Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Daher gelten auch im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce) uneingeschränkt die allgemeinen Rechtsgrundlagen.
Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren (regelmäßige Verjährung). Für Mängel an einem Bauwerk und ist die Verjährung auf fünf Jahre ausgedehnt.
Wer als Betreiber/-in von Versammlungsstätten, Veranstalter, Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder sonst auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens tätig ist, sollte die Regelungen des Teils 1 der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten des Landes NRW (SBauVO) für sein Unternehmen prüfen.
Als Unternehmer müssen Sie bei der Verteilung und Platzierung von Werbung zahlreiche rechtliche Vorgaben beachten. Hierbei ist entscheidend, auf welche Weise Sie werben möchten.
Täglich erhalten Unternehmen Briefe, Mails und Anrufe von dubiosen Firmen. Sie zielen auf den Abschluss kostenpflichtiger und unnötiger Vertragsabschlüsse.