das für digitale Komponenten und Software?

Nicht jede Software, digitale Funktion oder „smarte“ Komponente fällt automatisch als solche unter die Bauproduktenverordnung. Entscheidend ist vielmehr, welches konkrete Produkt vorliegt, welche Funktion die digitale Komponente für das Bauprodukt hat und welche Anforderungen nach der BauPVO und gegebenenfalls weiteren EU-Rechtsakten gelten.
Für einen Hersteller kann deshalb beispielsweise relevant sein, ob eine digitale Funktion Bestandteil des Produkts beziehungsweise seiner Leistung oder Konformität ist und welche Informationen darüber für die Produktdokumentation erforderlich sind. Eine pauschale Aussage wie „Software, die die Leistung eines Bauprodukts beeinflusst, fällt unter die BauPVO“ wäre dagegen zu weit gefasst.

3D-Datensätze und Building Information Modeling (BIM)

Die neue Bauproduktenverordnung berücksichtigt ausdrücklich die zunehmende Digitalisierung der Bauwirtschaft.
Dazu gehört auch die Verbindung zu Building Information Modeling (BIM). Das digitale Produktpasssystem soll nach der Verordnung mit BIM interoperabel sein. Für Hersteller und Planer kann dadurch langfristig eine engere Verbindung zwischen Produktinformationen und digitalen Gebäudemodellen entstehen. Gerade für Unternehmen, die bereits mit BIM, digitalen Produktkatalogen oder strukturierten technischen Daten arbeiten, lohnt sich deshalb eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Qualität und Struktur ihrer Produktdaten.

Technische Dokumentation und Produktdaten werden wichtiger

Die neue BauPVO stärkt die Bedeutung einer vollständigen und aktuellen Produktdokumentation.
Der digitale Produktpass soll nach den Vorgaben der Verordnung unter anderem die technische Dokumentation und weitere produktbezogene Informationen zugänglich machen. Die Daten müssen korrekt, vollständig und aktuell sein. Für Unternehmen bedeutet das: Produktdaten sollten nicht isoliert in einzelnen Abteilungen oder unterschiedlichen Dateiformaten liegen.
Sinnvoll ist vielmehr eine zentrale Datenstruktur, in der beispielsweise folgende Informationen gepflegt werden:
  • Produktidentifikation,
  • technische Eigenschaften,
  • Leistungsmerkmale,
  • Konformitätsinformationen,
  • Sicherheitsinformationen,
  • Gebrauchsanweisungen,
  • Umwelt- und Nachhaltigkeitsdaten,
  • technische Dokumentation,
  • relevante Nachweise und Zertifikate.
Das kann später die Umstellung auf digitale Produktinformationen erheblich erleichtern.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Auch wenn nicht jede neue Anforderung sofort für jedes Produkt gilt, sollten Unternehmen die Umstellung nicht bis zum Inkrafttreten jeder einzelnen Detailregelung aufschieben.

1. Produktportfolio analysieren

Zunächst sollte geklärt werden, welche Produkte unter die BauPVO fallen und welche harmonisierte technische Grundlage jeweils maßgeblich ist.

2. Rechtsgrundlage und Übergangsregelungen prüfen

Für jedes relevante Produkt sollte dokumentiert werden, ob aktuell die BauPVO 2011, die BauPVO 2024 oder eine Übergangsregelung maßgeblich ist.

3. Produktdaten strukturieren

Technische Daten, Leistungsmerkmale, Sicherheitsinformationen und Nachweise sollten möglichst zentral und strukturiert vorliegen.

4. Nachhaltigkeitsdaten vorbereiten

Unternehmen sollten prüfen, welche Daten zu Umweltwirkungen, Ressourcen und Lebenszyklus bereits vorhanden sind und welche künftig benötigt werden könnten.

5. Digitale Prozesse vorbereiten

Produktinformationen sollten möglichst so strukturiert werden, dass sie später in digitale Informationssysteme, Produktpässe oder BIM-Prozesse integriert werden können.

6. Verantwortlichkeiten festlegen

Es sollte klar sein, wer im Unternehmen für technische Dokumentation, CE-Kennzeichnung, Produktdaten, Konformitätsinformationen und die Aktualisierung der Unterlagen verantwortlich ist.

Was bedeutet die neue Bauproduktenverordnung für Hersteller?

Für Hersteller bedeutet die BauPVO 2024 vor allem eine stärkere Verantwortung für Produktleistung, Dokumentation, Nachhaltigkeit und digitale Informationen. Die Anforderungen sollten deshalb nicht isoliert von der Produktentwicklung betrachtet werden. Idealerweise werden regulatorische Anforderungen bereits bei der Entwicklung neuer Produkte berücksichtigt.
Besonders wichtig ist dabei die Frage, welche Produktdaten über den gesamten Lebenszyklus verfügbar, nachvollziehbar und aktuell gehalten werden können.

