PRÜFUNG

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor dem Ende ihrer regulären Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Grundlage hierfür ist § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Danach ist eine vorzeitige Zulassung möglich, wenn die Leistungen der oder des Auszubildenden dies rechtfertigen.
Voraussetzung ist, dass sowohl im Ausbildungsbetrieb als auch in der Berufsschule überdurchschnittliche Leistungen erbracht wurden und zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel bereits vorzeitig erreicht werden kann. Vor der Entscheidung werden der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule angehört.

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Für die vorzeitige Zulassung müssen zunächst die Voraussetzungen für die Abschlussprüfung erfüllt sein. Dazu zählen insbesondere die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung, die ordnungsgemäße Führung der Ausbildungsnachweise sowie die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der zuständigen Kammer.

Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes

Eine vorzeitige Zulassung setzt eine Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes voraus. Darin muss bestätigt werden, dass die Leistungen der oder des Auszubildenden im Betrieb als gut bewertet werden und dass erwartet wird, dass die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Ausbildungsordnung bis zum vorgezogenen Prüfungstermin vollständig beherrscht werden.

Stellungnahme der Berufsschule

Zusätzlich ist eine Bescheinigung der Berufsschule erforderlich. Diese bestätigt, dass der Notendurchschnitt in den berufsbezogenen Fächern oder Lernfeldern (ohne berufsübergreifende Lernbereiche wie z. B. Deutsch, Religion, Sport) mindestens 2,49 beträgt, keine Einzelnote schlechter als „ausreichend“ (Note 4) ist und davon ausgegangen werden kann, dass der Prüfungsstoff bis zur vorzeitigen Prüfung sicher beherrscht wird. Sofern keine gesetzliche Verpflichtung zum Besuch der Berufsschule besteht und diese auch nicht freiwillig besucht wird, erfolgt die Entscheidung ausschließlich auf Grundlage der betrieblichen Stellungnahme.

Antragstellung und Fristen

Der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist gemäß den Vorgaben der zuständigen IHK schriftlich und fristgerecht von der Auszubildenden/dem Auszubildenden einzureichen. Die Anmeldefristen finden Sie hier.
Das Antragsformular zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 703 KB).

Entscheidung durch die IHK

Die IHK kann weitere Unterlagen anfordern oder die Beteiligten anhören. Sollten die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vollständig erfüllt sein, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grundlage der geltenden Richtlinien. Im Falle einer Ablehnung erhalten die Antragstellenden einen schriftlichen Bescheid mit Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung.

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