Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist in vielen Fällen möglich und bietet die Chance, schneller zum Berufsabschluss zu gelangen. Sie kann in verschiedenen Fällen in Betracht gezogen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Verlängerung der Ausbildung gemäß § 8 Abs. 2 BBiG bewilligt werden – vor allem dann, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels durch besondere Umstände gefährdet ist.
Auszubildende können gemäß § 45 Abs. 1 BBiG vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Die Entscheidung trifft die zuständige Industrie- und Handelskammer nach Anhörung des Ausbildungsbetriebs und der Berufsschule.