• Verkürzung der Ausbildung
    Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist in vielen Fällen möglich und bietet die Chance, schneller zum Berufsabschluss zu gelangen. Sie kann in verschiedenen Fällen in Betracht gezogen werden.
  • Verlängerung der Ausbildung
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Verlängerung der Ausbildung gemäß § 8 Abs. 2 BBiG bewilligt werden – vor allem dann, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels durch besondere Umstände gefährdet ist.
  • Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
    Auszubildende können gemäß § 45 Abs. 1 BBiG vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Die Entscheidung trifft die zuständige Industrie- und Handelskammer nach Anhörung des Ausbildungsbetriebs und der Berufsschule.