Was bedeutet die BauPVO für Händler und Importeure?

Auch Händler und Importeure sollten ihre Prozesse überprüfen.
Relevant sind insbesondere:
  • korrekte Produktkennzeichnung,
  • Verfügbarkeit der erforderlichen Unterlagen,
  • Rückverfolgbarkeit,
  • Informationen entlang der Lieferkette,
  • Prüfung der jeweiligen Wirtschaftsakteurspflichten.
Gerade bei importierten Bauprodukten ist eine klare Dokumentation wichtig, weil sich die Verantwortlichkeiten zwischen Hersteller, Importeur und Händler unterscheiden können.

Weiterführende Informationen

Einen schnellen Überblick über die wichtigsten Regelwerke sowie deren Zusammenspiel erhalten Sie durch Studium

FAQ zur EU-Bauproduktenverordnung 2024/3110

Wann gilt die neue EU-Bauproduktenverordnung?

Die Verordnung (EU) 2024/3110 ist am 7. Januar 2025 in Kraft getreten und grundsätzlich seit dem 8. Januar 2026 anwendbar. Für bestimmte Produktbereiche bestehen jedoch Übergangs- und Parallelregelungen.

Was ändert sich bei der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten?

Die CE-Kennzeichnung bleibt ein wesentliches Instrument des Bauproduktenrechts. Die neue BauPVO entwickelt insbesondere die Anforderungen an Leistungs- und Konformitätsinformationen weiter. Welche konkreten Anforderungen gelten, hängt vom jeweiligen Bauprodukt und seiner technischen Grundlage ab.

Gibt es künftig einen digitalen Produktpass für Bauprodukte?

Ja. Die BauPVO sieht ein eigenes System für digitale Produktpässe von Bauprodukten vor. Der Produktpass soll unter anderem Leistungs- und Konformitätsinformationen, technische Dokumentation sowie weitere Produktinformationen digital zugänglich machen.

Ist der digitale Produktpass für Bauprodukte bereits im August 2026 verpflichtend?

Die Verpflichtung ist in der BauPVO bereits rechtlich angelegt. Die konkrete sektorspezifische Umsetzung des digitalen Produktpasses für Bauprodukte ist jedoch noch nicht vollständig abgeschlossen. Die EU-Kommission führt die entsprechenden Anforderungen derzeit für das zweite Quartal 2027 in ihrer Planung.

Sind Software und smarte Bauprodukte automatisch von der BauPVO betroffen?

Nein. Eine pauschale Aussage wäre zu weitgehend. Entscheidend sind der konkrete Anwendungsbereich der BauPVO, die Eigenschaften des jeweiligen Produkts und die einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen. Digitale Funktionen können im Zusammenhang mit Produktinformationen und technischen Dokumentationen relevant werden, führen aber nicht automatisch dazu, dass jede Software unter die BauPVO fällt.

Welche Rolle spielen 3D-Daten und BIM?

Die neue BauPVO berücksichtigt die digitale Transformation der Bauwirtschaft. Das geplante digitale Produktpasssystem soll ausdrücklich mit Building Information Modeling (BIM) interoperabel sein. Dadurch können strukturierte Produktdaten künftig stärker mit digitalen Gebäudemodellen verbunden werden.

Welche Bedeutung hat Nachhaltigkeit für Bauprodukte?

Nachhaltigkeit und Umweltwirkungen erhalten in der neuen BauPVO deutlich mehr Gewicht. Die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke wurden erweitert, und bestimmte Umwelt- und Nachhaltigkeitsmerkmale werden schrittweise Bestandteil der Leistungsinformationen.

Sonstige Hinweise

  • Denken Sie bei der Entwicklung innovativer Bauprodukte stets an die Möglichkeit, Fördermittel zu beantragen. Insbesondere für kleinere Entwicklungsprojekte eignen sich sehr gut die Innovationsgutscheine des Landes Baden-Württemberg zur teilweisen Abdeckung der Kosten externer FuE-Dienstleister.
  • Beachten Sie bei jeglicher Neuentwicklung auch die Hinweise in unserem Leitfaden Produktentwicklung, insbesondere Recherchen zu bereits vorhandenen Patenten oder die Möglichkeit der Anmeldung eigener technischer Schutzrechte.
Beachten Sie, dass dieser Kurz-Leitfaden lediglich einen Teil der Basisinformationen rund um das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten enthält. Je nach Produktart greifen Sonderregelungen der genannten Regelwerke und es können zahlreiche weitere Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Normen sowie Branchenstandards von Relevanz sein.
Für Fragen steht der aufgeführte Ansprechpartner der IHK Bodensee-Oberschwaben gerne jederzeit zur Verfügung.